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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten zur Fortsetzung der „LernRäume“
RdErl. d. MK v. 29.9.2021 - 23-5-80009/2 (Nds. MBl. 39/2021 S. 1518), geändert durch RdErl. vom 20.1.2022 (Nds. MBl. Nr.8/2022 S. 271) und vom 1.11.2022 (Nds. MBl. Nr. 46/2022 S. 1472) - VORIS 22410 -

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen aus dem Sondervermögen zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19- Pandemie. Im Rahmen der Förderungen von Projekten über diese Richtlinie wird der Zweck aus § 2 Abs. 1 Nr. 7 COVID-19- SVG durch die Kofinanzierung des Bundesprogramms „Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche“ erfüllt. Mit der Durchführung von Projekten in den Bereichen der Basiskompetenzen, zum Aufholen von den in den Kernfächern entstandenen Lernrückständen, der Stärkung von Lernbereitschaft und Motivation, der Förderung der Teamfähigkeit und des sozialen Miteinanders, der Ermöglichung von Bewegungserlebnissen und der Gesundheitsförderung, der Demokratiebildung und im Rahmen einer Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE) sollen Schülerinnen und Schüler, die aufgrund der mit der COVID-19-Pandemie einhergehenden Beschränkung besonders betroffen sind, erreicht werden.

1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entsprechend der Reihenfolge des Antragseingangs.

2. Gegenstand der Förderung

Ziel der förderfähigen Angebote ist es, den Kindern und Jugendlichen in altersangemessener Form ein Förderangebot im Rahmen von Betreuungs-, Freizeit- und Bildungsangeboten in den Schulferien zu unterbreiten. In dessen Rahmen sollen diese stärkende, motivierende und lernförderliche Erlebnisse und Erfahrungen sammeln können, sodass sie den Herausforderungen des Lebens und Lernens in der Schule positiv gegenübertreten können. Im Rahmen der förderfähigen Projekte sollen Kinder und Jugendliche in den Bereichen sozial-emotionale Kompetenzen, Gesundheit, Selbstbestimmung, Mitbestimmung, Solidarität, Urteils- und Handlungskompetenz gefördert werden. Förderfähige Projekte unterstützen Kinder und Jugendliche dabei, die mit der COVID-19-Pandemie im Zusammenhang stehenden persönlichen Einschränkungen sowie die damit verbundenen Lernrückstände aufzuarbeiten und auszugleichen.

3. Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger (Erstempfänger) sind Vereine, gemeinnützige Institutionen, Kirchen und kirchliche Träger, Wohlfahrtsverbände, Bildungsregionen, anerkannte außerschulische Lernstandorte BNE sowie Waldpädagoginnen und Waldpädagogen, Schullandheime, Jugendherbergen, die Mitgliedsorganisationen des Landesjugendrings und nach dem NEBG anerkannte Einrichtungen der öffentlich geförderten Erwachsenenbildung sowie Volkshochschulen, die förderfähige Projekte im Rahmen dieser Richtlinie durchführen können. Gebietskörperschaften sowie Träger von Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulen), Träger von Tagesbildungsstätten und der Träger der Förderschule des Deutschen Taubblindenwerks in Niedersachsen sind in ihrer Funktion als Träger niedersächsischer Schulen, Tagesbildungsstätten, der Förderschule des Deutschen Taubblindenwerks, Schullandheimen, Kinder- und Jugendtreffs und als Träger von anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung in Niedersachsen ebenfalls antragsberechtigt.

Zuwendungsempfänger (Erstempfänger) sind berechtigt, im Rahmen der Nummern 12.5 und 12.6 VV zu § 44 LHO Zuwendungen in privatrechtlicher Form an Letztempfänger weiterzuleiten, die förderfähige Angebote im Rahmen dieser Richtlinie anbieten und dafür Leistungen für förderfähige Ausgaben bei den Erstempfängern beantragen.

3.2 Letztempfänger sind die mit der Durchführung der Projekte vom Erstempfänger betrauten Einrichtungen, Vereine, Verbände, Bildungsregionen etc.

Erstempfänger tragen in diesem Fall die Verantwortung dafür, dass Letztempfänger die weitergeleiteten Mittel zweckentsprechend verwenden. Für Gebietskörperschaften gelten die Vorgaben der Nummer 12 VV-Gk zu § 44 LHO; die Weiterleitung an Letztempfänger hat in diesen Fällen in öffentlich-rechtlicher Form zu erfolgen. Erstempfänger tragen in diesen Fällen die Verantwortung dafür, dass Letztempfänger die weitergeleiteten Mittel zweckentsprechend verwenden.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Zuwendungsfähig sind Projekte, die sich an Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 1 bis 10 aus Schulen in Niedersachsen richten. Der Durchführungsort der Projekte muss in Niedersachsen liegen.

4.2 Zur Durchführung und Begleitung der Projekte sind qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einzusetzen. Der Zuwendungsempfänger hat durch den Einsatz von geeigneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sicherzustellen, dass das Kindeswohl im Rahmen des Projektes jederzeit gewährleistet ist. Entsprechende Nachweise (z. B. erweitertes Führungszeugnis) sind auf Verlangen der Bewilligungsbehörde vorzulegen.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Vollfinanzierung zur Projektförderung gewährt. Für Gebietskörperschaften wird die Zuwendung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Die Zuwendung beträgt bis zu 100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, sofern nicht die Höchstzuwendung nach Nummer 5.3 einen geringeren Fördersatz bewirkt. Für Gebietskörperschaften beträgt die Zuwendung bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, sofern nicht die Höchstzuwendung nach Nummer 5.3 einen geringeren Fördersatz bewirkt.

5.3 Der Zuschuss beträgt maximal 50 000 EUR. Anträge mit einem Zuwendungsbedarf von weniger als 2 500 EUR werden nicht gefördert. Diese Mindestzuwendungshöhe gilt für Anträge, die durch Gebietskörperschaften eingereicht werden, entsprechend. Die vorangehend genannten Mindest-/Maximalbeträge gelten für Sammelanträge entsprechend.

5.4 Es besteht die Möglichkeit Sammelanträge einzureichen.

5.5 Zuwendungsfähig sind die notwendigen und angemessenen Personal-, Honorar- und Sachausgaben, die bei dem Zuwendungsempfänger oder bei von diesem beauftragten Dritten durch die Planung und Durchführung der beantragten Projekte zusätzlich entstehen.

5.6 Der Durchführungszeitraum der Projekte endet spätestens am 28. 10. 2022. Projekte sind bis zu diesem Zeitpunkt abzuschließen.

6. Anweisungen zum Verfahren

6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Zuwendungsrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.

6.2 Bewilligungsbehörden sind die Regionalen Landesämter für Schule und Bildung für ihren Zuständigkeitsbereich.

6.3 Vordrucke für die Antragstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis werden von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellt. Die Vordrucke können auf der Internetseite https://bildungsportal-niedersachsen.de/aktionsprogrammstartklar-in-die-zukunft/lernraeume-und-bildung-fuernachhaltige-entwicklung abgerufen werden.

6.4 Die Anträge sind bei der Bewilligungsbehörde nach dem Muster des Projektantrags mit Anlage schriftlich in einfacher Ausfertigung bis spätestens 16. 9. 2022 einzureichen (Ausschlussfrist). Später eingehende Anträge können nicht berücksichtigt werden. Den Antrag auf Förderung stellt der Erstempfänger, ggf. auf Grundlage der Anträge der Letztempfänger. Der Erstempfänger bestätigt das Vorliegen der Fördervoraussetzungen.

6.5 Der Mittelabruf muss vor dem 31.3.2022 erfolgen.

6.6 Es wird ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen, ein Zwischennachweis ist nicht erforderlich. Als Sachbericht ist das durchgeführte Programm, die Anzahl der im Rahmen des Projekts erreichten Schülerinnen und Schüler sowie die Anzahl an Projekttagen und/oder Stunden vorzulegen. Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Abweichend hiervon ist der späteste Zeitpunkt für die Vorlage des Verwendungsnachweises der 31.3.2022. Originalbelege sind der Bewilligungsbehörde und den Prüfungsbehörden im Einzelfall auf Anfrage nachzureichen.

7. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 29.9.2021 in Kraft und mit Ablauf des 31.7.2023 außer Kraft.

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An die
Regionalen Landesämter für Schule und Bildung

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