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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von technischen Maßnahmen zum infektionsschutzgerechten Lüften an Schulen
RdErl. d. MK v. 30.8.2021 - 22-81 308 (Nds. MBl. Nr. 36/2021 S. 1447), geändert durch RdErl. vom 12.10.2021 (Nds. MBl. 45/2021 S. 1658) - VORIS 22410 -

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen aus dem Sondervermögen zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19 Pandemie. Ziel der Förderung ist es, die Schulträger bei der Beschaffung von Geräten und Anlagen zum infektionsschutzgerechten Lüften gerade in den Herbst- und Wintermonaten finanziell zu unterstützten. Die erforderliche sachliche und zeitliche Kausalität zur COVID-19-Pandemie besteht, da alle aufgezählten förderfähigen Gegenstände auf Grundlage der Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zur Verringerung der Viruslast und damit der theoretischen Ansteckungsgefahr im Klassenraum und in der Schule beitragen können. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 COVID-19-SVG dient die Förderung der Gewährleistung der Gesundheitsvorsorge in Schulen und damit dem Zweck, den Schulbesuch sicherzustellen.

1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1
Gefördert werden die nachfolgend genannten Maßnahmen:
2.1.1
CO2-Ampeln zum Einsatz in Unterrichtsräumen zwecks Anpassung des Lüftungsverhaltens an den Bedarf,
2.1.2
geeignete technische Anlagen für Klassenräume der Jahrgangsstufen eins bis sechs, die das regelmäßige Lüften mit einem ausreichenden Luftaustausch sicherstellen und dabei die thermische Behaglichkeit unterstützen, z. B. einfache Zu-/Abluftanlagen oder automatisierte kontrollierte Fensterspaltlüftungen,
2.1.3
mobile oder stationäre Luftreinigungsgeräte für den Einsatz in Klassenräumen und sonstigen Unterrichtsräumen mit eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit, z. B. Fenster nur kippbar oder Lüftungsklappen mit minimalem Querschnitt (d. h. keine raumlufttechnische Anlage mit Frischluftzufuhr im Einsatz). Maßgeblich sind die vom Umweltbundesamt aus innenraumhygienischer Sicht gebildeten Kategorien, hier die Kategorie 2 (zum Zeitpunkt der Beschaffung).

2.2 Pro Raum sind neben Maßnahmen nach Nummer 2.1.1 nur Maßnahmen nach den Nummern 2.1.2 oder 2.1.3 förderfähig.

2.3
Nicht gefördert werden
2.3.1
Luftreinigungsgeräte mit gezielter Behandlung von Raumluft mit Ozon,
2.3.2
Maßnahmen betreffend fest installierter Raumlufttechnischer Anlagen (RLT-Anlagen),
2.3.3
Personal-, Betriebs- und Verwaltungskosten.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die öffentlichen und freien Träger der niedersächsischen allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen jeweils für ihre Schulen sowie die Träger der Tagesbildungsstätten (siehe Anlagen 3 bis 10 der Förderrichtlinie).

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Der Schulträger verpflichtet sich, sämtliche Ausgaben für Betrieb, Unterhaltung, Wartung oder Reparatur der nach den Nummern 2.1.1 bis 2.1.3 angeschafften Gegenstände zu übernehmen.

4.2 Die in Anlage 1 definierten technischen Mindestanforderungen sind einzuhalten. Der Antragsteller hat im Zuwendungsantrag das Erfordernis des Einsatzes eines geeigneten mobilen Luftreinigungsgerätes anhand der in Anlage 1 festgelegten Kriterien zu bestätigen.

4.3 Für denselben Zweck dürfen keine Leistungen nach anderen Förderprogrammen der EU, des Bundes oder des Landes in Anspruch genommen werden.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Für die unter Nummer 2.1 genannten Fördergegenstände wird die Förderung bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

5.3 Abweichend von Nummer 1.1 der VV/VV-Gk zu § 44 LHO wird eine Bagatellgrenze nicht festgelegt.

5.4 Zuwendungsfähig sind Ausgaben für die Beschaffung (Kauf/Miete/Leasing), Lieferung sowie Aufstellung und/oder Montage. Die Gesamtaufwendungen für Miete/Leasing dürfen die potenziellen Ausgaben für die Anschaffung nicht übersteigen. Darüber hinaus sind die aufgeführten Ausgaben nur dann zuwendungsfähig, wenn die entsprechenden Auszahlungen innerhalb des Förderzeitraumes nach Nummer 5.6 geleistet werden. Finanzierungsraten, die z. B. beim Mietkauf oder Leasing anfallen und nach dem Ende des Bewilligungszeitraumes fällig werden, sind nicht zuwendungsfähig.

5.5 Die Anlagen 3 bis 10 enthalten den auf den jeweiligen Schulträger maximal entfallenden Förderbetrag. Dieser ergibt sich aus einem im Verhältnis zur Gesamtschülerzahl in Niedersachsen bemessenen Betrag pro Schülerin oder Schüler des jeweiligen Trägers. Bei der Ermittlung des Förderhöchstbetrages werden Schülerinnen und Schüler an der Schulform Berufsschulen bei Teilzeitbeschulung mit dem Faktor 0,4 berücksichtigt.

5.6 Der Förderzeitraum beginnt am 15.7.2021 und endet mit Ablauf des 31.7.2022. Ausgaben der Zuwendungsempfänger nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes sind nicht zuwendungsfähig.

5.7 Eine Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns nach Nummer 1.3 der VV/VV-Gk zu § 44 LHO wird zugelassen, sofern die Maßnahmen ab dem 15. 7. 2021 begonnen wurden. Ein Anspruch auf Bewilligung kann daraus nicht hergeleitet werden.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.

6.2 Der LRH ist berechtigt, nach § 91 LHO bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen.

7. Anweisungen zum Verfahren

7.1 Für das Antragsverfahren, die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.

7.2 Bewilligungsbehörde sind die RLSB für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich. Bei Schulen in freier Trägerschaft mit Sitz des Schulträgers außerhalb von Niedersachsen oder Schulträgern mit Schulen in mehreren RLSB-Bezirken ist der Antrag in dem RLSB zu stellen, in dessen Bezirk die beantragte Förderungssumme (Anlagen 3 bis 10) am höchsten ist.

7.3 Zuwendungsanträge sind mit allen erforderlichen Angaben bis spätestens zum 30. 4. 2022 schriftlich (auf dem Postweg) bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Das in Anlage 2 abgedruckte Antragsformular ist zu verwenden und vollständig ausgefüllt und unterschrieben an die Bewilligungsbehörde zu senden.

7.4 Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach vollständiger Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises. Abweichend von Satz 1 können anteilige Abschläge auf Antrag bis zur Höhe von 80 % der Fördersumme ausgezahlt werden.

7.5 Nach Nummer 5.1.5 der VV/VV-Gk zu § 44 LHO wird ein einfacher Verwendungsnachweis für alle Zuwendungsempfänger mit summarischer Darstellung der Einnahmen und Ausgaben zugelassen. Die Anzahl und der Einsatz der Geräte nach den Nummern 2.1.1, 2.1.2 und 2.1.3 sind mit dem Verwendungsnachweis nachzuweisen. Der Verwendungsnachweis muss spätestens am 30. 11. 2022 schlussrechnungsfähig vorliegen.

8. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 8.9.2021 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft.

___________________
An die
Regionalen Landesämter für Schule und Bildung

[Anmerkung der Redaktion:
Die Anlagen 3-10 sind hier nicht aufgeführt.


Anlage 1

Technische Mindestanforderungen zur Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für technische Maßnahmen zum infektionsschutzgerechten Lüften an Schulen

1. CO2-Ampeln

Die CO1-Ampeln müssen einen Messbereich von mindestens 2 000 ppm aufweisen. 2Erforderlich ist zudem eine Alarmierungsfunktion (z. B. optische Anzeige oder akustisches Signal).

2. Sonstige geeignete technische Anlagen

2.1 Sonstige geeignete technische Anlagen müssen das regelmäßige Lüften mit einem ausreichenden Luftaustausch sicherstellen und dabei die thermische Behaglichkeit unterstützen. Dabei kann es sich z. B. um einfache Zu-/Abluftanlagen (sog. Fensterventilatoren) oder automatisierte kontrollierte Fensterlüftungen handeln.

2.2 Da es für diese Anlagen keine normativen Vorgaben gibt, müssen diese fachgerecht geplant, eingebaut und betrieben werden.

2.3 Zum Schutz vor infektiösen Partikeln muss pro Stunde mindestens ein dreifacher Luftwechsel erfolgen.

Lüftungsmaßnahmen sollen abhängig von der CO2-Konzentration erfolgen. Steigt diese über 1 000 ppm, ist spätestens bei 1 500 ppm ein manuelles Lüften über Fenster oder eine Aktivierung der Lüftung vorzunehmen. Ob eine zusätzliche Fensterlüftung erforderlich ist, ist im Rahmen der Planung festzulegen.

2.4 Es ist eine möglichst geringe Geräuschemission anzustreben, so dass die Anforderungen der technischen Regel für Arbeitsstätten (ASR) A 3.7 „Lärm“ erfüllt werden. Für Schulen beträgt der zulässige Schalldruckpegel 35 dB(A) https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und- Technische-Regeln/Regelwerk/ASR/pdf/ASR-A3-7.pdf.

3. Mobile oder stationäre Luftreinigungsgeräte

3.1 Gefördert werden solche Technologien für die Luftreinigung, die den vom Umweltbundesamt (UBA) formulierten und veröffentlichten fachlichen Mindestkriterien an die Wirksamkeit und Sicherheit solcher Technologien entsprechen. Maßgeblich sind die vom UBA am 9.7.2021 definierten Kategorien von Räumen sowie, soweit nicht abweichend formuliert, die Verband der Ingenieure (VDI)-Anforderungen, die in den „Prüfkriterien für mobile Luftreiniger“ vom 20.7.2021 sowie in den „Anforderungen an mobile Luftreiniger“ vom 22.7.2021 genannt werden: https://www.umweltbundesamt.de/ themen/anforderungen-an-mobile-luftreiniger-an-schulen.

3.2 Die Geräte müssen so bemessen werden, dass ihr stündlicher Mindestvolumenstrom dem vierfachen Raumvolumen entspricht. Gegebenenfalls sind in größeren Räumen mehrere Geräte mit ausreichender Gesamtleistung einzusetzen.

3.3 Bei der Geräteauswahl ist eine möglichst geringe Geräuschemission anzustreben, sodass die Anforderungen der technischen Regel für Arbeitsstätten (ASR) A 3.7 „Lärm“ erfüllt werden. Für Schulen beträgt der zulässige Schalldruckpegel 35 dB(A) https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und- Technische-Regeln/Regelwerk/ASR/pdf/ASR-A3-7.pdf.

Damit der Betreiber die Möglichkeit hat, die von den eingesetzten Geräten ausgehende Geräuschbelastung beurteilen zu können, um möglichst leise Geräte zu beschaffen, sind nur solche Geräte förderfähig, für die herstellerseits der Schallleistungspegel (L_WA) in Abhängigkeit vom Luftdurchsatz angegeben ist. Der Schallleistungspegel ist jeweils für alle Betriebsarten/ Leistungsstufen anzugeben. Bei stufenlos verstellbarem Luftdurchsatz hat die Angabe jeweils für die niedrigste und höchste Leistungsstufe zu erfolgen. Die angegebenen Schallleistungspegel sollen im Kaufvertrag garantiert werden.

3.4 Es wird nur die Anschaffung solcher Geräte gefördert, die den einschlägigen Rechtsvorschriften für ihre Bereitstellung auf dem Markt entsprechen (z. B. Produktsicherheitsgesetz). Diese Rechtsvorschriften sind auch beim Betrieb der Anlagen einzuhalten.

3.5 Die sachgerechte Positionierung im Raum sowie die fachgerechte Verwendung und Wartung der Geräte nach Herstellervorgaben ist zu gewährleisten und mittels Dokumentation zu belegen.

3.6 Soweit die Geräte mit Filterfunktion arbeiten, sind folgende Filterstufen einsetzbar:

-
Raumluft normal verschmutzt: Filterklasse H 13 plus Vorfilterung (ISO ePM10 50 %),
-
bei Verzicht auf Filterklasse H 13: ePM1 > 50 % und ePM1 > 80 % (ehemals F7 + F9).

Der Einsatz von H 14-Filtern wird nicht als notwendig erachtet, ist aber zulässig.

Grundsätzlich sind in Luftreinigern nur Luftfilter einzusetzen, die nach DIN EN ISO 16 890-1 oder DIN EN 1822-1 klassifiziert und einzeln sichtbar gekennzeichnet sind. Das Filtermaterial muss hydrophob sein.

Der Umgang mit den Filtern und der Wechsel der Filter haben gemäß den Herstellervorgaben zu erfolgen. Ein Filterwechsel ist durch fachkundiges, geschultes Personal durchzuführen.

Mobile Luftreinigungsgeräte mit dem Einsatz von Filtern oder Filter-Kombinationen können gefördert werden, wenn Hersteller oder Vertreiber nachprüfbare Belege über die Filterwirkung vorlegen.

3.7 Mobile Luftreinigungsgeräte, die eine andere Technologie einsetzen, können dann gefördert werden, wenn diese den vom UBA formulierten und veröffentlichten fachlichen Mindestkriterien an die Wirksamkeit und Sicherheit solcher Technologien entsprechen, z. B. der Empfehlung des UBA „Lüftung, Lüftungsanlagen und mobile Luftreiniger an Schulen“ vom 9.7.2021.

Bei Luftreinigern, welche die durchgeleitete Luft behandeln (z. B. mit UV-C Technologie, Ionisations- oder Plasmatechnologie), ist der Luftdurchsatz so zu wahlen, dass die zu behandelnde Luft genugend lange im Wirkungsbereich des Gerates verweilt, damit die Inaktivierung erfolgreich ist. Daruber hinaus sind bei optischen Verfahren Sicherheitsaspekte (Verhinderung des Austritts gefahrdender UV-C-Strahlung) zu berucksichtigen. Die Mindestdosis-Leistung bei UV-C-Luftentkeimern bei Einmalpassage hat >= 70 j/m2 zu betragen. Beim Betrieb von UV-C- und Plasmageraten muss sichergestellt sein, dass unerwunschte Nebenprodukte vermieden und der Resteintrag von Ozon unter 10 µg/m3 betragt.

Es durfen nur Gerate mit Wirksamkeitsnachweis nach dem Stand der Technik beschafft werden.


Anlage 2

Die Anlage 2 liegt als pdf-Datei vor.

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