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Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von
Maßnahmen zum infektionsschutzgerechten Lüften an Schulen und
Tageseinrichtungen für Kinder
RdErl. d. MK v. 29.6.2022 -
22-81 308 (Nds. MBl. Nr. 29/2022 S. 991) - VORIS 22410 -
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen aus dem Sondervermögen zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19 Pandemie. Ziel der Förderung ist es, die Schulträger sowie die Träger von Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflegestellen bei der Beschaffung von Geräten und Anlagen zum infektionsschutzgerechten Lüften gerade in den Herbst- und Wintermonaten finanziell zu unterstützen. Alle aufgezählten förderfähigen Gegenstände können auf Grundlage der Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zur Verringerung der COVID-19 Viruslast und damit der Ansteckungsgefahr in Schulen, Tagesseinrichtungen für Kinder und in der Kindertagespflege beitragen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 COVID-19-SVG).
1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Gefördert werden die nachfolgend genannten Maßnahmen
2.2 Je Raum sind neben Maßnahmen nach Nummer 2.1.1 nur Maßnahmen nach den Nummern 2.1.2 oder 2.1.3 förderfähig.
2.3 Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für:
2.4 Förderfähige Räume sind:
3. Zuwendungsempfänger
3.1 Zuwendungsempfänger sind
3.1 die öffentlichen und freien Träger der niedersächsischen allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, einschließlich der Internate, Tagesbildungsstätten, Landesbildungszentren, Pflegeschulen nach § 9 PflBG sowie Schulen für andere als ärztliche Heilberufe nach § 1 Abs. 1 NSchGesG,
3.2 die öffentlichen und freien Träger der niedersächsischen Tageseinrichtungen für Kinder nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sowie
3.3 Kindertagespflegepersonen, die nach § 43 Abs. 1 SGB VIII einer Erlaubnis bedürfen.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, sämtliche Ausgaben für Betrieb, Unterhaltung, Wartung oder Reparatur der nach den Nummern 2.1.1 bis 2.1.3 angeschafften Gegenstände zu übernehmen.
4.2 Die in Anlage 1 definierten technischen Mindestanforderungen sind einzuhalten. Der Antragsteller hat im Zuwendungsantrag das Erfordernis des Einsatzes eines geeigneten Luftreinigungsgerätes gemäß Nummer 2.1.3 anhand der in Anlage 1 festgelegten Kriterien zu bestätigen.
4.3 Doppelförderungen sind unzulässig (Kumulierungsverbot). Die Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln anderer Förderprogramme für dieselben Maßnahmen wird ausgeschlossen.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung von bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
5.2 Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind, begrenzt auf höchstens:
5.3 Abweichend von den VV/VV-Gk Nr. 1.1 zu § 44 LHO wird eine Bagatellgrenze nicht festgelegt.
5.4 Zuwendungsfähig sind Ausgaben für die Beschaffung (Kauf), Lieferung sowie Aufstellung und/oder Montage.
5.5 Darüber hinaus sind die in Nummer 5.4 aufgeführten Ausgaben nur dann zuwendungsfähig, wenn die entsprechenden Auszahlungen innerhalb des Förderzeitraumes nach Nummer 5.6 geleistet werden.
5.6 Der Förderzeitraum endet mit Ablauf des 31.1.2023. Ausgaben der Zuwendungsempfänger nach Ablauf des Förderzeitraumes sind nicht zuwendungsfähig.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die Zweckbindungsfrist beträgt drei Jahre.
7. Anweisungen zum Verfahren
7.1 Für das Antragsverfahren, die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/ VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen sind.
7.2 Bewilligungsbehörden sind die RLSB für ihren jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereich. Bei Einrichtungen in Trägerschaft eines Trägers der freien Jugendhilfe mit Sitz des Trägers außerhalb von Niedersachsen, bei Schulen in freier Trägerschaft mit Sitz des Schulträgers außerhalb von Niedersachsen und/oder Einrichtungsträgern mit Einrichtungen in mehreren RLSB-Bezirken und Schulträgern mit Schulen in mehreren RLSB-Bezirken ist der Antrag in dem RLSB zu stellen, in dessen Bezirk die beantragte Förderungssumme am höchsten ist.
7.3 Zuwendungsanträge sind mit allen erforderlichen Angaben bis spätestens zum 31.10.2022 schriftlich (auf dem Postweg) bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Später eingehende Anträge können nicht berücksichtigt werden. Das in Anlage 2 abgedruckte Antragsformular ist zu verwenden und vollständig ausgefüllt und unterschrieben an die Bewilligungsbehörde zu senden.
7.4 Kindertagespflegepersonen müssen dem Antrag nach Nummer 7.3 die Erlaubnis nach § 43 Abs. 1 SGB VIII in Kopie beifügen.
7.5 Die Mittel müssen bis zum 31.12.2022 durch die Bewilligungsbehörde an den Zuwendungsempfänger durch Zuwendungsbescheid bewilligt worden sein.
7.6 Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach vollständiger Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises. Abweichend von Satz 1 können anteilige Abschläge auf Antrag bis zur Höhe von 80 % des Zuwendungsbetrages ausgezahlt werden.
7.7 Der Verwendungsnachweis muss spätestens am 31.7.2023 bei der Bewilligungsbehörde vorliegen. Die Vordrucke für die Verwendungsnachweise werden von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellt.
7.8 Mit dem Verwendungsnachweis sind auch nachzuweisen:
8. Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt am 20.7.2022 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft.
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An die
Regionalen
Landesämter für Schule und Bildung
Technische Mindestanforderungen zu den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für technische Maßnahmen zum infektionsschutzgerechten Lüften an Schulen und Kindertageseinrichtungen
1. CO2-Ampeln
Die CO2-Ampeln müssen einen Messbereich von mindestens 2 000 ppm aufweisen. Erforderlich ist zudem eine Alarmierungsfunktion (z. B. optische Anzeige oder akustisches Signal).
CO2-Ampeln, die über die CO2-Konzentration hinaus noch weitere Parameter messen, sind dann förderfähig, wenn sichergestellt ist, dass die Alarmierungsfunktion beim Erreichen des Schwellenwerts (z. B. 1 000 ppm CO2) nicht übersteuert wird.
2. Sonstige geeignete technische Anlagen
2.1 Sonstige geeignete technische Anlagen müssen das regelmäßige Lüften mit einem ausreichenden Luftaustausch sicherstellen und dabei die thermische Behaglichkeit unterstützen. Dabei kann es sich z. B. um einfache Zu-/Abluftanlagen (sog. Fensterventilatoren) oder automatisierte kontrollierte Fensterlüftungen handeln.
2.2 Da es für diese Anlagen keine normativen Vorgaben gibt, müssen diese fachgerecht geplant, eingebaut und betrieben werden. Zum Schutz vor infektiösen Partikeln muss je Stunde mindestens ein dreifacher Luftwechsel erfolgen.
Lüftungsmaßnahmen sollen parallel abhängig von der CO2-Konzentration erfolgen. Steigt diese über 1 000 ppm, ist spätestens bei 1 500 ppm ein manuelles Lüften über Fenster oder eine Aktivierung der Lüftung vorzunehmen. Ob eine zusätzliche Fensterlüftung erforderlich ist, ist im Rahmen der Planung festzulegen.
2.3 Es ist eine möglichst geringe Geräuschemission anzustreben, so dass die Anforderungen der technischen Regel für Arbeitsstätten (ASR) A 3.7 Lärm erfüllt werden. Für Schulen und Kindertageseinrichtungen beträgt der zulässige Schalldruckpegel 35 dB(A).
3. Mobile oder stationäre Luftreinigungsgeräte
3.1 Vor Beschaffung der Geräte sind im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 ArbSchG i. V. m. § 3 ArbStättV alle möglichen Gefährdungen der Sicherheit und der Gesundheit der Beschäftigten, der Schülerinnen und Schüler sowie der Betreuten zu beurteilen.
3.2 Gefördert werden solche Technologien für die Luftreinigung, die die Anforderungen und Prüfkriterien der VDI-EE 4300 Blatt 14 (2021-09) Messen von Innenraumluftverunreinigungen - Anforderungen an mobile Luftreiniger zur Reduktion der aerosolgebundenen Übertragung von Infektionskrankheiten" erfüllen. Für Geräten mit UV-Strahlung sind die technische Spezifikation der DIN/TS 67506:2022-02 Entkeimung von Raumluft mit UV-Strahlung - UV-C-Sekundärluftgeräte erfüllen.
3.3 Die Geräte müssen so bemessen werden, dass ihr stündlicher Mindestvolumenstrom mindestens dem 4-fachen Raumvolumen entspricht. Ggf. sind mehrere Geräte mit ausreichender Gesamtleistung einzusetzen.
3.4 Bei der Geräteauswahl ist eine möglichst geringe Geräuschemission anzustreben, so dass die Anforderungen der technischen Regel für Arbeitsstätten (ASR) A 3.7 Lärm erfüllt werden. Für Schulen und Kindertageseinrichtungen beträgt der zulässige Schalldruckpegel 35 dB(A).
3.5 Damit der Betreiber die Möglichkeit hat, die von den eingesetzten Geräten ausgehende Geräuschbelastung beurteilen zu können und möglichst leise Geräte zu beschaffen, sind nur solche Geräte förderfähig, für die herstellerseits der Schallleistungspegel (L_WA) in Abhängigkeit vom Luftdurchsatz angeben ist. Der Schallleistungspegel ist jeweils für alle Betriebsarten/Leistungsstufen anzugeben. Bei stufenlos verstellbarem Luftdurchsatz hat die Angabe jeweils für die niedrigste und höchste Leistungsstufe zu erfolgen. Die angegebenen Schallleistungspegel sollen im Kaufvertrag garantiert werden.
3.6 Es wird nur die Anschaffung solcher Geräte gefördert, die den einschlägigen Rechtsvorschriften für ihre Bereitstellung auf dem Markt entsprechen (z. B. Produktsicherheitsgesetz). Diese Rechtsvorschriften sind auch beim Betrieb der Anlagen einzuhalten.
3.7 Die sachgerechte Positionierung im Raum sowie die fachgerechte Verwendung und Wartung der Geräte nach Herstellervorgaben ist zu gewährleisten und mittels Dokumentation zu belegen.
3.8 Der Umgang und der Wechsel der Filter haben gemäß den Herstellervorgaben zu erfolgen. Ein Filterwechsel ist durch fachkundiges, geschultes Personal durchzuführen.
3.9 Es dürfen nur Geräte mit Wirksamkeitsnachweis nach dem Stand der Technik beschafft werden.
Die Anlage 2 liegt als pdf-Datei vor.
Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |