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Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von
Aktivitäten zur Aufklärung von Schülerinnen und Schülern
über die Vielfalt der sexuellen Orientierungen und geschlechtlichen
Identitäten (Förderrichtlinie Vielfalt in Schulen
FRViS)
Erl. d. MK v. 26.11.2025 - 22-43461 (Nds. MBl. 2025 Nr.
580) - VORIS 22410 -
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen zur Förderung von Aktivitäten zur Bildung und Aufklärung von Schülerinnen und Schülern über die Vielfalt der sexuellen Orientierungen und geschlechtlichen Identitäten sowie das Leben und die Probleme gleichgeschlechtlich orientierter, trans- oder intergeschlechtlicher Menschen. Ziel der Förderung ist der Abbau von Vorurteilen und die Prävention von diskriminierendem Verhalten in der Schule.
1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Maßnahmen in Niedersachsen, insbesondere die
3. Zuwendungsempfänger
3.1 Zuwendungsempfänger (Erstempfänger) ist das Queere Netzwerk Niedersachsen e. V. (QNN e. V.) als zentrale Koordinierungsstelle. Das QNN e. V. leitet die Zuwendungen an lokale Träger oder Selbsthilfegruppen (Letztempfänger) weiter, die sich durch die Arbeit mit Schülerinnen und Schülern für die Vielfalt der sexuellen Orientierungen und geschlechtlichen Identitäten sowie das Leben und Probleme gleichgeschlechtlich orientierter, trans- oder intergeschlechtlicher Menschen einsetzen und den Abbau von Vorurteilen und somit die Prävention von diskriminierendem Verhalten in der Schule verfolgen.
3.2 Die Letztempfängerinnen und Letztempfänger müssen die Rechtsfähigkeit i. S. von Handlungs- und Geschäftsfähigkeit besitzen
4. Bewilligungsvoraussetzungen
Es darf keine weitere Finanzierung aus anderen Landesprogrammen erfolgen.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Förderfähig sind zusätzliche, notwendige und angemessene Personal- und Sachausgaben. Zuwendungsfähig sind insbesondere:
6. Anweisungen zum Verfahren
6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
6.2 Bewilligungsbehörde ist das MK.
6.3 Förderanträge sind mit allen erforderlichen Angaben und Unterlagen bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Hierfür ist das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular an die Bewilligungsbehörde zu senden. Ein mündlicher Antrag ist nicht zulässig.
6.4 Antragsfrist für das jeweilige Jahr ist der 1. Dezember des Vorjahres.
6.5 Den Antrag auf Förderung stellt das QNN e. V. auf Grundlage der Anträge der Letztempfängerinnen und Letztempfänger. Es prüft die Förderfähigkeit der Maßnahmen und bestätigt das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen gegenüber der Bewilligungsbehörde. Die Letztempfängerinnen und Letztempfänger sind über die Förderbedingungen zu informieren und zur Einhaltung der Vorgaben dieser Richtlinie zu verpflichten.
6.6 Ein einfacher Verwendungsnachweis mit Sachbericht und summarischer Einnahmen-Ausgaben-Darstellung ist zugelassen.
6.7 Der Verwendungsnachweis ist abweichend von Nummer 6.1 ANBest-P innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums, spätestens zum 1. März des Folgejahres, vorzulegen.
6.8 Die erforderlichen Antrags- und Nachweisvordrucke werden von der Bewilligungsbehörde bereitgestellt und sind in der jeweils aktuellen Fassung zu verwenden.
6.9 Bewilligungszeitraum ist das jeweilige Kalenderjahr. Die Maßnahmen müssen innerhalb des Bewilligungszeitraums vollständig abgeschlossen sein.
7. Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt am 01.01.2026 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft.
| Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |