Schule und REcht in Niedersachsen

Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare

Schure.de - Schule und Recht
Startseite --- Schulgesetz, Schulaufsicht, Schulleitung, Schulverwaltung --- Einstellungsverfahren von Lehrkräften sowie Versetzungen --- Einstellung von Lehrkräften an..

Einstellung von Lehrkräften an allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen
RdErl. d. MK v. 29.2.2012 - 15-84 002 (SVBl. 4/2012 S.223), gändert durch RdErl. vom 23.2.2015 (SVBl. 4/2015 S. 149) - VORIS 22410 -
Bezug: RdErl. d. MK v. 12.5.2011 (SVBl. S.186) - VORIS 22410 -

1. Gem. Erlass vom 12.5.2011 Az. 15-84002 zur Einstellung von Lehrkräften an allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen - Auswahlverfahren - ist unter den geeigneten und bewerbungsfähigen Bewerberinnen und Bewerbern, die sich für eine Stelle beworben haben, unter Berücksichtigung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (§ 9 BeamtStG) die am besten geeignete Bewerberin oder der am besten geeignete Bewerber auszuwählen.

Aus Gründen der Sicherung der Unterrichtsqualität an allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen wird zukünftig niemand eingestellt, dessen Nichteignung für eine Tätigkeit im Schuldienst bereits festgestellt wurde.

Dies sind insbesondere Bewerberinnen und Bewerber,

- die die Staatsprüfung bzw. 2. Staatsprüfung für Lehrämter endgültig nicht bestanden haben,
- die wegen Nichteignung aus dem Vorbereitungsdienst entlassen wurden,
- die bereits einmal aus dem Schuldienst nach Feststellung der Nichtbewährung in der Probezeit entlassen wurden,
- die vor Ende der Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme für Lehrkräfte ohne eine Lehramtsausbildung oder einer entsprechenden Maßnahme im Schuldienst anderer Länder wegen Nichteignung entlassen wurden oder
- deren befristeter Vertrag nach Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme wegen Nichteignung nicht entfristet wurde.

Eingehende bzw. vorliegende Bewerbungen um eine Einstellung in den Schuldienst dieser Bewerberinnen und Bewerber werden in den jeweiligen Auswahlverfahren nicht berücksichtigt.

Aus Gründen der Sicherung der Unterrichtsqualität an allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen wird ebenfalls grundsätzlich nicht eingestellt, wer den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung nicht mehr mit einer Staatsprüfung erfolgreich abschließen kann.

2. Dieser RdErl. tritt am 1.3.2012 in Kraft.

Zum Seitenanfang
Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de)