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Richtlinie für die Gewährung von Stipendien der Herzog August Bibliothek in Wolfenbüttel
Erl. d. MWK v. 8.12.2010 - 14-214-B VIII 17-5/80/2 (Nds.MBl. Nr.11/2011 S.213), geändert durch Erl. vom 7.11.2016 (Nds. MBl. Nr. 42/2016 S. 1061) - VORIS 22260 -

1. Zielsetzung

Das Stipendienprogramm der Herzog August Bibliothek in Wolfenbüttel (HAB) ist dazu bestimmt, Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern aus dem In- und Ausland die Möglichkeit zu geben, ein Forschungsvorhaben, für das sie auf die Bestände der HAB angewiesen sind, zu beginnen, fortzuführen oder abzuschließen. Die Stipendien werden für Aufenthalte von mindestens zwei und höchstens zwölf Monaten gewährt.

Einladungen (Nummer 6) werden für höchstens drei Monate ausgesprochen.

2. Persönliche Voraussetzungen

Die Gewährung eines Stipendiums setzt die Promotion oder eine vergleichbare wissenschaftliche Leistung (Publikationen) voraus.

3. Rahmenbedingungen

Stipendien werden vorbehaltlich der Bereitstellung von Haushaltsmitteln für den jeweils vorgesehenen Bewilligungszeitraum gewährt. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Stipendiums besteht nicht.

Der Stipendienantritt ist entweder zum 1. oder zum 15. eines Monats möglich. Eine Unterbrechung oder Verschiebung des Aufenthalts ist nur in Ausnahmefällen mit Zustimmung der HAB möglich.

Die Stipendiatinnen und Stipendiaten führen ihre Forschungen in Wolfenbüttel durch. Das Stipendium wird in der Erwartung gewährt, dass die Stipendiatin oder der Stipendiat den Gast-Status als Verpflichtung versteht, sich in Wolfenbüttel wissenschaftlich arbeitend aufzuhalten und an den Veranstaltungen der HAB und an den Stipendiatenkolloquien teilzunehmen. Unvermeidbare kurzfristige Abwesenheiten sind mit der HAB abzustimmen.

Das Stipendium wird auf Widerruf gewährt. Die Gewährung kann widerrufen werden, wenn sich herausstellt, dass die Angaben in den Antragsunterlagen unrichtig sind oder die eingegangenen Verpflichtungen nicht eingehalten werden. Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse in der Zeit nach der Antragstellung sind anzuzeigen und können zu einer Anpassung des Stipendiums führen.

Am Ende ihres Aufenthalts müssen die Stipendiatinnen und Stipendiaten einen Abschlussbericht vorlegen.

4. Gewährung der Stipendien

Über die Gewährung der Stipendien entscheidet die Direktorin oder der Direktor der HAB unter beratender Mitwirkung des Wissenschaftlichen Beirats. Zur Beurteilung der Stipendienanträge können weitere Gutachter bestellt werden.

Bei der Entscheidung über die Gewährung der Stipendien sind die wissenschaftliche Qualifikation der Bewerberinnen und Bewerber, die Bedeutung ihres Vorhabens für die wissenschaftliche Forschung und die Bedeutung für die Erforschung der Bestände der HAB zu berücksichtigen.

5. Stipendiensätze

Die Stipendien können als Vollstipendium oder als Teilstipendium gewährt werden.

5.1 Vollstipendium

Das Vollstipendium soll vor allem jüngere Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler vor dem Eintritt in berufliche Verpflichtungen fördern. Es ist auch zur Finanzierung eines unbezahlten Forschungsurlaubs bestimmt.

Das monatliche Stipendium beträgt 1 800 EUR.

Ein Reisekostenzuschuss für die An- und Abreise kann gewährt werden.

5.2 Teilstipendium

Das Teilstipendium ist bestimmt für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus dem In- und Ausland, die ihre Bezüge von ihren Heimatinstitutionen weiter erhalten und in der vorlesungsfreien Zeit oder in einem Freisemester in der HAB arbeiten möchten.

Das monatliche Stipendium beträgt 1 250 EUR.

Ein Reisekostenzuschuss für die An- und Abreise kann gewährt werden.

6. Einladungen

Die HAB kann auch außerhalb des Bewerbungsverfahrens Einladungen an verdiente Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler des In- und Auslands zu Aufenthalten von einem bis drei Monaten nach Wolfenbüttel zur Arbeit in den Beständen der Bibliothek aussprechen.

Das monatliche Stipendium beträgt 1 250 EUR. Ein Reisekostenzuschuss für die An- und Abreise wird in der Regel nur Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern aus Osteuropa gewährt.

7. Versicherungen, Steuer

Die Stipendien begründen kein Arbeits- bzw. Dienstverhältnis. Stipendien sind regelmäßig keine Einkünfte i.S. der §§ 18, 19 EStG. Die Zahlungen sind kein Arbeitsentgelt i.S. von § 14 SGB IV. Ein Stipendium ist steuerfrei nach § 3 Nr. 44 EStG und unterliegt in der Regel nicht dem Progressionsvorbehalt gemäß § 32b EStG.

Ungeachtet dessen ist die Stipendiatin oder der Stipendiat selbst für die Klärung ihrer oder seiner eigenen steuerrechtlichen Verhältnisse verantwortlich. Eine verbindliche Entscheidung trifft in Zweifelsfällen das für die Stipendiatin oder den Stipendiaten zuständige Finanzamt.

Für die Zeit des Stipendiums muss eine Krankenversicherung bestehen, die die Kosten in der Bundesrepublik Deutschland trägt. Vor Antritt des Stipendiums ist ein Nachweis darüber vorzulegen. Sollte bei Ausländerinnen oder Ausländern kein oder ein nicht ausreichender Nachweis vorgelegt werden, vermittelt die HAB eine Krankenversicherung über die Gruppenversicherung des Deutschen Akademischen Austauschdienstes (DAAD). Die Beiträge müssen von der Stipendiatin oder dem Stipendiaten getragen werden. Ohne Versicherungsschutz darf das Stipendium nicht angetreten werden.

8. Publikationen

Es wird erwartet, dass die Ergebnisse der Arbeit zeitnah publiziert werden. Eine Veröffentlichung für den entgeltfreien Zugriff im Internet (Open Access) ist anzustreben. Die Stipendiatinnen und Stipendiaten sind verpflichtet, die Förderung in der Publikation zu erwähnen und Belegexemplare oder Sonderdrucke ihrer in Wolfenbüttel entstandenen Arbeiten der HAB zu überlassen.

9. Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2011 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2018 außer Kraft.

An die
Herzog August Bibliothek

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