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Aufbewahrungsfristen für Prüfungsunterlagen von Bachelor- und Masterprüfungen
RdErl. d. MWK v. 26.1.2021 - 74214-02 (Nds. MBl. Nr. 5/2021 S. 292) -VORIS 22240 -
Bezug: Gem. RdErl. d. MI, d. StK u. d. übr. Min. v. 18.8.2006 (Nds. MBl. S. 1226), geändert durch Bek. d. MI u. d. MW v. 16.2.2012 (Nds. MBl. S. 188)

1. Regelungsinhalt

Mit diesem RdErl. werden die Aufbewahrungsfristen für Prüfungsunterlagen von Bachelor- und Masterprüfungen geregelt.

2. Verfahren

Aufgrund von Nummer 9.2 Satz 2 Nds. AktO (Bezugserlass) wird für die Aufbewahrung von Prüfungsunterlagen von Bachelor- und Mas-terprüfungen Folgendes bestimmt:

2.1
Entwürfe von oder Zensurenlisten zu Prüfungs-, Abschlussoder Abgangszeugnissen mit den für eine Neuausfertigung erforderlichen Angaben sowie entsprechende Listen über nicht bestandene Prüfungen sind 50 Jahre aufzubewahren.
2.2
Alle weiteren Prüfungsunterlagen zu Bachelor- und Masterprüfungen sind drei Jahre aufzubewahren.
2.3
Die Aufbewahrungsfristen beginnen mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem der oder dem Studierenden das endgültige Ergebnis der jeweiligen Prüfung mitgeteilt worden ist.
2.4
Prüfungsunterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn gegen eine Prüfungsentscheidung Widerspruch oder Klage erhoben wurde und das Rechtsmittelverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

3. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 10. 2. 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.

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