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Verordnung über Zulassungszahlen für Studienplätze zum Wintersemester 2020/2021 und zum Sommersemester 2021 (ZZ-VO 2020/2021)
VO vom 24.6.2020 (Nds. GVBl. Nr. 22/2020 S. 172), geändert durch VO vom 12.8.2020 (Nds. GVBl. Nr. 29/2020 S. 268) - VORIS 22220 -

Aufgrund des § 9 Satz 1 Nr. 3 des Niedersächsischen Hochschulzulassungsgesetzes vom 29. Januar 1998 (Nds. GVBl. S. 51), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. November 2019 (Nds. GVBl. S. 333), wird verordnet:

§ 1

(1) 1Für die Studiengänge an den Hochschulen in staatlicher Verantwortung werden die Zulassungszahlen für das Wintersemester 2020/2021 und das Sommersemester 2021 durch die Anlagen 1 und 2 festgesetzt. 2Auf die jeweiligen Zulassungszahlen werden die Bewerberinnen und Bewerber für die angestrebten Abschlüsse mit den Faktoren nach der Anlage 3 angerechnet.

(2) 1Im Wintersemester 2020/2021 frei gebliebene Studienplätze für Studienanfängerinnen und Studienanfänger sind den Zulassungszahlen für Studienanfängerinnen und Studienanfänger im Sommersemester 2021 hinzuzuzählen, wenn ein Studienbeginn zum Sommersemester 2021 angeboten wird. 2Studienplätze, die nach Satz 1 nicht hinzugezählt werden können, sind den Zulassungszahlen für Studierende höherer Semester im Wintersemester 2020/2021 hinzuzuzählen.

§ 2

11Ist ein Studiengang für Studienanfängerinnen und Studienanfänger zulassungsbeschränkt, so gilt dies auch für eingerichtete höhere Semester, soweit in Anlage 1 Abschnitt II nichts anderes bestimmt ist. 2Die Zulassungszahl für jedes höhere Semester ergibt sich aus der Differenz zwischen der Zulassungszahl für Studienanfängerinnen und Studienanfänger (Wintersemester 2020/2021 oder Sommersemester 2021) und der Zahl der Studierenden nach Ablauf der Rückmeldefrist für das entsprechende höhere Semester, soweit in Anlage 1 Abschnitt II nichts anderes bestimmt ist. 3Dabei gilt

  1. im Wintersemester 2020/2021
    a)
    für Fachsemester mit ungerader Zahl die für das Wintersemester,
    b)
    für Fachsemester mit gerader Zahl die für das Sommersemester,
  2. im Sommersemester 2021
    a)
    für Fachsemester mit ungerader Zahl die für das Sommersemester,
    b)
    für Fachsemester mit gerader Zahl die für das Wintersemester

festgesetzte Zulassungszahl.

§ 3

1Nach Abschluss der Vergabeverfahren werden freie Studienplätze den Studienplätzen der anderen Studiengänge derselben Lehreinheit zugerechnet. 2Die freie Aufnahmekapazität ist auf die anderen Studiengänge im Verhältnis der noch nicht berücksichtigten Zulassungsanträge und nach Maßgabe der Kapazitätsverordnung vom 23. Juni 2003 (Nds. GVBl. S. 222), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Oktober 2018 (Nds. GVBl. S. 209), zu verteilen.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

__________
Hannover, den 24. Juni 2020


Anlage 1
(zu § 1 Abs. 1 Satz 1)

I. Zulassungszahlen für Studienanfängerinnen und Studienanfänger an den nachstehend genannten Hochschulen

pdf-Datei Anlage 1 liegt als pdf-Datei vor.


Anlage 2
(zu § 1 Abs. 1 Satz 1)

Zulassungszahlen für Studienanfängerinnen und Studienanfänger an den nachstehend genannten Fachhochschulen

pdf-Datei Anlage 2 liegt als pdf-Datei vor.


Anlage 3
(zu § 1 Abs. 1 Satz 2)

Faktoren für die Abschlüsse

Abschlüsse Faktor
Bachelor  
Bachelor-Studium in einem Fach 1,00
Bachelor-Studium in zwei Fächern  
Hauptfach 0,67
Nebenfach 0,33
Major-Fach an der Universität Lüneburg 0,83
Minor-Fach an der Universität Lüneburg 0,17
Gleichgewichtete Fächer je 0,50
Sonderpädagogik als Hauptfach 0,75
Unterrichtsfach in Kombination mit Sonderpädagogik als Hauptfach 0,25
Berufliche Fachrichtung als Hauptfach mit einem weiteren Unterrichtsfach 1,00
Aufteilung für die berufliche Fachrichtung und das Unterrichtsfach gemäß dem European Credit Transfer System (ECTS) oder dem Semesterwochen- stunden-Verhältnis an der Hochschule
Berufliche Fachrichtung als Hauptfach an der Universität Lüneburg 0,80
Unterrichtsfach in Kombination mit einer beruflichen Fachrichtung als Hauptfach an der Universität Lüneburg 0,20
Wirtschaftswissenschaften als Hauptfach an der Universität Oldenburg 0,75
Unterrichtsfach in Kombination mit Wirtschaftswissenschaften als Hauptfach an der Universität Oldenburg 0,25
Wirtschaftspädagogik als Hauptfach an der Universität Göttingen 0,80
Unterrichtsfach in Kombination mit Wirtschaftspädagogik als Hauptfach an der Universität Göttingen 0,20
Master  
Master-Studium in einem Fach (konsekutiver Studiengang) 1,00
Master-Studium in zwei Fächern (alle Lehramtsformen)  
Hauptfach 0,67
Nebenfach 0,33
Gleichgewichtete Fächer je 0,50
Sonderpädagogik als Hauptfach 0,75
Unterrichtsfach in Kombination mit Sonderpädagogik als Hauptfach 0,25
Berufliche Fachrichtung als Hauptfach mit einem weiteren Unterrichtsfach 1,00
Aufteilung auf die berufliche Fachrichtung und das Unterrichtsfach gemäß dem European Credit Transfer System (ECTS) oder dem Semesterwochen- stunden-Verhältnis an der Hochschule
Wirtschaftspädagogik als Hauptfach an der Universität Göttingen 0,72
Unterrichtsfach in Kombination mit Wirtschaftspädagogik als Hauptfach an der Universität Göttingen 0,28
Diplom, Staatsexamen 1,00
Magistra oder Magister artium  
Hauptfach 0,50
Nebenfach 0,25
Sonstige Abschlüsse in einem weiterführenden Studiengang 1,00
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