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Verordnung
über Zulassungszahlen für Studienplätze zum Wintersemester
2009/2010 und zum Sommersemester 2010 (ZZ-VO 2009/2010)
Vom 17. Juli 2009 (Nds.GVBl. Nr.16/2009 S.293) -
VORIS 22220 -
Aufgrund des § 9 Satz 1 Nr. 4 des Niedersächsischen Hochschulzulassungsgesetzes vom 29. Januar 1998 (Nds.GVBl. S.51), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Juni 2007 (Nds.GVBl. S.200), wird verordnet:
§ 1
(1) 1Für die Studiengänge an den Hochschulen in
staatlicher Verantwortung werden die Zulassungszahlen für das
Wintersemester 2009/2010 und das Sommersemester 2010 durch die
Anlagen 1 und
2 festgesetzt. 2Auf die jeweiligen
Zulassungszahlen werden die Bewerberinnen und Bewerber für die
angestrebten Abschlüsse mit den Faktoren nach der
Anlage 3 angerechnet.
(2) 1Im Wintersemester 2009/2010 frei gebliebene Studienplätze des ersten Semesters sind vorrangig den Zulassungszahlen des ersten Semesters im Sommersemester 2010 hinzuzuzählen, soweit ein Studienbeginn zum Sommersemester 2010 angeboten wird. 2Danach noch freie Studienplätze sind für höhere Semester zu vergeben.
§ 2
1Ist ein Studiengang im ersten
Semester zulassungsbeschränkt, so gilt dies auch für eingerichtete
höhere Semester. 2Die jeweilige Zulassungszahl für jedes
höhere Semester ergibt sich aus der Differenz zwischen der Zulassungszahl
für Studienanfänger (Wintersemester 2009/2010 oder Sommersemester
2010) und der Zahl der Studierenden nach Ablauf der Rückmeldefrist
für das entsprechende höhere Semester, sofern in
Anlage 1 Abschnitt II nichts
anderes bestimmt ist. 3Dabei gilt
| a) | für Fachsemester mit ungerader Zahl die für das Wintersemester, |
| b) | für Fachsemester mit gerader Zahl die für das Sommersemester, |
| a) | für Fachsemester mit ungerader Zahl die für das Sommersemester, |
| b) | für Fachsemester mit gerader Zahl die für das Wintersemester |
festgesetzte Zulassungszahl.
§ 3
1Nach Abschluss der Vergabeverfahren werden freie Studienplätze den Studienplätzen der anderen Studiengänge derselben Lehreinheit zugerechnet. 2Dazu ist eine Nachbesserung entsprechend den Vorschriften der Kapazitätsverordnung vom 23. Juni 2003 (Nds.GVBl. S.222), geändert durch Verordnung vom 23. Juni 2009 (Nds.GVBl. S.288), vorzunehmen. 3Die freie Aufnahmekapazität ist auf andere Studiengänge derselben Lehreinheit im Verhältnis der noch nicht berücksichtigten Zulassungsanträge zu verteilen.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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