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Satzung des Georg-Eckert-Instituts - Leibniz-Institut für internationale Schulbuchforschung
Bek. d. MWK v. 6.2.2014 - 12-76572-0/2-2 (Nds.MBl. Nr.7/2014 S.161)

Das Kuratorium des Georg-Eckert-Instituts - Leibniz-Institut für internationale Schulbuchforschung hat in seiner Sitzung am 5.2.2014 eine Neufassung der Satzung des Instituts beschlossen, die gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das „Georg-Eckert-Institut - Leibniz-Institut für internationale Schulbuchforschung” vom 26.6.1975 (Nds.GVBl. S.212), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.6.2013 (Nds.GVBl. S.170), am 5.2.2014 genehmigt wurde. Die Neufassung wird nachstehend bekannt gemacht (Anlage).


Anlage

Satzung
des Georg-Eckert-Instituts - Leibniz-Institut für internationale Schulbuchforschung

Gemäß §§ 6 Absatz 1 Satz 1 und 4 Abs. 2 des Gesetzes über das „Georg-Eckert-Institut - Leibniz-Institut für internationale Schulbuchforschung” in der Fassung vom 19. Juni 2013 (Nieders.GVBl. S.170) - nachfolgend Gesetz genannt - wird nachstehende Satzung erlassen.

Die Arbeit des Instituts ist der Maxime Georg Eckerts verpflichtet, der internationalen Verständigung zu dienen.

§ 1 Gemeinnützigkeit

Das Institut verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Es ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Instituts dürfen nur für die Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 des Gesetzes verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Instituts fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Dienstsiegel

Das Institut führt ein Dienstsiegel mit der Umschrift „Georg-Eckert-Institut. Leibniz-Institut für internationale Schulbuchforschung”. Das Dienstsiegel ist nur als Farbumdruckstempel zu beschaffen und nur bei Hoheitsakten zu verwenden. Es ist unter Verschluss aufzubewahren. Bei Verlust ist nach den Bestimmungen des Landes Niedersachsen zu verfahren.

§ 3 Zusammensetzung des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium besteht aus 10 stimmberechtigten Mitgliedern, die ihr Amt ehrenamtlich versehen. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen nach den für Bedienstete des Landes Niedersachsen geltenden Regelungen, sofern diese nicht von anderer Seite erstattet werden.

(2) Mitglieder des Kuratoriums sind:

a) zwei Mitglieder, die vom Bund und zwei Mitglieder, die vom Land entsandt werden;

b) die oder der Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirates;

c) eine Vertreterin oder ein Vertreter der wissenschaftlichen Hochschule gemäß § 6 Abs. 1;

d) zwei Mitglieder aus dem Bereich der Wissenschaft;

e) eine Praxisvertreterin oder ein Praxisvertreter aus dem Bibliotheksbereich;

f) ein Vertreter aus dem Bereich des öffentlichen Lebens/der Wirtschaft.

(3) Den Vorsitz im Kuratorium stellt das Land Niedersachsen; den stellvertretenden Vorsitz der Bund.

(4) Die Mitglieder nach Absatz 2 c), d), e) und f) werden für die Dauer von vier Jahren im Einvernehmen mit dem Bund von der Aufsichtsbehörde berufen. Wiederberufung ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder solange im Amt, bis eine neue Berufung erfolgt ist. Mitglieder, die vor Ablauf ihrer Amtszeit ausscheiden, müssen alsbald durch Berufung ersetzt werden.

§ 4
Aufgaben des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium beschließt insbesondere über folgende Angelegenheiten:

a) die Satzung des Instituts,
b) das Programmbudget,
c) das Forschungs- und Arbeitsprogramm,
d) die Bestellung und Entlassung der Direktorin oder des Direktors,
e) die Berufung der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates,
f) die Berufung der Mitglieder des Nutzerbeirates,
g) wesentliche Angelegenheiten der Organisation,
h) Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung der Direktorin oder des Direktors,
i) Rechtsgeschäfte und Maßnahmen, welche die Stellung und Tätigkeit des Instituts erheblich beeinflussen können,
j) ggf. die Geschäftsordnungen für den Wissenschaftlichen Beirat und den Nutzerbeirat.

(2) Das Kuratorium hat ein umfassendes Informationsrecht.

§ 5
Geschäftsordnung des Kuratoriums

(1) Die oder der Vorsitzende beruft das Kuratorium in der Regel halbjährlich zu einer ordentlichen Sitzung ein. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder oder die bzw. der Vorsitzende dies unter Bezeichnung bestimmter Beratungsgegenstände verlangen.

(2) Die Mitglieder des Kuratoriums sind in der Regel spätestens drei Wochen vor dem Tage der Sitzung schriftlich unter Übersendung der Sitzungsunterlagen einzuladen, mit Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder auch innerhalb einer kürzeren Frist. Die oder der Vorsitzende stellt im Einvernehmen mit der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und der Direktorin oder dem Direktor die Tagesordnung auf. Jeder Gegenstand, dessen Beratung im Kuratorium von einem Mitglied des Kuratoriums oder der Direktorin bzw. dem Direktor gewünscht wird, ist auf die Tagesordnung zu setzen.

(3) Die Direktorin oder der Direktor, ihr oder sein Stellvertreter, die Leiterin oder der Leiter der Verwaltung, eine oder ein aus dem Kreis der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Instituts gewählte Person sowie ein Vertreter/eine Vertreterin des Nutzerbeirats sind berechtigt, an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teilzunehmen, soweit nicht das Kuratorium im Einzelfall etwas anderes beschließt.

(4) Über die Zulassung weiterer Gäste entscheidet die oder der Vorsitzende im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern.

(5) Im Fall der Verhinderung können sich die von Bund und Land Niedersachsen entsandten Mitglieder durch Angehörige ihrer Verwaltung, andere Kuratoriumsmitglieder durch ein mit schriftlicher Vollmacht für den Einzelfall versehenes Kuratoriumsmitglied vertreten lassen.

(6) Beschlüsse des Kuratoriums kommen entsprechend § 4 Absatz 3 des Gesetzes zustande. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Ergänzend zu § 4 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes können Satzungsänderungen sowie haushaltsrelevante Entscheidungen nur mit den Stimmen der Vertreterinnen oder Vertreter des Bundes und des Landes gefasst werden.

(7) Über Sitzungen des Kuratoriums sind Niederschriften zu fertigen, die vom Vorsitzenden und einem Schriftführer zu unterzeichnen und den jeweiligen Mitgliedern unverzüglich zuzusenden sind. In Einzelfällen kann die/der Vorsitzende, im Verhinderungsfall ihr/sein Stellvertreter, ohne Abhaltung einer Sitzung Beschlüsse auf schriftlichem Weg oder durch den Einsatz dokumentierender Telekommunikationsmittel herbeiführen, sofern alle Kuratoriumsmitglieder diesem Verfahren zustimmen. Das Ergebnis ist unverzüglich den Mitgliedern des Kuratoriums mitzuteilen und in die Niederschrift der nächsten Sitzung aufzunehmen.

§ 6
Leitung und Verwaltung

(1) Die Direktorin oder der Direktor ist im Wege eines gemeinsamen Berufungsverfahrens mit einer wissenschaftlichen Hochschule zu bestellen.

(2) Die Direktorin oder der Direktor leitet das Institut. Sie oder er benennt im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Kuratoriums ihre oder seine Vertretung.

(3) Die Direktorin oder der Direktor bereitet die Sitzungen des Kuratoriums vor und führt die Beschlüsse des Kuratoriums aus.

(4) Die Direktorin oder der Direktor ist für das wissenschaftliche Programm verantwortlich und legt im Benehmen mit dem Wissenschaftlichen Beirat das Forschungs- und Arbeitsprogramm vor.

(5) Die Direktorin oder der Direktor legt dem Kuratorium rechtzeitig das Programmbudget für das jeweilige Veranschlagungsjahr vor.

(6) Die Haushalts-, Wirtschafts- und Kassenführung sowie die Rechnungslegung richten sich nach den maßgeblichen Bestimmungen des Landes Niedersachsen. Die Kassengeschäfte werden durch die Kasse des Instituts geführt. Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

(7) Die Leiterin oder der Leiter der Verwaltung oder eine von ihr oder ihm zu bestimmende Person ist „Beauftragter für den Haushalt” des Instituts. Soll ein Vorhaben im Sinne des § 9 Abs. 2 LHO, dem er widersprochen hat, weiterverfolgt werden, hat die Direktorin oder der Direktor die Mitglieder des Kuratoriums hierüber unverzüglich zu unterrichten.

§ 7
Rechnungsprüfung

(1) Die Prüfung der Rechnungslegung des Instituts erfolgt im Rahmen einer prüferischen Durchsicht auf der Grundlage der jeweils gültigen IDW-Prüfungsstandards durch Wirtschaftsprüferinnen oder Wirtschaftsprüfer, die von der oder dem Kuratoriumsvorsitzenden beauftragt werden. Inhalt und Umfang der Prüfung erstrecken sich auf die Einhaltung der haushaltsrechtlichen Grundsätze mittels qualifizierter Stichprobenprüfung. Die Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der zugewendeten Mittel erfolgt im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung durch die Bewilligungsstelle/-behörde.

(2) Das Testat der Wirtschaftsprüfer wird dem Kuratorium vorgelegt, welches in der Regel bis spätestens Ende des Jahres, in dem die Rechnungslegung erfolgt, über die Entlastung der Direktorin oder des Direktors entscheidet.

§ 8
Wissenschaftlicher Beirat

(1) Der Wissenschaftliche Beirat wirkt beratend mit bei der Bestimmung der Richtlinien für die wissenschaftliche Arbeit des GEI, insbesondere bei der mittelfristigen Arbeits- und Entwicklungsplanung.

(2) Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus bis zu zwölf Mitgliedern, die ihr Amt ehrenamtlich versehen; sie werden auf Vorschlag der Direktorin oder des Direktors vom Kuratorium berufen. Die Amtszeit beträgt vier Jahre; Wiederberufung ist zulässig, jedoch nur einmal in unmittelbarer Folge. Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen nach den für die Bediensteten des Landes Niedersachsen geltenden Regelungen, sofern diese nicht von anderer Seite erstattet werden.

(3) Eine zeitliche Staffelung der Mitgliedschaft ist im Interesse der Kontinuität anzustreben. Als Mitglieder werden international angesehene, im Berufsleben stehende Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftler berufen, darunter möglichst zwei Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftler aus dem Ausland. Dabei sind die Arbeitsschwerpunkte und Forschungsperspektiven des Instituts angemessen zu berücksichtigen. Der Wissenschaftliche Beirat wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende/den Vorsitzenden und ihre/seine Stellvertreterin bzw. ihren/seinen Stellvertreter für zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

(4) Der Wissenschaftliche Beirat tritt mindestens einmal jährlich auf Einladung seiner oder seines Vorsitzenden zusammen. Auf Verlangen von mindestens drei Beiratsmitgliedern oder des Kuratoriums oder der Direktorin oder des Direktors ist der Wissenschaftliche Beirat einzuberufen. Die Direktorin oder der Direktor des Instituts, die oder der Vorsitzende des Kuratoriums und deren/dessen Stellvertreterin oder -Vertreter sind berechtigt, an den Sitzungen des Wissenschaftlichen Beirates ohne Stimmrecht teilzunehmen; eine Vertretung ist zulässig. Die Sitzungen sind nicht öffentlich, der Wissenschaftliche Beirat kann jedoch Gäste zu seinen Sitzungen hinzuziehen.

(5) Die oder der Vorsitzende stellt im Benehmen mit der Direktorin oder dem Direktor die Tagesordnung auf. Die vom Kuratorium eingebrachten Tagesordnungspunkte sind zu berücksichtigen. Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates sind spätestens drei Wochen vor der Sitzung schriftlich unter Übersendung der Sitzungsunterlagen einzuladen. Die Einladung mit Tagesordnung ist auch den Mitgliedern des Kuratoriums zu übersenden.

(6) Der Wissenschaftliche Beirat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Der Beirat schließt seine Beratung mit einer Empfehlung ab, die der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder bedarf. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Eine Beauftragte oder ein Beauftragter des Instituts führt eine Niederschrift über die Sitzung. Die Niederschrift geht den Mitgliedern des Wissenschaftlichen Beirates sowie den Mitgliedern des Kuratoriums zu.

(8) Das Institut nimmt die Aufgaben einer Geschäftsstelle des Wissenschaftlichen Beirates wahr.

(9) Der Wissenschaftliche Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 9
Nutzerbeirat

(1) Der Nutzerbeirat hat die Aufgabe, das Institut bei der weiteren Entwicklung der wissenschaftlichen Infrastruktur- und Transferleistungen zu beraten. Dadurch sollen praktische Nutzerprobleme und -interessen frühzeitig erkannt und berücksichtigt sowie inhaltliche Ausgestaltung und Qualität dieser Leistungen verbessert werden. Er berichtet mindestens einmal jährlich dem Kuratorium.

(2) Dem Nutzerbeirat gehören bis zu zwölf Personen an, für die die Direktorin oder der Direktor das Vorschlagsrecht hat. Seine Mitglieder werden vom Kuratorium für die Dauer von vier Jahren berufen. Wiederberufung ist zulässig.

(3) Die Mitglieder des Nutzerbeirats üben ihr Amt ehrenamtlich aus; sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen nach den für Bedienstete des Landes Niedersachsen geltenden Regelungen, sofern diese nicht von anderer Seite erstattet werden.

(4) Der Nutzerbeirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 10
In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt mit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (§§ 6 Absatz 1 Satz 2 und 1 Abs. 4 des Gesetzes) in Kraft.

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