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Gesetz über die Stiftung „Technische Informationsbibliothek (TIB)“
Vom 14. Juli 2015 (Nds. GVBl. Nr. 10/2015 S. 151) , geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2015 (Nds. GVBl. Nr. 22/2015 S. 384) und Art. 13 des Gesetzes v. 20.12.2016 (Nds. GVBl. 20/2016 S. 308) - VORIS 22210 -

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Errichtung, Sitz, Dienstsiegel, Aufsicht

(1) 1Das Land Niedersachsen errichtet unter dem Namen „Technische Informationsbibliothek (TIB)“ eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts (im Folgenden: Stiftung). 2Sie führt die Zusatzbezeichnungen „Leibniz-Informationszentrum Technik und Naturwissenschaften“ und „Universitätsbibliothek“.

(2) 1Die Stiftung hat ihren Sitz in Hannover. 2Sie führt ein Dienstsiegel.

(3) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des für Wissenschaft und Forschung zuständigen Ministeriums (Fachministerium).

§ 2
Stiftungszweck, Kooperation, weitere Aufgaben

(1) 1Zweck der Stiftung ist die überregionale Literatur- und Informationsversorgung für alle Gebiete der Technik und ihrer Grundlagenwissenschaften, insbesondere Architektur, Chemie, Informatik, Mathematik und Physik, zur Deckung des Bedarfs in Wissenschaft, Forschung, Lehre und Praxis. 2Die Stiftung soll ferner Forschungs- und Entwicklungsprojekte im Bereich der Informationswissenschaften zur Weiterentwicklung ihrer Dienstleistungen in der Literatur- und Informationsversorgung durchführen.

(2) Die Stiftung übernimmt den Betrieb der Technischen Informationsbibliothek.

(3) 1Die Stiftung übernimmt den Betrieb der Universitätsbibliothek der Universität Hannover und gewährleistet die vom Land Niedersachsen finanzierte Literatur- und Informationsversorgung der Universität Hannover. 2Das Nähere regeln die Stiftung und die Universität Hannover durch eine Kooperationsvereinbarung.

(4) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kooperiert die Stiftung mit Hochschulen, insbesondere mit der Universität Hannover, sowie mit anderen wissenschaftlichen Einrichtungen und der Wirtschaft.

(5) 1Die Stiftung kann mit anderen Verwaltungsträgern vereinbaren, deren Bestand an Literatur und Informationen zu verwalten. 2Soweit sie ein Archiv unterhält, kann sie mit Hochschulen und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen vereinbaren, deren Schriftgut zu übernehmen und in ihrem Archiv zu sichern. 3Für ein von der Stiftung unterhaltenes Archiv gelten auch § 3 Abs. 1 bis 5 und § 4 Satz 2 des Niedersächsischen Archivgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Landesarchivs das von der Stiftung unterhaltene Archiv tritt.

§ 3
Stiftungssatzung, Ordnungen

(1) Die Stiftung gibt sich eine Satzung, in der das Nähere über die innere Organisation der Stiftung geregelt wird.

(2) 1Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung des Fachministeriums. 2Über die Genehmigung entscheidet das Fachministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium. 3Die Satzung und ihre Änderungen sind im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt zu machen.

(3) Die Stiftung kann die Benutzung ihrer Einrichtungen einschließlich eines Archivs durch eine Benutzungsordnung regeln und nach Maßgabe dieses Gesetzes weitere Ordnungen erlassen.

(4) 1Ordnungen der Stiftung sowie ihre Änderungen und Aufhebungen sind öffentlich bekannt zu machen 2Das Nähere regelt die Satzung.

§ 4
Stiftungsvermögen, Nutzungsrechte

(1) Mit dem Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung gehen das dem Landesbetrieb Technische Informationsbibliothek und das der Universitätsbibliothek der Universität Hannover zugeordnete Vermögen des Landes, insbesondere das Eigentum an der Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie dem Literatur- und Medienbestand, mit allen Rechten und Pflichten auf die Stiftung über.

(2) 1Das nach Absatz 1 übergehende Vermögen wird durch die genehmigten Schlussbilanzen der Technischen Informationsbibliothek und der Universität Hannover für den Bereich der Universitätsbibliothek zum 31. Dezember 2015 festgestellt. 2Als Anschaffungskosten der Vermögensgegenstände und als Schulden gelten bei der Stiftung die in den Bilanzen der Technischen Informationsbibliothek und der Universität Hannover für den Bereich der Universitätsbibliothek zum 31. Dezember 2015 ausgewiesenen Buchwerte.

(3) Im Fall der Auflösung der Stiftung fällt deren Vermögen an das Land Niedersachsen, das es unmittelbar und ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke zu verwenden hat.

(4) Die der Technischen Informationsbibliothek und der Universitätsbibliothek der Universität Hannover am 31. Dezember 2015 für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung stehenden landeseigenen Gebäude und Räume stehen der Stiftung weiterhin unentgeltlich zur Verfügung.

§ 5
Finanzierung

(1) Die Stiftung finanziert die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Abs. 1 bis 3 aus

  1. den jährlichen Zuwendungen nach Absatz 3,
  2. Zuwendungen von Dritten,
  3. Erträgen des Stiftungsvermögens und
  4. sonstigen Einnahmen.

(2) Die Mittel der Stiftung dürfen ausschließlich zur Erfüllung der in § 2 Abs. 1 bis 3 genannten Aufgaben verwendet werden.

(3) 1Die Zuwendungen des Bundes, des Landes Niedersachsen und der übrigen Länder, die die Stiftung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Abs. 1 bis 3 erhält, beruhen auf § 3 Abs. 1 und § 5 der Ausführungsvereinbarung WGL vom 27. Oktober 2008 (BAnz. Nr. 18 a vom 4. Februar 2009, S. 8) in der jeweils geltenden Fassung. 2Diese Zuwendungen erhält die Stiftung nach Maßgabe der Haushalte des Bundes, des Landes Niedersachsen und der übrigen Länder im Rahmen des festgestellten Wirtschaftsplans in der Form eines Programmbudgets. 3Bei der Gewährung der Zuwendungen nach Satz 1 und der Zuwendungen aufgrund der Kooperationsvereinbarung nach § 2 Abs. 3 Satz 2 ist festzulegen, dass die Zuwendungen von der Stiftung zur Deckung ihrer Personalkosten nur in einem Ermächtigungsrahmen verwendet werden dürfen, der im Haushaltsplan des Landes festgesetzt wird. 4Dies gilt nicht für das aus Drittmitteln oder Sondermitteln des Landes oder Dritter außerhalb der in Satz 3 genannten Zuwendungen finanzierte Personal. 5Der Ermächtigungsrahmen nach Satz 3 wird bei tarifvertraglichen oder gesetzlichen Änderungen, die sich auf die Höhe der Kosten des betreffenden Personals auswirken, entsprechend angepasst. 6Die Stiftung übermittelt dem Fachministerium auf Anforderung die zur Ermittlung der Zuwendungen erforderlichen Daten so rechtzeitig, dass das Fachministerium die Voranschläge nach § 27 Abs. 1 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung erstellen kann.

(4) 1Die Stiftung erhebt Gebühren und Auslagen nach den für Hochschulbibliotheken geltenden Rechtsvorschriften des Landes. 2Für Leistungen, für die nach diesen Rechtsvorschriften Gebühren nicht erhoben werden, kann die Stiftung Entgelte nach näherer Bestimmung einer Entgeltordnung erheben.

§ 6
Organe

Die Organe der Stiftung sind

  1. der Stiftungsrat und
  2. die Direktorin oder der Direktor.

§ 7
Stiftungsrat

(1) 1Der Stiftungsrat besteht aus sieben stimmberechtigten Mitgliedern, von denen mindestens drei Frauen sein sollen. 2Mitglieder sind

  1. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Fachministeriums als Vorsitzende oder Vorsitzender,
  2. eine Vertreterin oder ein Vertreter des für Forschung zuständigen Bundesministeriums,
  3. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Universität Hannover und
  4. vier weitere Personen.

3Die Mitglieder nach Satz 2 Nr. 4 bestellt das Fachministerium im Einvernehmen mit dem für Forschung zuständigen Bundesministerium für die Dauer von vier Jahren; Wiederberufung ist zulässig. 4Das Fachministerium kann Mitglieder nach Satz 2 Nr. 4 im Einvernehmen mit dem für Forschung zuständigen Bundesministerium aus wichtigem Grund abberufen.

(2) Dem Stiftungsrat gehören außerdem mit beratender Stimme an

  1. die Direktorin oder der Direktor,
  2. die oder der Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirats,
  3. eine weitere Vertreterin oder ein weiterer Vertreter des Fachministeriums,
  4. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Finanzministeriums,
  5. ein Mitglied des Personalrates und
  6. die Gleichstellungsbeauftragte.

(3) 1Der Stiftungsrat beschließt über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere über den Erlass und die Änderung der Satzung sowie den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Ordnungen der Stiftung. 2Der Stiftungsrat überwacht die Tätigkeit der Direktorin oder des Direktors. 3Das Nähere regelt die Satzung.

(4) 1Der Stiftungsrat beschließt mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder, soweit nicht durch dieses Gesetz oder die Satzung etwas anderes bestimmt ist. 2Beschlüsse des Stiftungsrates zum Erlass der Satzung und zu ihrer Änderung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder des Stiftungsrates. 3Beschlüsse über Angelegenheiten von forschungs- und wissenschaftspolitischer Bedeutung und Beschlüsse über Angelegenheiten mit erheblichen finanziellen Auswirkungen können nur mit den Stimmen der Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 gefasst werden. 4Beschlüsse in Bezug auf das Leitungspersonal der Stiftung können nur mit den Stimmen der Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 gefasst werden. 5Beschlüsse in Bezug auf den Aufgabenbereich nach § 2 Abs. 3 können nur mit den Stimmen der Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Nrn. 1 und 3 gefasst werden.

§ 8
Die Direktorin oder der Direktor

(1) 1Die Direktorin oder der Direktor wird vom Stiftungsrat für die Dauer von fünf Jahren bestellt. 2Erneute Bestellungen sind zulässig.

(2) 1Die Direktorin oder der Direktor leitet die Stiftung und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich. 2Das Nähere regelt die Satzung.

§ 9
Beiräte

(1) 1Zur Beratung der Organe der Stiftung in wissenschaftlichen und programmatischen Fragen richtet der Stiftungsrat einen Wissenschaftlichen Beirat ein. 2Das Nähere regelt die Satzung.

(2) In der Satzung kann die Einrichtung weiterer Beiräte geregelt werden.

§ 10
Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse, Beschäftigungssicherung

(1) 1Für die am 31. Dezember 2015 der Technischen Informationsbibliothek oder der Universitätsbibliothek der Universität Hannover zuzuordnenden Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden des Landes tritt die Stiftung mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in den Arbeits- und Ausbildungsverträgen an die Stelle des Landes. 2Die Stiftung ist verpflichtet, die nach Satz 1 übernommenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weiterzubeschäftigen. 3Die Stiftung teilt den betroffenen Personen den Übergang nach Satz 1 schriftlich mit und erkennt dabei die beim Land erworbenen arbeits- und tarifvertraglichen Rechte an.

(2) 1Die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Auszubildenden des Landes geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen finden in ihrer jeweiligen Fassung sowohl auf die bestehenden als auch auf neu begründete Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der Stiftung Anwendung. 2Die Stiftung ist verpflichtet, zur Sicherung der Ansprüche auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sicherzustellen, dass die nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder für eine Beteiligungsvereinbarung geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden und erhalten bleiben.

(3) 1Das Land ist verpflichtet, für den Fall der Überführung der Stiftung in eine andere Rechtsform dafür Sorge zu tragen, dass die nach Absatz 1 Satz 1 übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unter Wahrung ihres Besitzstandes übernommen werden. 2Wird die Stiftung in eine andere Rechtsform ohne Mehrheitsbeteiligung des Landes überführt oder aufgelöst, so ist das Land verpflichtet, diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf ihren Wunsch unter Wahrung der bei der Stiftung erreichten Beschäftigungszeit wieder in seinen Diensten zu beschäftigen.

(4) 1Für die nach Absatz 1 Satz 1 übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind betriebsbedingte Kündigungen zum Zweck der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Wegfall des Arbeitsplatzes ausgeschlossen. 2Dieser Schutz entfällt, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer

  1. einen im Sinne der Rationalisierungsschutztarifverträge zumutbaren Ersatzarbeitsplatz oder eine zumutbare vorübergehende Beschäftigung nicht annimmt,
  2. eine Vermittlung durch mangelnde Mitwirkung verhindert und damit die angebotene Chance, eine Beschäftigung zu erhalten, nicht wahrnimmt oder
  3. einen zumutbaren Arbeitsplatz innerhalb der Landesverwaltung nicht annimmt.

(5) 1Bewerbungen der nach Absatz 1 Satz 1 übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Ausschreibungen der Universität Hannover sind wie Bewerbungen interner Bewerberinnen oder Bewerber zu behandeln. 2Das Land Niedersachsen wird beim Wechsel der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von der Stiftung zum Land die bei der Stiftung zurückgelegten Beschäftigungszeiten so anrechnen, als wären sie beim Land zurückgelegt worden.

§ 11
Dienstrechtliche Befugnisse

(1) 1Die Stiftung besitzt Dienstherrnfähigkeit. 2Die Beamtinnen und Beamten der Stiftung werden von der Direktorin oder dem Direktor der Stiftung ernannt, soweit sie oder er nicht die Befugnis zur Ernennung übertragen hat.

(2) 1Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Beamtinnen und Beamten der Stiftung ist die Direktorin oder der Direktor. 2Höherer Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde ist der Stiftungsrat.

(3) Der Stiftungsrat nimmt in Bezug auf die Beamtinnen und Beamten der Stiftung auch die Aufgaben wahr, die durch Rechtsvorschrift einem Ministerium oder mehreren Ministerien gemeinsam oder der Landesregierung als oberster Dienstbehörde zugewiesen sind.

§ 12
Überleitung der Beamtenverhältnisse, Beamtenversorgung und Beihilfe

(1) 1Die am 31. Dezember 2015 der Technischen Informationsbibliothek oder der Universitätsbibliothek der Universität Hannover zuzuordnenden Beamtinnen und Beamten setzen ihr Beamtenverhältnis mit Wirkung vom 1. Januar 2016 mit der Stiftung fort. 2Die Stiftung teilt dies den betreffenden Beamtinnen und Beamten schriftlich mit. 3§ 29 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) findet insoweit keine Anwendung.

(2) Für die nach Absatz 1 Satz 1 übergeleiteten Beamtinnen und Beamten gilt § 10 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 entsprechend.

(3) Das Land übernimmt es, namens und im Auftrag der Stiftung insgesamt

  1. die Versorgungsbezüge nach § 2 des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (NBeamtVG) zu erbringen,
  2. die Zahlungen zu erbringen, die sich aus dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag vom 16. Dezember 2009/ 26. Januar 2010 (Nds. GVBl. 2010 S. 318) ergeben oder die gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes zum Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag vom 9. September 2010 (Nds. GVBl. S. 318), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. November 2011 (Nds. GVBl. S. 422), nach den Regelungen des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages zu leisten sind,
  3. Altersgeld nach den §§ 81 bis 86 NBeamtVG festzusetzen und zu zahlen sowie den Auskunftsanspruch nach § 87 NBeamtVG zu erfüllen,
  4. die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung für ausgeschiedene Beamtinnen und Beamte, für die die Regelungen der §§ 81 bis 87 NBeamtVG keine Anwendung finden, sowie sonstige Beschäftigte, denen durch Gewährleistungsentscheidung eine Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet worden ist und die unversorgt aus der Beschäftigung ausscheiden, vorzunehmen und
  5. die Erstattung von Nachversicherungsbeiträgen für die gesetzliche Rentenversicherung, die andere Dienstherren von der Stiftung für eine Beschäftigung bei der Stiftung beanspruchen können, vorzunehmen.

(4) Das Land übernimmt es, namens und im Auftrag der Stiftung die Beihilfeleistungen nach § 80 NBG und entsprechenden tarifvertraglichen Bestimmungen zu erbringen.

(5) 1Die Stiftung entrichtet an das Land eine jährliche Versorgungspauschale in Höhe von 30 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aller im Dienst der Stiftung stehenden Beamtinnen und Beamten. 2Die Pauschale wird in vier gleichen Raten bis zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November gezahlt.

(6) Die Niedersächsische Landesversorgungsrücklage ist auch die Versorgungsrücklage der Stiftung.

(7) 1Die Stiftung entrichtet für die Erbringung der Beihilfe nach Absatz 4 an das Land eine jährliche Pauschale. 2Die Höhe der Pauschale wird vom Fachministerium festgesetzt und nach denselben Grundsätzen berechnet, die für die Veranschlagung der Beihilfe bei den in der Trägerschaft des Landes stehenden Hochschulen im jeweiligen Haushaltsplan zugrunde gelegt sind. 3Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(8) 1Die Stiftung entrichtet an das Land jeweils eine jährliche Fallkostenpauschale zur Erstattung der Verwaltungskosten, die sich infolge der Verpflichtung nach den Absätzen 3 und 4 für die Berechnung und Zahlbarmachung der Beträge ergeben. 2Die Höhe der Erstattung sowie das Erstattungsverfahren werden in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Land und der Stiftung geregelt. 3Kommt eine Verwaltungsvereinbarung nicht zustande, so setzt das Fachministerium die Pauschale fest. 4Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 13
Schadenshaftung

(1) 1Das Land übernimmt den Ersatz von Schäden, für die die Stiftung Schadensersatz nicht erhält oder Schadensersatz zu leisten hat. 2Dies umfasst Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die sich insbesondere aus Risiken

  1. für das bewegliche und unbewegliche Vermögen durch Feuer, Wasser, Sturm und Hagel,
  2. für das bewegliche Vermögen durch Diebstahl und Beschädigung und
  3. für Personen und Sachen aus Betriebshaftpflicht einschließlich der Haftpflicht für Altlasten

ergeben. 3Satz 1 gilt nicht, soweit die Stiftung zum Abschluss einer Versicherung verpflichtet ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit sich die Stiftung mit Zustimmung des Fachministeriums gegen die Haftung für ein Risiko versichert hat.

(3) Bagatellschäden bis 10 000 Euro im Einzelfall werden bis zu einer Gesamthöhe von 50 000 Euro je Geschäftsjahr nicht übernommen.

(4) Die Mitglieder des Stiftungsrates und die Direktorin oder der Direktor haften nur für den Schaden, der der Stiftung aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten entsteht.

§ 14
Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) 1Die Stiftung darf von Nutzerinnen und Nutzern diejenigen personenbezogenen Daten verarbeiten, die für die Nutzung ihrer Dienstleistungen nach § 2 erforderlich und durch Ordnung festgelegt sind. 2Durch Ordnung der Stiftung kann die Pflicht zur Verwendung von mobilen Speichermedien begründet werden, die der automatischen Datenerfassung oder -verarbeitung insbesondere für Zwecke der Zutrittskontrolle, Identitätsfeststellung, Zeiterfassung, Abrechnung oder Bezahlung dienen.

(2) Die Stiftung und die Universität Hannover dürfen sich gegenseitig diejenigen personenbezogenen Daten von Beschäftigten der Stiftung sowie Mitgliedern und Angehörigen der Universität Hannover übermitteln, die für die Nutzung ihrer jeweiligen Dienstleistungen sowie zur sonstigen Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach § 2 dieses Gesetzes oder § 3 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) erforderlich und jeweils durch eine Ordnung festgelegt sind.

(3) 1Die Universität Hannover darf die Daten nach Absatz 2 verarbeiten, soweit dies für die Nutzung ihrer Dienstleistungen sowie zur sonstigen Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 NHG erforderlich ist. 2Sie darf die Daten nach Absatz 2 auch zur Evaluation nach § 5 NHG und zur Akkreditierung nach § 6 Abs. 2 NHG verarbeiten.

§ 15
Übergangsvorschriften

(1) 1Der Stiftungsrat wird bereits für die Zeit vom Inkrafttreten dieser Regelung bis zum 31. Dezember 2015 eingerichtet und besteht während dieses Zeitraums nur aus den Mitgliedern nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3. 2Er tritt unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Regelung zusammen und erlässt nur die Satzung nach § 3 Abs. 1 und 2.

(2) 1Der Direktor der Technischen Informationsbibliothek und der Universitätsbibliothek Hannover nimmt ab dem 1. Januar 2016 bis zur Beendigung seines Beamtenverhältnisses die Aufgaben des Direktors der Stiftung wahr. 2Sein Dienstvorgesetzter ist der Stiftungsrat.

(3) Der Personalrat der Technischen Informationsbibliothek und der Universitätsbibliothek Hannover führt seine Geschäfte als Übergangspersonalrat der Stiftung bis zur konstituierenden Sitzung des neu zu wählenden Personalrates weiter, jedoch nicht über den 30. April 2016 hinaus.

(4) 1Die Gleichstellungsbeauftragte der Stiftung ist unverzüglich, spätestens bis zum 31. März 2016, zu bestellen. 2Eine Schwerbehindertenvertretung ist unverzüglich, spätestens bis zum 30. Juni 2016, zu wählen. 3Bis dahin werden die jeweiligen Aufgaben von der Gleichstellungsbeauftragten und der Schwerbehindertenvertretung der Technischen Informationsbibliothek wahrgenommen.

§ 16
Inkrafttreten

1Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten § 3 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 4 und § 15 Abs. 1 am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

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Hannover, den 14. Juli 2015

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