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Verordnung über die staatliche Anerkennung von Berufsqualifikationen auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit, der Heilpädagogik und der Bildung und Erziehung in der Kindheit (SozHeilKindVO)*)
Vom 17. Mai 2017 (Nds. GVBl. Nr. 8/2017 S. 155; ber. S. 170), geändert durch VO vom 30.3.2018 (Nds. GVBl. Nr. 4/2018 S. 42) - VORIS 22210 -

Aufgrund des § 7 Abs. 6 Sätze 1 und 2 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 26. Februar 2007 (Nds. GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 308), wird verordnet:

Inhaltsübersicht
Erster Teil
Anerkennung auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit
Erster Abschnitt
Allgemeines
§ 1
Staatliche Anerkennung
§ 2
Gleichwertige Befähigung
§ 3
Anerkennungsverfahren
Zweiter Abschnitt
Zweiphasige Ausbildung und andere gestufte Ausbildung
§ 4
Ziel und Dauer des Berufsanerkennungsjahres
§ 5
Ausbildungsstellen
§ 6
Ausbildungsvertrag
§ 7
Begleitende Lehrveranstaltungen
§ 8
Beurteilungen, Praxisbericht
§ 9
Zulassung zum Kolloquium
§ 10
Kolloquium
§ 11
Beurteilung des Kolloquiums, Wiederholung, Nichtbestehen
§ 12
Rücktritt, Verhinderung, Versäumnis
§ 13
Übergangsbestimmung
Dritter Abschnitt
Einphasige Ausbildung
§ 14
Praktische Studienzeit
Zweiter Teil
Anerkennung auf dem Gebiet der Heilpädagogik
§ 15
Staatliche Anerkennung
§ 16
Praktische Studienzeit
§ 17
Anerkennungsverfahren
§ 18
Übergangsbestimmung
Dritter Teil
Anerkennung auf dem Gebiet der Bildung und Erziehung in der Kindheit
§ 19
Staatliche Anerkennung
§ 20
Praktische Studienzeit
§ 21
Anerkennungsverfahren
Vierter Teil
Gemeinsame Vorschriften
§ 22
Beratungsanspruch
§ 23
Vorwarnmechanismus
§ 24
Bescheinigungen für den Dienstleistungsverkehr, Zusammenarbeit und Amtshilfe
§ 25
Gegenseitige Unterrichtung, Informationsübermittlung bei Beschwerden
Fünfter Teil
Schlussvorschriften
§ 26
Inkrafttreten
____________
*)
Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2005/ 36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49; 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch den Delegierten Beschluss (EU) 2017/2113 der Kommission vom 11. September 2017 (ABl. EU Nr. L 317 S. 119).

Erster Teil
Anerkennung auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit

Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 1
Staatliche Anerkennung

(1) 1Die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiterin (B. A.), Sozialarbeiter (B. A.), Sozialpädagogin (B. A.) oder Sozialpädagoge (B. A.) erhält auf Antrag, wer

  1. ein Hochschulstudium auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit, das zur Sozialarbeiterin, zum Sozialarbeiter, zur Sozialpädagogin oder zum Sozialpädagogen qualifiziert im Inland abgeschlossen hat, ausgenommen ein in Nummer 4 genanntes Studium, und anschließend ein Berufsanerkennungsjahr (§§ 4 bis 8 Abs. 1 bis 3) erfolgreich abgeschlossen und in Niedersachsen das Kolloquium (§ 9 Abs. 1 und §§ 10 bis 12) bestanden hat (zweiphasige Ausbildung),
  2. in Niedersachsen ein Hochschulstudium auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit abgeschlossen hat, das zur Sozialarbeiterin, zum Sozialarbeiter, zur Sozialpädagogin oder zum Sozialpädagogen qualifiziert und eine praktische Studienzeit (§ 14) einschließt (einphasige Ausbildung),
  3. ein Hochschulstudium auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit vor dem 1. Januar 2012 abgeschlossen hat, das zur Sozialarbeiterin, zum Sozialarbeiter, zur Sozialpädagogin oder zum Sozialpädagogen qualifiziert und anschließend auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit mindestens fünf Jahre lang in Vollzeit, in Teilzeit entsprechend länger, erfolgreich tätig war, einen mit „bestanden“ beurteilten Praxisbericht (§ 8 Abs. 4) angefertigt und in Niedersachsen das Kolloquium (§ 9 Abs. 2 und §§ 10 bis 12) bestanden hat (andere gestufte Ausbildung),
  4. an der Universität Lüneburg das Studium im Diplom-Studiengang Sozialpädagogik oder an der Universität Hildesheim das Studium im Diplom-Studiengang Sozial- und Organisationspädagogik auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit abgeschlossen hat, das zur Sozialarbeiterin, zum Sozialarbeiter, zur Sozialpädagogin oder zum Sozialpädagogen qualifiziert, und wesentliche Unterschiede zu einer in einem Abschluss nach Nummer 1 erworbenen Qualifikation durch den Erwerb entsprechender Kompetenzen im Rahmen eines Angebots einer niedersächsischen Hochschule ausgleicht und nach dem Studium
    a)
    ein Berufsanerkennungsjahr (§§ 4 bis 8 Abs. 1 bis 3) erfolgreich abgeschlossen und das Kolloquium (§ 9 Abs. 1 und §§ 10 bis 12) bestanden hat (andere gestufte Ausbildung) oder
    b)
    auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit mindestens fünf Jahre lang in Vollzeit, in Teilzeit entsprechend länger, erfolgreich tätig war, einen mit „bestanden“ beurteilten Praxisbericht (§ 8 Abs. 4) angefertigt und in Niedersachsen das Kolloquium (§ 9 Abs. 2 und §§ 10 bis 12) bestanden hat (andere gestufte Ausbildung),
    oder
  5. aufgrund einer im Ausland abgeschlossenen Ausbildung über eine gleichwertige Befähigung (§ 2) verfügt.

2Die berufliche Tätigkeit ist erfolgreich, wenn der Arbeitgeber bestätigt, dass eine Tätigkeit auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit gemäß den Anforderungen ausgeübt wurde.

(2) Die staatliche Anerkennung ist zu versagen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller die für die Ausübung des Berufs erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt oder nicht über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(3) Die in einem anderen Bundesland erteilte staatliche Anerkennung gilt auch in Niedersachsen.

§ 2
Gleichwertige Befähigung

(1) 1Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union haben vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 eine gleichwertige Befähigung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5, wenn sie die Voraussetzungen des Artikels 13 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49; 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch den Delegierten Beschluss (EU) 2017/2113 der Kommission vom 11. September 2017 (ABl. EU Nr. L 317 S. 119), erfüllen. 2Den erforderlichen Befähigungs- und Ausbildungsnachweisen sind die in Artikel 3 Abs. 3 und Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und Berufsqualifikationen unter den dort genannten Voraussetzungen gleichgestellt.

(2) 1Die Hochschule (§ 3 Abs. 1 Nr. 3) kann die staatliche Anerkennung unter den Voraussetzungen des Artikels 14 Abs. 1 und 4 bis 6 der Richtlinie 2005/36/EG davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang erfolgreich abgeschlossen (Absatz 3) oder eine Eignungsprüfung bestanden hat (Absatz 4). 2Der Antragstellerin oder dem Antragsteller ist die Wahl zwischen einem Anpassungslehrgang und einer Eignungsprüfung zu lassen. 3Hat sich die Antragstellerin oder der Antragsteller nach Satz 2 für eine Eignungsprüfung entschieden, so muss diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang der Mitteilung über diese Entscheidung bei der Hochschule abgelegt werden können.

(3) 1Der Anpassungslehrgang vermittelt die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Fach- und Praxiskenntnisse, die der Antragstellerin oder dem Antragsteller nach den vorgelegten Befähigungs- und Ausbildungsnachweisen fehlen. 2Im Rahmen von Fall- und Projektbearbeitungen sollen die fachlichen, methodischen, rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Grundlagen der Berufstätigkeit vermittelt werden. 3Teile des Anpassungslehrgangs können durch die Hochschule organisierte und fachlich begleitete Hospitationen in einem Arbeitsfeld oder in mehreren Arbeitsfeldern sein. 4Am Ende des Anpassungslehrgangs hat die Antragstellerin oder der Antragsteller eine Hausarbeit oder eine Präsentation anzufertigen, die von der Hochschule mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu bewerten ist.

(4) 1Die Eignungsprüfung dient dem Nachweis, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller über die erforderlichen Fach- und Praxiskenntnisse verfügt und in der Lage ist, den Beruf auszuüben. 2Die Eignungsprüfung besteht aus einer Hausarbeit oder einer Präsentation, die von der Hochschule mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu bewerten ist, sowie einem von der Hochschule durchzuführenden mündlichen Fachgespräch.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union mit Ausbildungs- und Befähigungsnachweisen, die in einem anderen Staat ausgestellt sind.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch entsprechend für Staatsangehörige eines anderen Staates mit Ausbildungs- und Befähigungsnachweisen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Staat ausgestellt sind.

§ 3
Anerkennungsverfahren

(1) Der Antrag auf staatliche Anerkennung ist zu stellen

  1. in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nrn. 1, 3 und 4 bei der Hochschule, an der die Antragstellerin oder der Antragsteller das Kolloquium absolviert,
  2. in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 bei der Hochschule, an der die Antragstellerin oder der Antragsteller das Hochschulstudium abschließt, und
  3. in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 5 bei einer Hochschule in Niedersachsen, die einen Studiengang auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit anbietet.

(2) 1Dem Antrag sind beizufügen

  1. Nachweise über die berufliche Qualifikation im Original oder in beglaubigter Kopie,
  2. ein Identifikationsnachweis im Original oder in beglaubigter Kopie und
  3. in deutscher Sprache eine Erklärung, dass bei der Meldebehörde ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30 a des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei der Hochschule beantragt worden ist.

2Dem erweiterten Führungszeugnis (Satz 1 Nr. 3) stehen die Unterlagen gleich, die nach Anhang VII Nr. 1 Buchst. d der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen sind. 3Das erweiterte Führungszeugnis und die Unterlagen nach Satz 2 werden nur berücksichtigt, wenn sie bei der Vorlage nicht älter als drei Monate sind. 4Sind die Unterlagen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder nach Satz 2 nicht in deutscher Sprache verfasst, so ist zusätzlich eine Übersetzung in deutscher Sprache vorzulegen. 5Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, können auch elektronisch übermittelt werden. 6Im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der nach Satz 5 übermittelten Unterlagen und soweit unbedingt geboten kann sich die Hochschule an die zuständige Stelle des Staates wenden, in dem die Unterlagen ausgestellt oder anerkannt wurden, und die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. 7Beide Maßnahmen hemmen nicht den Lauf der Frist nach Absatz 4 Satz 2.

(3) 1Einem Antrag nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 sind zusätzlich beizufügen

  1. in deutscher Sprache eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der einschlägigen Berufserfahrung,
  2. eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Original oder in beglaubigter Kopie und
  3. in deutscher Sprache eine Erklärung, ob und bei welcher Stelle bereits ein Antrag gestellt wurde, und gegebenenfalls der Bescheid.

2Antragstellerinnen und Antragsteller, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates sind und in diesen Staaten keinen Wohnsitz haben, haben bei einem Antrag nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 durch geeignete Unterlagen darzulegen, in Niedersachsen eine entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. 3Geeignete Unterlagen können beispielsweise der Nachweis der Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern oder ein Geschäftskonzept sein. 4Sind die Unterlagen nach Satz 2 Nr. 2 oder Satz 3 nicht in deutscher Sprache verfasst, so ist zusätzlich eine Übersetzung in deutscher Sprache vorzulegen.

(4) 1Die Hochschule bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. 2Über den Antrag ist innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch drei Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen, schriftlich zu entscheiden.

(5) Können die für die Bewertung erforderlichen Nachweise aus von der Antragstellerin oder dem Antragsteller nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nur teilweise vorgelegt werden oder ist die Vorlage der entsprechenden Unterlagen mit einem unangemessenen zeitlichen und sachlichen Aufwand verbunden, so stellt die Hochschule die notwendige gleichwertige Befähigung durch eine Eignungsprüfung fest.

(6) In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 5 entscheidet die Hochschule zunächst gesondert über die Gleichwertigkeit der Befähigung.

(7) Wenn erhebliche und konkrete Zweifel daran bestehen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, überprüft die Hochschule nach der Entscheidung über die Gleichwertigkeit der Befähigung, ob die erforderlichen Kenntnisse vorliegen.

(8) 1Ist gegen die Antragstellerin oder den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich Zweifel an der Zuverlässigkeit ergeben, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag ausgesetzt werden. 2Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist vorher zu hören. 3Die Aussetzung endet an dem Tag, an dem die Hochschule vom Ausgang des Strafverfahrens Kenntnis erhält.

(9) Wer eine staatliche Anerkennung erhalten hat und die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat dies der Hochschule mitzuteilen.

(10) Die Antragstellerin oder der Antragsteller erhält über die staatliche Anerkennung von der Hochschule eine Urkunde.

Zweiter Abschnitt
Zweiphasige Ausbildung und andere gestufte Ausbildung

§ 4
Ziel und Dauer des Berufsanerkennungsjahres

(1) 1Die Personen im Berufsanerkennungsjahr sollen sich in die Praxis der Sozialen Arbeit und in die damit verbundenen Verwaltungstätigkeiten einarbeiten und ihre Fachkenntnisse vertiefen. 2Das Berufsanerkennungsjahr soll dazu befähigen, unter Anwendung der im Studium erworbenen Fachkenntnisse selbständig und eigenverantwortlich im Bereich der Sozialen Arbeit tätig zu sein und berufspraktische Aufgaben unter Berücksichtigung der ethischen, rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Rahmenbedingungen wahrzunehmen. 3Im Berufsanerkennungsjahr wird eine berufspraktische Tätigkeit abgeleistet, die von Lehrveranstaltungen begleitet und in der ein Praxisbericht angefertigt wird.

(2) Das Berufsanerkennungsjahr dauert zwischen sechs und zwölf Monaten; die Hochschule legt die Dauer einheitlich fest.

(3) 1Eine gleichwertige hauptberufliche Tätigkeit kann bis zu einem halben Jahr auf die Dauer des Berufsanerkennungsjahres angerechnet werden; das Berufsanerkennungsjahr muss mindestens sechs Monate dauern. 2Eine gleichwertige Tätigkeit liegt vor, wenn die Person im Berufsanerkennungsjahr die Tätigkeit aufgrund eines Abschlusses auf dem Gebiet der Sozialarbeit, der Sozialpädagogik, der Heilpädagogik, der Bildung und Erziehung in der Kindheit, der Pädagogik oder der Sozialwissenschaften oder aufgrund der Angestelltenprüfung I (Bekanntmachung des Innenministeriums vom 14. Juni 1999, Nds. MBl. S. 357) ausgeübt hat. 3Eine gleichwertige Tätigkeit ist auch die Tätigkeit als Erzieherin, Erzieher, Heilpädagogin oder Heilpädagoge.

(4) Die Hochschule kann die Dauer des Berufsanerkennungsjahres verlängern, wenn

  1. der Ausbildungsvertrag innerhalb eines Monats nach Beginn des Berufsanerkennungsjahres nicht oder nicht vollständig zur Genehmigung (§ 6 Abs. 1) vorgelegt wird oder
  2. das Erreichen des Ziels des Berufsanerkennungsjahres gefährdet ist.

(5) 1Hat die Person im Berufsanerkennungsjahr die berufspraktische Tätigkeit nicht erfolgreich abgeleistet (§ 8 Abs. 1 Satz 3), so verlängert die Hochschule die Dauer des Berufsanerkennungsjahres um zwei bis drei Monate. 2Ist die berufspraktische Tätigkeit auch nach der Verlängerung nicht erfolgreich abgeleistet, so kann die Hochschule die Dauer des Berufsanerkennungsjahres nochmals um zwei bis drei Monate verlängern, wenn eine außergewöhnliche Beeinträchtigung während der Verlängerungszeit vorgelegen hat und eine nochmalige Verlängerung hinreichend aussichtsreich erscheint.

(6) Wird die berufspraktische Tätigkeit in Teilzeit abgeleistet, so verlängert sich die jeweilige Dauer des Berufsanerkennungsjahres entsprechend.

§ 5
Ausbildungsstellen

(1) 1Die berufspraktische Tätigkeit im Berufsanerkennungsjahr ist in höchstens zwei geeigneten Einrichtungen der Praxis der sozialen Arbeit öffentlicher, freier oder privater Träger abzuleisten. 2Die Hochschule kann zulassen, dass die Einarbeitung in Verwaltungstätigkeiten in anderen Einrichtungen abgeleistet wird.

(2) 1Die Anleitung erfolgt durch eine staatlich anerkannte Sozialarbeiterin, einen staatlich anerkannten Sozialarbeiter, eine staatlich anerkannte Sozialpädagogin oder einen staatlich anerkannten Sozialpädagogen, die oder der über mindestens zweijährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit verfügt. 2In besonderen Fällen, zum Beispiel bei einem Auslandspraktikum, kann die Hochschule die Anleitung durch eine vergleichbar qualifizierte Person zulassen.

§ 6
Ausbildungsvertrag

(1) Der zwischen der Person im Berufsanerkennungsjahr und dem Träger der Ausbildungsstelle für die berufspraktische Tätigkeit abgeschlossene Ausbildungsvertrag bedarf der Genehmigung der Hochschule.

(2) Der Ausbildungsvertrag muss einen Ausbildungsplan enthalten, in dem der Ablauf und Abschnitte der berufspraktischen Tätigkeit sowie die Ausbildungsziele der Abschnitte unter Berücksichtigung des Ziels des Berufsanerkennungsjahres festgelegt sind.

(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Ausbildungsvertrag den Anforderungen des Absatzes 2 nicht entspricht oder nicht gewährleistet ist, dass das Ziel des Berufsanerkennungsjahres erreicht wird.

§ 7
Begleitende Lehrveranstaltungen

1Die Hochschule führt begleitend zur berufspraktischen Tätigkeit Lehrveranstaltungen durch, die der Vor- und Nachbereitung der praktischen Studienzeit dienen und eine kritische Reflexion der Tätigkeiten in der praktischen Studienzeit sicherstellen. 2Die Hochschule legt die Dauer der begleitenden Lehrveranstaltungen unter Berücksichtigung betrieblicher Belange der Ausbildungsstellen fest. 3Die Dauer der begleitenden Lehrveranstaltungen umfasst durchschnittlich mindestens acht und höchstens zehn Zeitstunden je Monat des Berufsanerkennungsjahres.

§ 8
Beurteilungen, Praxisbericht

(1) 1Die Ausbildungsstelle beurteilt zur Mitte und zum Ende der berufspraktischen Tätigkeit den Stand der Ausbildung der Person im Berufsanerkennungsjahr. 2In den Beurteilungen ist auch anzugeben, ob die Ausbildungsziele entsprechend dem Ausbildungsplan erreicht sind. 3In der Beurteilung zum Ende der berufspraktischen Tätigkeit ist festzustellen, ob die Person im Berufsanerkennungsjahr die berufspraktische Tätigkeit erfolgreich abgeleistet hat. 4Die Ausbildungsstelle erörtert die Beurteilungen mit der Person im Berufsanerkennungsjahr und übersendet sie anschließend der Hochschule.

(2) 1Die Person im Berufsanerkennungsjahr fertigt während der berufspraktischen Tätigkeit einen Praxisbericht an. 2Der Praxisbericht ist spätestens einen Monat vor dem Kolloquium und spätestens drei Monate nach Abschluss des Berufsanerkennungsjahres über die Ausbildungsstelle der Hochschule zuzuleiten. 3Der Praxisbericht ist von der Hochschule mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu beurteilen. 4Er ist mit „bestanden“ zu beurteilen, wenn er erkennen lässt, dass die Person im Berufsanerkennungsjahr die im Studium erworbenen Fachkenntnisse in der beruflichen Praxis anwenden kann. 5Ist der Praxisbericht mit „nicht bestanden“ beurteilt, so erhält die Person im Berufsanerkennungsjahr einmal Gelegenheit, den Praxisbericht nachzubessern.

(3) Das Berufsanerkennungsjahr ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Person im Berufsanerkennungsjahr die berufspraktische Tätigkeit erfolgreich abgeleistet hat, ihr Praxisbericht mit „bestanden“ beurteilt worden ist und sie an den begleitenden Lehrveranstaltungen teilgenommen hat.

(4) In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 Buchst. b hat die Antragstellerin oder der Antragsteller einen Praxisbericht anzufertigen und der Hochschule spätestens einen Monat vor dem Kolloquium zuzuleiten; Absatz 2 Sätze 3 bis 5 gilt entsprechend.

§ 9
Zulassung zum Kolloquium

(1) Zum Kolloquium nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 wird von der Hochschule auf Antrag zugelassen, wer nach dem dort genannten Studium das Berufsanerkennungsjahr erfolgreich abgeschlossen hat (§ 8 Abs. 3).

(2) Zum Kolloquium nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 wird von der Hochschule auf Antrag zugelassen, wer nach dem dort genannten Studium

  1. auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit in Niedersachsen eine Erwerbstätigkeit ausübt oder ausüben will und die Absicht durch geeignete Unterlagen glaubhaft macht,
  2. auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit mindestens fünf Jahre in Vollzeit, in Teilzeit entsprechend länger, erfolgreich tätig war und
  3. einen mit „bestanden“ beurteilten Praxisbericht (§ 8 Abs. 4) angefertigt hat.

(3) Zum Kolloquium nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a wird von der Hochschule auf Antrag zugelassen, wer nach dem dort genannten Studium

  1. die entsprechenden Kompetenzen erworben und
  2. das Berufsanerkennungsjahr erfolgreich abgeschlossen (§ 8 Abs. 3)

hat.

(4) Zum Kolloquium nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b wird von der Hochschule auf Antrag zugelassen, wer nach dem dort genannten Studium

  1. die entsprechenden Kompetenzen erworben hat,
  2. auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit mindestens fünf Jahre in Vollzeit, in Teilzeit entsprechend länger, erfolgreich tätig war und
  3. einen mit „bestanden“ beurteilten Praxisbericht (§ 8 Abs. 4) angefertigt hat.

(5) Die berufliche Tätigkeit ist erfolgreich, wenn ein Zeugnis des Arbeitgebers bestätigt, dass eine Tätigkeit auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit gemäß den Anforderungen ausgeübt wurde.

§ 10
Kolloquium

1Im Kolloquium soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie

  1. das Ausbildungsziel des Berufsanerkennungsjahres in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 Buchst. a und
  2. ein dem Ausbildungsziel des Berufsanerkennungsjahres vergleichbares Ziel in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 Buchst. b

erreicht hat. 2Gegenstand des Kolloquiums sollen insbesondere Fragen sein, die sich aus dem Praxisbericht ergeben. 3Die zu prüfende Person wird von zwei Personen des wissenschaftlichen Personals mit Ausnahme der wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräfte geprüft. 4Das Kolloquium findet als Einzelgespräch oder als Gruppengespräch mit höchstens fünf zu prüfenden Personen statt. 5Das Einzelgespräch dauert etwa 30 Minuten, das Gruppengespräch etwa 20 Minuten je zu prüfende Person.

§ 11
Beurteilung des Kolloquiums, Wiederholung, Nichtbestehen

(1) Das Kolloquium ist bestanden, wenn beide Prüfende die Leistung mit „bestanden“ beurteilen.

(2) 1Wer das Kolloquium nicht bestanden hat, kann es einmal wiederholen. 2Bei Personen, die das Berufsanerkennungsjahr abgeschlossen haben, bestimmt die Hochschule auf Vorschlag der Prüfenden, ob eine weitere berufspraktische Tätigkeit abzuleisten ist, wie lange sie dauert und ob erneut ein Praxisbericht anzufertigen ist. 3§ 4 Abs. 1 und die §§ 5, 6, 8 Abs. 1 bis 3 sowie § 9 Abs. 1 und 3 gelten entsprechend.

(3) 1Die Hochschule kann eine nochmalige Wiederholung des Kolloquiums zulassen, wenn eine außergewöhnliche Beeinträchtigung der zu prüfenden Person in der Wiederholungsprüfung vorgelegen hat und eine nochmalige Wiederholung hinreichend aussichtsreich erscheint. 2Eine weitere berufspraktische Tätigkeit ist nicht vorzusehen.

(4) Über den Ablauf und den wesentlichen Inhalt des Kolloquiums ist eine Niederschrift anzufertigen.

(5) Ist das Kolloquium endgültig nicht bestanden, so erteilt die Hochschule hierüber einen Bescheid.

§ 12
Rücktritt, Verhinderung, Versäumnis

(1) Ist der Termin für das Kolloquium der zu prüfenden Person noch nicht mitgeteilt, so kann die zu prüfende Person von dem Kolloquium ohne Angabe von Gründen zurücktreten.

(2) 1Ist die zu prüfende Person nach Mitteilung des Termins für das Kolloquium durch Krankheit oder einen sonstigen von ihr nicht zu vertretenden Grund an der Ablegung des Kolloquiums gehindert, so hat sie dies der Hochschule unverzüglich mitzuteilen und dies bei Erkrankung durch ein ärztliches Zeugnis, im Übrigen in sonst geeigneter Weise, unverzüglich nachzuweisen. 2Die Hochschule kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. 3Liegt eine von der zu prüfenden Person nicht zu vertretende Verhinderung vor, so gilt das Kolloquium als nicht unternommen. 4Legt die zu prüfende Person das Kolloquium ohne Vorliegen eines Grundes nach Satz 1 nicht ab, so ist das Kolloquium nicht bestanden.

§ 13
Übergangsbestimmung

Hat eine Praktikantin oder ein Praktikant die berufspraktische Tätigkeit der zweiphasigen Ausbildung auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit vor dem 1. Januar 2012 begonnen, so ist auf Verlangen der Praktikantin oder des Praktikanten die Verordnung über staatlich anerkannte Sozialarbeiter/Sozialpädagogen vom 8. August 1983 (Nds. GVBl. S. 179), geändert durch Verordnung vom 22. August 1990 (Nds. GVBl. S. 430), weiterhin anzuwenden.

Dritter Abschnitt
Einphasige Ausbildung

§ 14
Praktische Studienzeit

(1) 1In der praktischen Studienzeit sollen sich die Studierenden in die Praxis der Sozialen Arbeit und in die damit verbundenen Verwaltungstätigkeiten einarbeiten und ihre Fachkenntnisse vertiefen. 2Die praktische Studienzeit soll die Studierenden befähigen, unter Anwendung der im Studium erworbenen Fachkenntnisse selbständig und eigenverantwortlich auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit tätig zu sein und berufspraktische Aufgaben unter Berücksichtigung der rechtlichen, organisatorischen, ethischen und finanziellen Rahmenbedingungen wahrzunehmen.

(2) 1Im Rahmen der praktischen Studienzeit sind mindestens 30 Leistungspunkte zu erwerben. 2Eine gleichwertige hauptberufliche Tätigkeit kann mit bis zu 15 Leistungspunkten auf die praktische Studienzeit angerechnet werden. 3Eine gleichwertige Tätigkeit liegt vor, wenn die oder der Studierende die Tätigkeit aufgrund eines Abschlusses auf dem Gebiet der Sozialarbeit, der Sozialpädagogik, der Heilpädagogik, der Bildung und Erziehung in der Kindheit, der Pädagogik oder der Sozialwissenschaften oder aufgrund der Angestelltenprüfung I ausgeübt hat. 4Eine gleichwertige Tätigkeit ist auch die Tätigkeit als Erzieherin, Erzieher, Heilpädagogin oder Heilpädagoge.

(3) 1Die praktische Studienzeit ist in höchstens zwei geeigneten Einrichtungen der Praxis der sozialen Arbeit abzuleisten. 2Die Anleitung erfolgt durch eine staatlich anerkannte Sozialarbeiterin, einen staatlich anerkannten Sozialarbeiter, eine staatlich anerkannte Sozialpädagogin oder einen staatlich anerkannten Sozialpädagogen, die oder der über mindestens zweijährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der sozialen Arbeit verfügt. 3In besonderen Fällen kann die Hochschule die Anleitung durch eine vergleichbar qualifizierte Person zulassen.

(4) 1Der zwischen der Praktikantin oder dem Praktikanten und dem Träger der Praxisstelle abgeschlossene Praktikumsvertrag bedarf der Genehmigung der Hochschule. 2Der Praktikumsvertrag muss einen Ausbildungsplan enthalten, in dem der Ablauf der praktischen Studienzeit sowie die Ausbildungsziele unter Berücksichtigung des Ziels der praktischen Studienzeit festgelegt sind. 3Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Praktikumsvertrag den Anforderungen des Satzes 2 nicht entspricht oder nicht gewährleistet ist, dass das Ziel der praktischen Studienzeit erreicht werden kann.

(5) Die Hochschule führt begleitend zur praktischen Studienzeit Lehrveranstaltungen durch, die der Vor- und Nachbereitung der praktischen Studienzeit dienen und eine kritische Reflexion der Tätigkeiten in der praktischen Studienzeit sicherstellen.

(6) Das Ende der praktischen Studienzeit schließt mit einer Hochschulprüfung ab.

Zweiter  Teil
Anerkennung auf dem Gebiet der Heilpädagogik

§ 15
Staatliche Anerkennung

1Die staatliche Anerkennung als Heilpädagogin (B. A.) oder Heilpädagoge (B. A.) erhält auf Antrag, wer

  1. . in Niedersachsen ein Hochschulstudium auf dem Gebiet der Heilpädagogik abgeschlossen hat, das eine praktische Studienzeit (§ 16) einschließt oder
  2. aufgrund einer im Ausland abgeschlossenen Ausbildung über eine gleichwertige Befähigung verfügt.

2§ 1 Abs. 2 und 3 und § 2 gelten entsprechend.

§ 16
Praktische Studienzeit

(1) 1In der praktischen Studienzeit sollen sich die Studierenden in die Praxis der Heilpädagogik und in die damit verbundenen Verwaltungstätigkeiten einarbeiten und ihre Fachkenntnisse vertiefen. 2Die praktische Studienzeit soll die Studierenden befähigen, unter Anwendung der im Studium erworbenen Fachkenntnisse selbständig und eigenverantwortlich auf dem Gebiet der Heilpädagogik tätig zu sein und berufspraktische Aufgaben unter Berücksichtigung der rechtlichen, organisatorischen, ethischen und finanziellen Rahmenbedingungen wahrzunehmen.

(2) 1Im Rahmen der praktischen Studienzeit sind mindestens 30 Leistungspunkte zu erwerben. 2Eine gleichwertige hauptberufliche Tätigkeit kann mit bis zu 15 Leistungspunkten auf die praktische Studienzeit angerechnet werden. 3Eine gleichwertige Tätigkeit liegt vor, wenn die oder der Studierende die Tätigkeit aufgrund eines Abschlusses auf dem Gebiet der Heilpädagogik, der Sozialarbeit, der Sozialpädagogik, der Bildung und Erziehung in der Kindheit, der Pädagogik oder der Sozialwissenschaften oder aufgrund der Angestelltenprüfung I ausgeübt hat. 4Eine gleichwertige Tätigkeit ist auch die Tätigkeit als Erzieherin, Erzieher, Heilerziehungspflegerin, Heilerziehungspfleger, Heilpädagogin oder Heilpädagoge.

(3) 1Die praktische Studienzeit ist in höchstens zwei geeigneten Einrichtungen der Praxis der Heilpädagogik abzuleisten. 2Die Anleitung erfolgt durch eine staatlich anerkannte Heilpädagogin oder einen staatlich anerkannten Heilpädagogen, die oder der über mindestens zweijährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Heilpädagogik verfügt. 3In besonderen Fällen kann die Hochschule die Anleitung durch eine vergleichbar qualifizierte Person zulassen.

(4) 1Der zwischen der Praktikantin oder dem Praktikanten und dem Träger der Praxisstelle abgeschlossene Praktikumsvertrag bedarf der Genehmigung der Hochschule. 2Der Praktikumsvertrag muss einen Ausbildungsplan enthalten, in dem der Ablauf der praktischen Studienzeit sowie die Ausbildungsziele unter Berücksichtigung des Ziels der praktischen Studienzeit festgelegt sind. 3Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Praktikumsvertrag den Anforderungen des Satzes 2 nicht entspricht oder nicht gewährleistet ist, dass das Ziel der praktischen Studienzeit erreicht werden kann.

(5) Die Hochschule führt begleitend zur praktischen Studienzeit Lehrveranstaltungen durch, die der Vor- und Nachbereitung der praktischen Studienzeit dienen und eine kritische Reflexion der Tätigkeiten in der praktischen Studienzeit sicherstellen.

(6) Die praktische Studienzeit schließt mit einer Hochschulprüfung ab.

§ 17
Anerkennungsverfahren

(1) Der Antrag auf staatliche Anerkennung ist zu stellen

  1. in den Fällen des § 15 Satz 1 Nr. 1 bei der Hochschule, an der die Antragstellerin oder der Antragsteller das Hochschulstudium abschließt, und
  2. in den Fällen des § 15 Satz 1 Nr. 2 bei einer Hochschule in Niedersachsen, die einen Studiengang auf dem Gebiet der Heilpädagogik anbietet.

(2) 1Dem Antrag sind die in § 3 Abs. 2 genannten Unterlagen beizufügen. 2Einem Antrag nach § 15 Satz 1 Nr. 2 sind zusätzlich beizufügen

  1. in deutscher Sprache eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der einschlägigen Berufserfahrung,
  2. eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Original oder in beglaubigter Kopie und
  3. in deutscher Sprache eine Erklärung, ob und bei welcher Stelle bereits ein Antrag gestellt wurde, und gegebenenfalls der Bescheid.

3Antragstellerinnen und Antragsteller, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates sind und in diesen Staaten keinen Wohnsitz haben, haben bei einem Antrag nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 durch geeignete Unterlagen darzulegen, in Niedersachsen eine entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. 4Geeignete Unterlagen können beispielsweise der Nachweis der Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern oder ein Geschäftskonzept sein. 5Sind die Unterlagen nach Satz 2 Nr. 2 oder Satz 4 nicht in deutscher Sprache verfasst, so ist zusätzlich eine Übersetzung in deutscher Sprache vorzulegen.

(3) In den Fällen des § 15 Satz 1 Nr. 2 entscheidet die Hochschule zunächst gesondert über die Gleichwertigkeit der Befähigung.

(4) Im Übrigen gilt § 3 Abs. 4, 5 und 7 bis 10 entsprechend.

§ 18
Übergangsbestimmung

Wurde im Inland ein Hochschulstudium auf dem Gebiet der Heilpädagogik, das zur Heilpädagogin oder zum Heilpädagogen qualifiziert, vor dem 1. August 2016 begonnen, so richtet sich die staatliche Anerkennung als Heilpädagogin (B. A.) oder Heilpädagoge (B. A.) weiterhin nach der Verordnung über die staatliche Anerkennung von Berufsqualifikationen auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit und der Heilpädagogik vom 28. Januar 2013 (Nds. GVBl. S. 38), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Juni 2016 (Nds. GVBl. S. 97).

Dritter Teil
Anerkennung auf dem Gebiet der Bildung und Erziehung in der Kindheit

§ 19
Staatliche Anerkennung

1Die staatliche Anerkennung als Kindheitspädagogin (B. A.) oder als Kindheitspädagoge (B. A.) erhält auf Antrag, wer

  1. in Niedersachsen ein Hochschulstudium auf dem Gebiet der Bildung und Erziehung in der Kindheit abgeschlossen hat, das
    a)
    eine praktische Studienzeit (§ 20) einschließt,
    b)
    den inhaltlichen Anforderungen des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 16. September 2010 sowie der Jugend- und Familienministerkonferenz vom 14. Dezember 2010 „Gemeinsamer Orientierungsrahmen Bildung und Erziehung in der Kindheit“ (veröffentlicht im Internet unter www.kmk.org) entspricht und
    c)
    einen wesentlichen Studienschwerpunkt auf die methodisch- didaktisch fundierte Begleitung von Lern- und Bildungsprozessen in mindestens drei der folgenden Bildungsbereiche setzt:
    aa)
    Körper-Bewegung-Gesundheit,
    bb)
    Sprache und Sprechen,
    cc)
    Mathematisches Grundverständnis,
    dd)
    Ästhetische Bildung,
    ee)
    Natur- und Lebenswelt,
    ff)
    Ethische und religiöse Fragen,
  2. vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Niedersachsen ein Studium auf dem Gebiet der Bildung und Erziehung in der Kindheit abgeschlossen oder begonnen hat, wenn
    a)
    das Studium die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchst. a und b erfüllt oder
    b)
    das Studium die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchst. a und b jeweils mindestens zu 75 Prozent erfüllt und
    aa)
    die verbleibenden Unterschiede zu einer in einem Abschluss nach Nummer 1 Buchst. a und b erworbenen Qualifikation durch den Erwerb entsprechender Kompetenzen im Rahmen eines Angebots einer niedersächsischen Hochschule ausgeglichen werden oder
    bb)
    eine dreimonatige Tätigkeit in Vollzeit oder einem entsprechenden Teilzeitäquivalent in der Kindertagesbetreuung ausgeübt wurde und die verbleibenden Unterschiede zu einer in einem Abschluss nach Nummer 1 Buchst. b erworbenen Qualifikation durch den Erwerb entsprechender Kompetenzen im Rahmen eines Angebots einer niedersächsischen Hochschule ausgeglichen werden
    oder
  3. aufgrund einer im Ausland abgeschlossenen Ausbildung über eine gleichwertige Befähigung verfügt.

2§ 1 Abs. 2 und 3 und § 2 gelten entsprechend

§ 20
Praktische Studienzeit

(1) 1In der praktischen Studienzeit sollen sich die Studierenden in die Praxis der Kindheitspädagogik einarbeiten und ihre Fachkenntnisse vertiefen. 2Die praktische Studienzeit soll die Studierenden befähigen, unter Anwendung der im Studium erworbenen Fachkenntnisse selbständig und eigenverantwortlich auf dem Gebiet der Kindheitspädagogik tätig zu sein. 3Sie sollen in der pädagogischen Arbeit mit Kindern, vorrangig in der Kindertagesbetreuung, lernen, in unterschiedlichen Situationen angemessen zu handeln und ihre Wahrnehmungs-, Deutungs- und Reflexionskompetenz stärken. 4Sie sollen darüber hinaus lernen, die institutionellen, rechtlichen und ethischen Rahmenbedingungen der Bildung und Erziehung in der Kindheit zu berücksichtigen und ihre organisationsbezogenen Kompetenzen zu entwickeln.

(2) 1Im Rahmen der praktischen Studienzeit sind mindestens 30 Leistungspunkte zu erwerben. 2Eine gleichwertige hauptberufliche Tätigkeit kann mit bis zu 15 Leistungspunkten auf die praktische Studienzeit angerechnet werden. 3Eine gleichwertige Tätigkeit liegt vor, wenn die oder der Studierende die Tätigkeit aufgrund eines Abschlusses auf dem Gebiet der Bildung und Erziehung in der Kindheit, der Sozialen Arbeit oder der Heilpädagogik in einer Tageseinrichtung für Kinder ausgeübt hat. 4Eine gleichwertige Tätigkeit ist auch die Tätigkeit als Erzieherin, Erzieher, Heilerziehungspflegerin, Heilerziehungspfleger, Heilpädagogin oder Heilpädagoge, die in der Arbeit in Gruppen mit Kindern im Alter von bis zu zehn Jahren in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe ausgeübt wurde.

(3) 1Die praktische Studienzeit ist in höchstens zwei geeigneten Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, die Kinder im Alter von bis zu zehn Jahren bilden und erziehen, abzuleisten. 2In besonderen Fällen kann die Hochschule zulassen, dass die praktische Studienzeit ausnahmsweise in drei geeigneten Einrichtungen abgeleistet wird. 3Die Anleitung erfolgt durch eine staatlich anerkannte Kindheitspädagogin oder einen staatlich anerkannten Kindheitspädagogen, die oder der über mindestens zweijährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Kindheitspädagogik verfügt. 4In begründeten Fällen kann die Hochschule die Anleitung durch eine vergleichbar qualifizierte Person zulassen.

(4) 1Der zwischen der Praktikantin oder dem Praktikanten und dem Träger der Praxisstelle abgeschlossene Praktikumsvertrag bedarf der Genehmigung der Hochschule. 2Der Praktikumsvertrag muss einen Ausbildungsplan enthalten, in dem der Ablauf der praktischen Studienzeit sowie die Ausbildungsziele unter Berücksichtigung des Ziels der praktischen Studienzeit festgelegt sind. 3Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Praktikumsvertrag den Anforderungen des Satzes 2 nicht entspricht oder nicht gewährleistet ist, dass das Ziel der praktischen Studienzeit erreicht werden kann.

(5) Die Hochschule begleitet die praktische Studienzeit durch Lehrveranstaltungen, stellt die Vor- und Nachbereitung der praktischen Studienzeit sicher und ermöglicht eine kritische Reflexion der Tätigkeiten in der praktischen Studienzeit.

(6) Die praktische Studienzeit schließt mit einer Hochschulprüfung ab.

§ 21
Anerkennungsverfahren

(1) Der Antrag auf staatliche Anerkennung ist zu stellen

  1. in den Fällen des § 19 Satz 1 Nrn. 1 und 2 bei der Hochschule, an der die Antragstellerin oder der Antragsteller das Hochschulstudium abschließt oder abgeschlossen hat,
  2. in den Fällen des § 19 Satz 1 Nr. 3 bei einer Hochschule in Niedersachsen, die einen Studiengang auf dem Gebiet der Bildung und Erziehung in der Kindheit anbietet.

(2) 1Dem Antrag sind die in § 3 Abs. 2 genannten Unterlagen beizufügen. 2Einem Antrag nach § 19 Satz 1 Nr. 3 sind zusätzlich beizufügen

  1. in deutscher Sprache eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der einschlägigen Berufserfahrung,
  2. eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Original oder in beglaubigter Kopie und
  3. in deutscher Sprache eine Erklärung, ob und bei welcher Stelle bereits ein Antrag gestellt wurde, und gegebenenfalls der Bescheid.

3Antragstellerinnen und Antragsteller, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates sind und in diesen Staaten keinen Wohnsitz haben, haben bei einem Antrag nach § 19 Satz 1 Nr. 3 durch geeignete Unterlagen darzulegen, in Niedersachsen eine entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. 4Geeignete Unterlagen können beispielsweise der Nachweis der Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern oder ein Geschäftskonzept sein. 5Sind die Unterlagen nach Satz 2 Nr. 2 oder Satz 4 nicht in deutscher Sprache verfasst, so ist zusätzlich eine Übersetzung in deutscher Sprache vorzulegen.

(3) In den Fällen des § 19 Satz 1 Nr. 3 entscheidet die Hochschule zunächst gesondert über die Gleichwertigkeit der Befähigung.

(4) Im Übrigen gilt § 3 Abs. 4, 5 und 7 bis 10 entsprechend.

Vierter Teil
Gemeinsame Vorschriften

§ 22
Beratungsanspruch

(1) 1Personen mit im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen haben einen Anspruch auf Beratung, wenn sie ihren Wohnsitz in Niedersachsen haben oder die Absicht darlegen, in Niedersachsen eine ihrer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. 2Der Anspruch gilt auch als erfüllt, wenn die Person in Niedersachsen Beratung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 von einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung erhalten kann.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 umfasst die Beratung über die Festlegung des Referenzberufes und die für diesen zuständige Stelle sowie allgemeine Hinweise zu den Voraussetzungen der Gleichwertigkeit, zu den vorzulegenden Unterlagen, zum Verfahren sowie zu Möglichkeiten, Qualifizierungsmaßnahmen oder Ausgleichsmaßnahmen zu absolvieren.

(3) Den Anspruch nach Absatz 1 erfüllen nur Stellen, die organisatorisch und personell unabhängig von den Stellen sind, die über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen oder deren Anerkennung entscheiden.

§ 23
Vorwarnmechanismus

(1) Wenn einer oder einem Berufsangehörigen, deren oder dessen Berufsqualifikation nach dieser Verordnung anerkannt worden ist, durch Entscheidung eines Gerichts des Landes oder einer Behörde des Landes oder einer der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts die Berufsausübung in einem Tätigkeitsfeld nach Artikel 56 a Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG ganz oder teilweise, auch vorübergehend, untersagt worden ist oder ihr oder ihm diesbezügliche Beschränkungen auferlegt worden sind, übermittelt die nach Absatz 6 Nr. 2 zuständige Stelle den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der anderen Bundesländer mittels einer Warnung über das Binnenmarkt- Informationssystem IMI die in Artikel 56 a Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Daten.

(2) 1Die Warnung ist auszulösen, sobald eine vollziehbare Entscheidung nach Absatz 1 vorliegt, spätestens jedoch drei Tage nach deren Erlass. 2In der Warnung hat die nach Absatz 6 Nr. 2 zuständige Stelle auch das Datum des Ablaufs der Geltungsdauer der Untersagung oder Beschränkung anzugeben. 3Gleichzeitig mit der Auslösung der Warnung teilt die nach Absatz 6 Nr. 2 zuständige Stelle der betroffenen Person schriftlich mit,

  1. dass eine Warnung übermittelt wurde und welchen Inhalt sie hat,
  2. dass sie die Berichtigung der Warnung verlangen kann,
  3. dass im Fall einer zu Unrecht erfolgten Warnung ein Schadenersatzanspruch zustehen kann und
  4. welcher Rechtsbehelf gegen die Warnung eingelegt werden kann.

4Die nach Absatz 6 Nr. 2 zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Bundesländer über Änderungen des in Satz 2 genannten Datums sowie über Rechtsbehelfe, die die betroffene Person gegen die Warnung eingelegt hat. 5Wenn übermittelte Daten unrichtig werden, sind sie unverzüglich zu berichtigen oder zu löschen. 6Spätestens drei Tage nach dem Ablauf der Geltungsdauer der Untersagung oder Beschränkung oder nach der Aufhebung der Entscheidung nach Absatz 1 löscht die nach Absatz 6 Nr. 2 zuständige Stelle die Warnung.

(3) 1Hat jemand die Anerkennung seiner Berufsqualifikation beantragt und wird nachfolgend von einem Gericht des Landes festgestellt, dass die Person dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, so übermittelt die nach Absatz 6 Nr. 2 zuständige Stelle den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der anderen Bundesländer mittels einer Warnung über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI die Identität dieser Person und den der Gerichtsentscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt. 2Die Warnung ist auszulösen, sobald die mit Gründen versehene Gerichtsentscheidung vorliegt, spätestens jedoch nach drei Tagen. 3Absatz 2 Sätze 3 bis 6 gilt entsprechend.

(4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach den Absätzen 1 bis 3 erfolgt im Einklang mit der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) - ABl. EG Nr. L 201 S. 37 -, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 (ABl. EU Nr. L 337 S. 11; 2013 Nr. L 241 S. 9; 2017 Nr. L 162 S. 56).

(5) Das Verfahren richtet sich nach Artikel 56 a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU Nr. L 159 S. 27) sowie gegebenenfalls weiteren Durchführungsrechtsakten.

(6) Zuständige Stelle ist

  1. für die Bearbeitung von eingehenden Warnungen die für die Anerkennung der entsprechenden ausländischen Berufsqualifikationen nach § 3 Abs. 1, § 17 Abs. 1 oder § 21 Abs. 1 zuständige Stelle,
  2. für die Bearbeitung von ausgehenden Warnungen
    a)
    in den Fällen nach den Absätzen 1 und 2 die Stelle, die die Entscheidung getroffen hat, und
    b)
    in den Fällen des Absatzes 3 das durch § 9 Abs. 2 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung bestimmte Gericht.

§ 24
Bescheinigungen für den Dienstleistungsverkehr, Zusammenarbeit und Amtshilfe

(1) 1Hat die Hochschule einer oder einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates eine staatliche Anerkennung nach § 1, 15 oder 19 erteilt, so stellt sie dieser oder diesem die Bescheinigungen aus, die für eine Meldung im Sinne des Artikels 7 der Richtlinie 2005/36/EG in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat der Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder durch Abkommen einem gleichgestellten Staat erforderlich sind. 2Satz 1 gilt entsprechend für Staatsangehörige von Drittstaaten, die wegen besonderer persönlicher Merkmale hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union gleichzustellen sind.

(2) 1Die Hochschulen, die staatliche Anerkennungen nach § 1, 15 oder 19 erteilen, arbeiten in Bezug auf die Berufsqualifikationen, für die sie Anerkennungen erteilen, mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und den durch Abkommen gleichgestellten Staaten eng zusammen und leisten diesen Amtshilfe. 2Sie übermitteln auf Ersuchen der zuständigen Behörde eines in Satz 1 genannten Staates die Daten, die zur vorübergehenden und gelegentlichen Berufsausübung erforderlich sind.

§ 24
Bescheinigungen für den Dienstleistungsverkehr, Zusammenarbeit und Amtshilfe

(1) Die Hochschulen, die staatliche Anerkennungen nach § 1, 15 oder 19 erteilen, unterrichten die zuständige Behörde eines in § 24 Abs. 1 Satz 1 genannten Herkunftsoder Niederlassungsstaates über Sachverhalte, die sich auf die Ausübung des Berufs auswirken können, insbesondere über berufsbezogene Sanktionen; § 23 bleibt unberührt.

(2) Werden die Hochschulen, die staatliche Anerkennungen nach § 1, 15 oder 19 erteilen, von der zuständigen Behörde eines in § 24 Abs. 1 Satz 1 genannten Aufnahmestaates über einen in Absatz 1 genannten Sachverhalt unterrichtet, so prüfen sie die Richtigkeit des Sachverhaltes, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten die zuständige Behörde des Aufnahmestaates über die Folgerungen, die sie aus dem übermittelten Sachverhalt gezogen haben.

(3) Auf Anforderung der zuständigen Behörde eines in § 24 Abs. 1 Satz 1 genannten Staates übermitteln die Hochschulen, die staatliche Anerkennungen nach § 1, 15 oder 19 erteilen, diejenigen Informationen über Berufsangehörige, die zur Durchführung eines Beschwerdeverfahrens wegen einer dort erbrachten Dienstleistung erforderlich sind.

Fünfter Teil
Schlussvorschriften

§ 26
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die staatliche Anerkennung von Berufsqualifikationen auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit und der Heilpädagogik vom 28. Januar 2013 (Nds. GVBl. S. 38), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Juni 2016 (Nds. GVBl. S. 97), außer Kraft.

___________
Hannover, den 17. Mai 2017

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