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Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO - )
Vom 3. September 2018 (Nds. GVBl. Nr. 11/2018 S. 181), geändert durch VO vom 21.9.2021 (Nds. GVBl. Nr. 38/2021 S. 690) - VORIS 22210 -

Aufgrund des § 21 Abs. 2 Satz 1 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 26. Februar 2007 (Nds. GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juni 2017 (Nds. GVBl. S. 172), wird verordnet:

§ 1
Regelungsbereich

Diese Verordnung regelt für das hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal nach § 21 Abs. 1 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) im Beamtenverhältnis an den Hochschulen mit Ausnahme der Norddeutschen Fachhochschule für Rechtspflege den durchschnittlichen Umfang der Lehrverpflichtung, einschließlich deren Erfüllung, die Gewichtung der Lehrveranstaltungsarten im Hinblick auf die Erfüllung der Lehrverpflichtung und besondere Betreuungspflichten.

§ 2
Regellehrverpflichtung, Höchstlehrverpflichtung

(1) Die Regellehrverpflichtung gibt den durchschnittlichen Umfang der Lehrverpflichtung an, den das hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal an der Hochschule in der Regel zu erfüllen hat.

(2) Die Höchstlehrverpflichtung gibt den durchschnittlichen Umfang der Lehrverpflichtung an, der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern höchstens auferlegt werden kann.

(3) Für teilzeitbeschäftigtes Personal gilt eine entsprechend geringere Regel- oder Höchstlehrverpflichtung.

§ 3
Bemessung der Lehrverpflichtung

(1) 1Der Umfang der Lehrverpflichtung wird in Lehrveranstaltungsstunden (LVS) bemessen. 2Eine Lehrveranstaltungsstunde beträgt mindestens 45 Minuten, bei künstlerischem Einzeloder Gruppenunterricht jedoch 60 Minuten Lehrzeit pro Woche in der Vorlesungszeit eines Semesters. 3Lehrveranstaltungen, die nicht in Wochenstunden je Semester angegeben sind, sind entsprechend umzurechnen.

(2) 1Die Lehrverpflichtung gilt

  1. an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen für eine Vorlesungszeit von mindestens 28 Wochen im Jahr und mindestens 12 Wochen im Semester, jedoch an der Hochschule für Musik, Theater und Medien Hannover für eine Vorlesungszeit von 34 Wochen im Jahr, und
  2. an Fachhochschulen für eine Vorlesungszeit von 18 Wochen im Sommersemester und 19 Wochen im Wintersemester.

22Wird die Vorlesungszeit kürzer festgesetzt, so ist die Lehrverpflichtung entsprechend umzurechnen.

(3) Die Möglichkeit und die Verpflichtung, Lehrveranstaltungen auch außerhalb der Vorlesungszeit anzubieten, bleiben unberührt.

§ 4
Regel- und Höchstlehrverpflichtung an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen

(1) 1Die Regellehrverpflichtung beträgt für

1. Professorinnen und Professoren, 8 LVS,
bis 30.9.2024 jedoch 9 LVS,
2. Professorinnen und Professoren, die nach der Funktionsbeschreibung ihrer Stellen überwiegend lehren sollen,
abweichend von Nummer 1
bis zu 12 LVS,
3. Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis auf Zeit, die vorrangig Aufgaben in der Forschung wahrnehmen, abweichend von Nummer 1 6 LVS,
4. Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis auf Zeit der Besoldungsgruppe W 2, für die im Zeitpunkt ihrer Berufung die Möglichkeit einer Berufung auf Lebenszeit ohne Ausschreibung eingeräumt worden ist, abweichend von Nummer 1 6 LVS,
5. Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren 4 LVS,
6. Lehrkräfte für besondere Aufgaben
a) der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt bei fast ausschließlicher Lehrtätigkeit 18 LVS,
b) der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt bei überwiegender Lehrtätigkeit je nach Umfang der übrigen Dienstaufgaben mindestens
12 LVS,
c) der Laufbahngruppe 2 unter dem zweiten Einstiegsamt 24 LVS.

(2) Die Höchstlehrverpflichtung beträgt für

1. wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 10 LVS,
2. wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die auch zum Zweck der eigenen Weiterqualifikation befristet beschäftigt werden, es sei denn, dass die Weiterqualifikation überwiegend in der Lehre erfolgen soll,
abweichend von Nummer 1
4 LVS.

§ 5
Regel- und Höchstlehrverpflichtung an Fachhochschulen

(1) Die Regellehrverpflichtung beträgt für

1. Professorinnen und Professoren 18 LVS,
2. Lehrkräfte für besondere Aufgaben
a) der Laufbahngruppe 2
ab dem zweiten Einstiegsamt
20 LVS,
b) der Laufbahngruppe 2
unter dem zweiten Einstiegsamt
24 LVS.

(2) Die Höchstlehrverpflichtung beträgt für

1. wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 8 LVS,
2. wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die auch zum Zweck der eigenen Weiterqualifikation befristet beschäftigt werden, es sei denn, dass die Weiterqualifikation überwiegend in der Lehre erfolgen soll,
abweichend von Nummer 1
4 LVS.

§ 6
Regel- und Höchstlehrverpflichtung in künstlerischen Fächern

(1) 1Die Regellehrverpflichtung beträgt abweichend von den §§ 4 und 5 für die Lehrtätigkeit in künstlerischen Fächern für

1. Professorinnen und Professoren wobei die Verpflichtung als erfüllt gilt, wenn die Lehrperson eine Klasse von mindestens 15 Studierenden betreut, 18 LVS,
2. Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren 9 LVS,
3. Lehrkräfte für besondere Aufgaben
a) der Laufbahngruppe 2
ab dem zweiten Einstiegsamt bei fast ausschließlicher Lehrtätigkeit
24 LVS,
b) der Laufbahngruppe 2
ab dem zweiten Einstiegsamt bei überwiegender Lehrtätigkeit je nach dem Umfang der übrigen Dienstaufgaben
mindestens 20 LVS,
c) der Laufbahngruppe 2 unter dem zweiten Einstiegsamt 28 LVS,
4. Lehrkräfte für besondere Aufgaben an der Hochschule für Musik, Theater und Medien Hannover
a) der Laufbahngruppe 2
ab dem zweiten Einstiegsamt abweichend von Nummer 3 Buchst. a und b
20 LVS,
b) der Laufbahngruppe 2
unter dem zweiten Einstiegsamt abweichend von Nummer 3 Buchst. c
24 LVS.

2Satz 1 gilt auch für Lehrpersonen, die in anderen als künstlerischen Fächern nach den Funktionsbeschreibungen ihrer Stellen Lehraufgaben wahrzunehmen haben, die den Lehraufgaben in künstlerischen Fächern entsprechen.

(2) Die Höchstlehrverpflichtung beträgt abweichend von den §§ 4 und 5 für die Lehrtätigkeit in künstlerischen Fächern für

1. künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 12 LVS,
2. künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die auch zum Zweck der eigenen Weiterqualifikation befristet beschäftigt werden, es sei denn, dass die Weiterqualifikation überwiegend in der Lehre erfolgen soll,
abweichend von Nummer 1
9 LVS.

§ 7
Ermäßigung der Lehrverpflichtung für Lehrpersonen in besonderen Funktionen

(1) Die Lehrverpflichtung für nebenberufliche Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten wird vom Präsidium der Hochschule auf Antrag um bis zu 75 Prozent ermäßigt.

(2) Nimmt eine Lehrperson, die nicht unter Absatz 1 fällt, an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule besondere Dienstaufgaben wahr, so kann das Präsidium der Hochschule im Einvernehmen mit der Fakultät die Lehrverpflichtung unter Berücksichtigung des notwendigen Lehrbedarfs auf Antrag ermäßigen.

(3) Das Präsidium der Hochschule kann auf Antrag Ermäßigungen auch gewähren

  1. für die Wahrnehmung von besonderen Aufgaben der Studienreform,
  2. Lehrpersonen nach § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 für die Wahrnehmung von Aufgaben der Studienfachberatung um bis zu 25 Prozent der jeweiligen Regellehrverpflichtung, wobei je Studiengang nicht mehr als 2 LVS Ermäßigung gewährt werden sollen.

(4) Die Lehrverpflichtung einer Lehrperson, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs ist, kann vom Präsidium der Hochschule auf Antrag ermäßigt werden, und zwar

  1. bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 um bis zu 12 Prozent,
  2. bei einem Grad der Behinderung von mindestens 70 um bis zu 18 Prozent,
  3. bei einem Grad der Behinderung von mindestens 90 um bis zu 25 Prozent.

(5) Zur Gewinnung und zum Halten von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern, die in ihren Fächern eine herausragende Position einnehmen, kann das Präsidium im Einvernehmen mit dem Fachministerium deren Lehrverpflichtung für eine bestimmte Zeitspanne um bis zu 50 Prozent ermäßigen.

§ 8
Weitere Ermäßigungen im Medizinbereich

1Die Lehrverpflichtung von Lehrpersonen, die in der Medizin, Zahnmedizin oder Tiermedizin Aufgaben

  1. der unmittelbaren Krankenversorgung, einschließlich diagnostischer Untersuchungen, oder
  2. der Betreuung Studierender in der praktischen Ausbildung nach der Approbationsordnung für Ärzte, der Approbationsordnung für Zahnärzte oder der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten wahrnehmen,

kann durch die Fakultät im Rahmen eines nach § 9 Abs. 2 der Kapazitätsverordnung für jede Lehreinheit zu ermittelnden Kontingents ermäßigt werden. 2Das Präsidium der Hochschule oder im Fall der Universität Göttingen der Vorstand der Universitätsmedizin ist zu unterrichten.

§ 9
Weitere Ermäßigungen für Lehrpersonen an Fachhochschulen

1Das Präsidium der Hochschule kann die Lehrverpflichtung auf Antrag für die Wahrnehmung von Forschungsaufgaben, Entwicklungsaufgaben oder Aufgaben im Wissens- und Technologietransfer sowie für die Übernahme einer besonderen Aufgabe oder Funktion in der Hochschule, die die Hochschulverwaltung nicht wahrzunehmen vermag, ermäßigen, wenn die Übernahme dieser Aufgabe oder Funktion ohne Entlastung nicht zumutbar ist; dies gilt insbesondere für die Verwaltung eines Labors oder Rechenzentrums, für die Betreuung einer Sammlung einschließlich einer Bibliothek und für Praktikantenbetreuung. 2Die Ermäßigungen dürfen insgesamt höchstens 7 Prozent der Regellehrverpflichtungen des Lehrpersonals der Fachhochschule betragen; 7 Prozent dürfen nur in dem Maß überschritten werden, in dem die Lehrverpflichtungen nach § 5 Abs. 2 erfüllt werden, jedoch nicht über 10 Prozent der Regellehrverpflichtungen hinaus. 3Für eine Professorin oder einen Professor darf die Ermäßigung nicht mehr als 4 LVS, für die Wahrnehmung von Forschungsaufgaben, Entwicklungsaufgaben und Aufgaben im Wissens- und Technologietransfer nicht mehr als 9 LVS betragen.

§ 10
Mehrere Ermäßigungen

Ermäßigungen der Lehrverpflichtung nach den §§ 7 bis 9 sind nebeneinander möglich.

§ 11
Erfüllung der Lehrverpflichtung

(1) Die Lehrperson hat ihre Lehrverpflichtung höchstpersönlich in dem jeweiligen Semester zu erfüllen, soweit nachstehende Regelungen nichts anderes bestimmen.

(2) 1Um einem wechselnden Bedarf in der Lehre zu entsprechen, kann das Dekanat die von einer Lehrperson in einzelnen Semestern zu leistenden Lehrveranstaltungsstunden so festlegen, dass diese in sechs aufeinanderfolgenden Semestern ungleichmäßig verteilt werden. 2Die Lehrtätigkeit in einem Semester darf die Hälfte der Lehrverpflichtung nicht unterschreiten.

(3) 1Wenn das Lehrangebot sichergestellt ist und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann das Dekanat auf Antrag zulassen, dass

  1. eine Lehrperson
    a) ihre Lehrveranstaltungsstunden in sechs aufeinanderfolgenden Semestern ungleichmäßig verteilt leistet oder
    b) ihre Lehrverpflichtung im Rahmen eines Zeitkontos erfüllt,
  2. eine Lehrperson teilweise die Lehrverpflichtung einer anderen Lehrperson derselben Lehreinheit übernimmt, wobei die Lehrverpflichtung einer Professorin oder eines Professors nur durch eine Professorin oder einen Professor übernommen werden kann,
  3. eine Lehrperson im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung ihre Lehrverpflichtung an einer anderen Hochschule erfüllt.

2In diesen Fällen soll die Lehrtätigkeit der Lehrperson die Hälfte der Regellehrverpflichtung nicht unterschreiten. 3Wird die Lehrverpflichtung im Rahmen eines Zeitkontos erfüllt, so verfallen am Ende des Semesters bei Lehrpersonen an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen die Lehrveranstaltungsstunden eines Guthabens auf dem Zeitkonto, die die Regellehrverpflichtung übersteigen, und bei Lehrpersonen an Fachhochschulen die Lehrveranstaltungsstunden, die das Zweifache der Regellehrverpflichtung übersteigen (Kappungsgrenze). 4Ein Fehlbetrag darf am Ende des Semesters nicht höher sein als die Regellehrverpflichtung.

§ 12
Befreiung von der Lehrverpflichtung

Ist es wegen eines Überangebots in der Lehre in einem Aufgabenbereich auch unter Berücksichtigung der in § 11 geregelten Möglichkeiten nicht erforderlich, dass eine Lehrperson ihre Lehrverpflichtung erfüllt, so wird sie von ihrer Lehrverpflichtung frei, soweit das Dekanat dies feststellt.

§ 13
Berücksichtigung von Lehrveranstaltungen

(1) 1Bei der Erfüllung der Lehrverpflichtung werden die Lehrveranstaltungen einschließlich solcher außerhalb der Vorlesungszeit berücksichtigt, die nach den Studien- oder Prüfungsordnungen oder Studienplänen vorgesehen sind. 2Soweit diese nicht vorliegen, bestimmt das Dekanat, welche Veranstaltungen zu berücksichtigen sind.

(2) 1Lehrveranstaltungen, die nicht nach Absatz 1 zu berücksichtigen sind, werden berücksichtigt, wenn alle nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Lehrveranstaltungen angeboten werden. 2Zahl und zeitlicher Umfang dieser Lehrveranstaltungen sind dem Präsidium der Hochschule anzuzeigen.

(3) Praktika in Einrichtungen außerhalb der Hochschule einschließlich der damit verbundenen Betreuungstätigkeiten, ausgenommen praktikumsbegleitende Lehrveranstaltungen, werden nicht als Lehrveranstaltungen berücksichtigt.

(4) Bei der Erfüllung der Lehrverpflichtung wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie von Lehrpersonen mit ärztlichen Aufgaben sind auch Lehrveranstaltungen zu berücksichtigen, die aufgrund eines Lehrauftrags unter Entlastung von Dienstaufgaben im Hauptamt wahrgenommen werden.

(5) Führt eine Lehrperson eine Lehrveranstaltung nach Entscheidung des Dekanats mehrfach im Semester durch, so wird sie mehrfach berücksichtigt.

§ 14
Gewichtung der Lehrveranstaltungsarten

(1) 1Die Lehrveranstaltungsarten werden bei der Erfüllung der Lehrverpflichtung mit den in der Anlage festgelegten Faktoren berücksichtigt. 2Hierbei werden als Ausgangsgröße höchstens je Tag für

  1. Exkursionen zehn Lehrstunden,
  2. Ganztagspraktika acht Lehrstunden,
  3. Halbtagspraktika vier Lehrstunden

berücksichtigt. 3Eine Lehrstunde entspricht 45 Minuten.

(2) Wenn die Lehrperson in einer Lehrveranstaltung, deren Anrechnungsfaktor 0,5 oder größer ist, nicht ständig anwesend sein muss, ist die Lehrveranstaltung nur zu drei Zehnteln auf die Lehrverpflichtung anzurechnen.

(3) 1Eine Lehrveranstaltung in einem Fach, an der zwei oder mehr Lehrpersonen beteiligt sind, wird nach der jeweiligen Lehrbeteiligung anteilig berücksichtigt. 2Eine interdisziplinäre oder fachübergreifende Lehrveranstaltung kann abweichend von Satz 1 insgesamt höchstens dreimal berücksichtigt werden, bei einer Lehrperson höchstens einmal.

(4) Für die Leitung von Hochschulensembles, die unter einer Dirigentin oder einem Dirigenten konzertieren, sowie für die Leitung von Schauspielensembles kann für eine Stunde Ensembleunterricht eine Berücksichtigung bis zum Zweifachen zugelassen werden.

(5) Die Erstellung und Betreuung von Multimediaangeboten kann in einem dem Zeitaufwand entsprechenden Umfang bei der Erfüllung der Lehrverpflichtung berücksichtigt werden.

§ 15
Berücksichtigung von Betreuungstätigkeiten

Betreuungstätigkeiten für Studienabschlussarbeiten und vergleichbare Studienarbeiten können durch die Hochschule in einem dem Zeitaufwand entsprechenden Umfang mit bis zu 2 LVS je Semester berücksichtigt werden, wenn eine besondere Belastung durch die Betreuungstätigkeit vorliegt.

§ 16
Ermäßigung und Freistellung für Aufgaben außerhalb der Hochschule

Nimmt eine Lehrperson außerhalb der Hochschule Aufgaben wahr, die im Interesse des Landes, der Stiftung, die nach § 55 NHG Trägerin der Hochschule ist, oder der Hochschule liegen und die die Ausübung der Lehrtätigkeit ganz oder teilweise ausschließen, so kann das Präsidium der Hochschule auf Antrag der Lehrperson oder auf Vorschlag des Fachministeriums die Lehrverpflichtung ermäßigen oder die Lehrperson von der Lehrverpflichtung freistellen.

§ 17
Besondere Betreuungspflichten an den Universitäten und gleichgestellten Hochschulen

(1) 1Die Lehrpersonen an den Universitäten und gleichgestellten Hochschulen sind verpflichtet, zusätzlich zu ihren Lehraufgaben als Mentorinnen und Mentoren und Studienfachberaterinnen und Studienfachberater Studierende in kleinen Gruppen oder einzeln zu beraten und zu betreuen sowie Tutorinnen und Tutoren auszubilden und anzuleiten. 2Dies gilt nicht für Lehrkräfte für besondere Aufgaben der Laufbahngruppe 2 unter dem zweiten Einstiegsamt und für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 3Künstlerische Lehrpersonen nehmen ihre Pflicht nach Satz 1 bei der Erfüllung ihrer Lehrverpflichtung nach § 6 wahr.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 beträgt 42 Zeitstunden je Semester.

§ 18
Dokumentation und Unterrichtung

1Die Fakultäten oder vergleichbaren Organisationseinheiten stellen sicher, dass die Lehrverpflichtungen und die Aufgaben nach § 17 erfüllt werden, und dokumentieren dies nachvollziehbar für jede Lehrperson. 2Dabei sind Ermäßigungen und Freistellungen (§§ 7 bis 9 und 16) und eine Befreiung (§ 12) anzugeben und darzulegen, wie Lehrveranstaltungen und Betreuungstätigkeiten (§§ 13 und 15) berücksichtigt wurden. 3Die Dokumentation ist nach Abschluss des Studienjahres dem Präsidium vorzulegen.

§ 19
Übergangsvorschriften

(1) Auf das Lehrpersonal an den Universitäten und gleichgestellten Hochschulen ist im September 2018 die Lehrverpflichtungsverordnung vom 2. August 2007 (Nds. GVBl. S. 408), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. August 2014 (Nds. GVBl. S. 235), weiterhin anzuwenden.

(2) 1Für am 10. September 2018 vorhandene wissenschaftliche und künstlerische Assistentinnen und Assistenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten sowie Fachhochschuldozentinnen und Fachhochschuldozenten sind die Regelungen über die Regel- oder Höchstlehrverpflichtung der in Absatz 1 genannten Verordnung (§ 2 Abs. 2 und die §§ 4 und 6) weiterhin anzuwenden. 2Im Übrigen findet diese Verordnung entsprechende Anwendung.

(3) Für die an der Universität Lüneburg beschäftigten Lehrpersonen, für die die Lehrverpflichtung vor dem 10. September 2018 abweichend von den im Übrigen geltenden Regelund Höchstlehrverpflichtungen festgelegt worden ist, ist § 6 a der in Absatz 1 genannten Verordnung weiterhin anzuwenden.

(4) Für Guthaben auf Zeitkonten, die vor dem 10. September 2018 entstanden sind, gilt die Kappungsgrenze nach § 11 Abs. 3 Satz 3 erstmalig am Ende des Sommersemesters 2023.

§ 20
Inkrafttreten

(1) 1Diese Verordnung tritt am 10. September 2018 in Kraft.2Gleichzeitig tritt die Lehrverpflichtungsverordnung vom 2. August 2007 (Nds. GVBl. S. 408), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. August 2014 (Nds. GVBl. S. 235), außer Kraft.

_________________
Hannover, den 3. September 2018


Anlage
( zu § 14 Abs. 1 Satz 1 )
1. Vorlesungen, Übungen, Seminare, Kolloquien, Repetitorien und künstlerischer Einzel- oder Gruppenunterricht sowie an Fachhochschulen auch seminaristischer Unterricht und Praktika werden bei der Erfüllung der Lehrverpflichtung mit dem Faktor 1 berücksichtigt.
2. Im Übrigen gelten an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen folgende Faktoren:
2.1

Faktor 0,67:

Lehrveranstaltung mit theoretischen und praktischen Studien mit Anleitung zur Durchführung von Schulunterricht: Die Lehrperson bereitet die Lehrveranstaltung vor und leitet sie, sie lenkt, kontrolliert und korrigiert die praktische Ausbildung; Studierende erteilen Unterricht unter Anleitung oder wenden Kenntnisse und wissenschaftliche Methoden auf schulische Abläufe an.

Zum Beispiel Schulpraktische Studien.

2.2

Faktor 0,5:

Lehrveranstaltung zum Erwerb und zur Vertiefung von Kenntnissen durch Bearbeitung praktischer, experimenteller Aufgaben: Die Lehrperson leitet die Studierenden an und überwacht die Veranstaltung; Studierende führen praktische Arbeit und Versuche durch.

Zum Beispiel Regelpraktika in Ingenieurwissenschaft oder Physik, Praktika im Medizinstudium ohne Patienteneinbindung, Geländepraktika, Arbeitsgemeinschaften, Übungen im Sprachlabor, apparative Praktika in Elektrotechnik.

Systematische Vermittlung medizinischen Fachwissens mit Anleitung zu diagnostischen Überlegungen und therapeutischem Handeln: Die Lehrperson trägt vor und leitet die Studierenden an; Studierende wenden das gewonnene Fachwissen an.

Zum Beispiel Unterricht am Krankenbett, Operationskurs in Kieferchirurgie.

2.3 Faktor 0,3:

Anschauungsunterricht außerhalb der Hochschule: Die Lehrperson leitet die Veranstaltung und demonstriert Beobachtungsobjekte; Studierende führen Beobachtungen durch, wenden ihre Kenntnisse an und ziehen wissenschaftliche Schlussfolgerungen.

Zum Beispiel Exkursionen.

Lehrveranstaltung zum Erwerb und zur Vertiefung von Kenntnissen durch Bearbeitung praktischer, experimenteller Aufgaben: Die Lehrperson leitet die Studierenden an und überwacht die Veranstaltung; Studierende führen praktische Arbeiten und Versuche durch. Zum Beispiel Regelpraktika in Chemie, Pharmazie oder Biologie, Zahnmedizinische Praktikantenkurse.

3. An Fachhochschulen gilt für die Durchführung von Anschauungsunterricht außerhalb der Hochschule Nummer 2.3 entsprechend.
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