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Verordnung über den Erwerb der fachbezogenen Hochschulzugangsberechtigung durch Prüfung (HZbPrüfVO)
Vom 17. Dezember 2009 (Nds.GVBl. Nr.29/2009 S.502) - VORIS 22210 -

§ 1
Zweck und Gliederung der Prüfung

1Nach beruflicher Vorbildung kann durch Prüfung eine fachbezogene Hochschulzugangsberechtigung zum Studium in einem gewählten Studienbereich oder einem gewählten Studienfach erworben werden. 2Mit der Prüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling den grundlegenden Anforderungen gerecht wird, die für eine erfolgreiche Teilnahme an den Veranstaltungen des ersten Semesters im gewählten Studienbereich oder in dem gewählten Studienfach vorausgesetzt werden. 3Die Prüfung besteht aus einem allgemeinen und einem besonderen Teil.

§ 2
Prüfungsamt, Prüfungsausschüsse

(1) 1Die Prüfung wird vor dem Prüfungsamt für den Erwerb der fachbezogenen Hochschulzugangsberechtigung abgelegt. 2Das Prüfungsamt bildet Prüfungsausschüsse für den allgemeinen und für den besonderen Teil der Prüfung und bestimmt, wer in dem jeweiligen Prüfungsausschuss den Vorsitz führt.

(2) Einem Prüfungsausschuss für den allgemeinen Teil der Prüfung gehören an

  1. eine Lehrkraft an einer Schule mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen oder eine Lehrkraft im Vorbereitungsdienst für ein solches Lehramt und
  2. eine Lehrkraft an einer Einrichtung der Erwachsenenbildung, die nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Erwachsenenbildungsgesetzes finanzhilfeberechtigt ist.

(3) 1Einem Prüfungsausschuss für den besonderen Teil der Prüfung gehören an

  1. zwei hauptberuflich an einer Hochschule in staatlicher Verantwortung tätige und zur Lehre in dem gewählten Studienbereich oder in dem gewählten Studienfach berechtigte Personen,
  2. zwei haupt- oder nebenberuflich an der Norddeutschen Fachhochschule für Rechtspflege tätige und in dem gewählten Studienbereich oder in dem gewählten Studienfach zur Lehre berechtigte Personen,
  3. zwei haupt- oder nebenberuflich an der Polizeiakademie Niedersachsen oder der Steuerakademie Niedersachsen tätige und in dem gewählten Studienbereich oder in dem gewählten Studienfach zur Lehre berechtigte Personen oder
  4. eine hauptberuflich an einer Hochschule in staatlicher Verantwortung tätige und zur Lehre in dem gewählten Studienbereich oder in dem gewählten Studienfach berechtigte Person und eine Lehrkraft, die in dem gewählten Bereich an einer Einrichtung der Erwachsenenbildung tätig ist, die nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Erwachsenenbildungsgesetzes finanzhilfeberechtigt ist.

2Die Hochschulen in staatlicher Verantwortung, die Polizeiakademie Niedersachsen und die Steuerakademie Niedersachsen schlagen dem Prüfungsamt auf Verlangen mögliche Mitglieder eines Prüfungsausschusses vor.

(4) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, wer-den die Entscheidungen vom Prüfungsamt getroffen.

§ 3
Zulassung zur Prüfung

(1) Zur Prüfung wird auf Antrag zugelassen, wer

  1. einen Abschluss der Sekundarstufe I oder einen gleichwertigen Abschluss nachweist und
  2. den Nachweis erbringt über
    a) eine abgeschlossene mindestens zweijährige Ausbildung in einem anerkannten oder als anerkannt geltenden Ausbildungsberuf und eine anschließende mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in diesem Beruf oder
    b) eine mindestens fünfjährige hauptberufliche Tätigkeit in einem Berufsbereich, dessen Anforderungen denen eines entsprechenden Ausbildungsberufs vergleichbar sind,
    und
  3. die Prüfungsvorbereitung für den allgemeinen Teil nachweist durch Bescheinigung
    a) einer Einrichtung der Erwachsenenbildung, die nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Erwachsenenbildungsgesetzes finanzhilfeberechtigt ist, einer Verwaltungs- oder Wirtschaftsakademie oder einer Fernstudieneinrichtung oder
    b) einer Person, die ein Hochschulstudium abgeschlossen und eine Vorbereitung der Bewerberin oder des Bewerbers in den Fächern des allgemeinen Teils der Prüfung auf Fachoberschulniveau gefördert hat.

(2) Das selbständige Führen eines Haushalts mit verantwortlicher Betreuung mindestens einer erziehungs- oder pflegebedürftigen Person gilt als hauptberufliche Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 2.

(3) 1Der Nachweis nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2, auch in Verbindung mit Absatz 2, kann auch durch eine Versicherung an Eides statt erbracht werden. 2Zuständig für die Abnahme der Versicherung an Eides statt ist das Prüfungsamt.

(4) 1Auf die Zeit hauptberuflicher Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 werden angerechnet

  1. Zeiten weiterer abgeschlossener Berufsausbildungen,
  2. Zeiten der Erfüllung einer Dienstpflicht nach Artikel 12a Abs. 1 oder 2 des Grundgesetzes, jedoch höchstens ein Jahr,
  3. Zeiten der Tätigkeit in einem freiwilligen sozialen Jahr oder freiwilligen ökologischen Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, jedoch höchstens jeweils ein Jahr,
  4. Zeiten betreuter Praktika, die mindestens vier Wochen gedauert haben, insgesamt jedoch höchstens ein halbes Jahr.

2Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 Buchst. a ist eine Anrechnung nur zulässig, wenn die in Satz 1 genannten Tätigkeiten dem jeweiligen Ausbildungsberuf zugeordnet werden können.

(5) Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden entsprechend dem Verhältnis der Teilzeitarbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit berücksichtigt, wenn die Teilzeitarbeitszeit mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt.

§ 4
Allgemeiner Teil der Prüfung

(1) 1Im allgemeinen Teil der Prüfung ist jeweils eine schriftliche Arbeit in den Fächern Deutsch und Englisch und dem Fach Mathematik, Physik, Chemie oder Biologie zu fertigen und es ist ein, Prüfungsgespräch zu führen, das sich auf allgemeine Kenntnisse zu kulturellen, politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Themen bezieht. 2Die inhaltlichen Prüfungsanforderungen sollen den Anforderungen entsprechen, die für den Abschluss einer Fachoberschule gelten. 3Wer durch ein Zertifikat nachweist, dass er über Kenntnisse der englischen Sprache auf dem Niveau B2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen verfügt, ist von der Prüfung im Fach Englisch befreit.

(2) 1Die schriftlichen Arbeiten werden als Aufsichtsarbeiten mit einer Bearbeitungszeit von jeweils drei Stunden geschrieben. 2Die Aufgaben sollen landeseinheitlich gestellt werden.

(3) 1Das Prüfungsgespräch findet als Einzelgespräch oder als Gruppengespräch mit höchstens drei Prüflingen statt. 2Das Einzelgespräch dauert etwa 30 Minuten, das Gruppengespräch etwa 20 Minuten je Prüfling.

(4) Als allgemeiner Teil der Prüfung werden angerechnet

  1. für einen Studiengang, zu dem die abgeschlossene Vorbildung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c NHG nicht berechtigt, diese Vorbildung und
  2. die Fachhochschulreife.

§ 5
Besonderer Teil der Prüfung

(1) 1Der besondere Teil der Prüfung besteht aus einer schriftlichen Arbeit und einem Prüfungsgespräch und hat die für den Beginn eines Studiums wesentlichen fachlichen Grundlagen des gewählten Studienbereichs oder des gewählten Studienfachs zum Gegenstand. 2Die Hochschulen in staatlicher Verantwortung, die Polizeiakademie Niedersachsen und die Steuerakademie Niedersachsen schlagen dem Prüfungsamt Aufgaben für den besonderen Teil der Prüfung vor.

(2) 1Die schriftliche Arbeit wird als Aufsichtsarbeit mit einer Bearbeitungszeit von zwei bis fünf Stunden geschrieben. 2Das Prüfungsamt kann auf Vorschlag der Hochschulen bestimmen, dass anstelle der Aufsichtsarbeit eine Hausarbeit mit einer Bearbeitungszeit von bis zu vier Wochen geschrieben wird. 3An die Hausarbeit schließt sich ein Kolloquium über die Hausarbeit an.

(3) 1Das Prüfungsgespräch findet als Einzelgespräch oder als Gruppengespräch mit höchstens drei Prüflingen statt. 2Das Einzelgespräch dauert etwa 45 Minuten, das Gruppengespräch etwa 30 Minuten je Prüfling.

§ 6
Erweiterungsprüfung

Eine durch Prüfung erworbene fachbezogene Hochschulzugangsberechtigung kann für einen weiteren Studienbereich oder ein weiteres Studienfach durch eine auf den besonderen Teil beschränkte Prüfung erweitert werden.

§ 7
Ladung, Rücktritt

(1) 1Der Prüfling ist zu den einzelnen Prüfungsleistungen mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu laden. 2Die Prüfungsleistungen sollen innerhalb eines Jahres erbracht werden können.

(2) 1Tritt ein Prüfling ohne Genehmigung von der Prüfung zurück, so ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden. 2Erscheint ein Prüfling ohne ausreichende Entschuldigung zu einer Prüfungsleistung nicht oder tritt er ohne Genehmigung von einer Prüfungsleistung zurück, so gilt diese als mit 0 Punkten bewertet.

(3) 1Wird der Rücktritt genehmigt, so gilt die Prüfung insgesamt oder in Bezug auf die betroffene Prüfungsleistung als nicht unternommen. 2Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn der Prüfling wegen Krankheit verhindert ist. 3Die Voraussetzungen sind unverzüglich nachzuweisen; die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses kann verlangt werden.

§ 8
Täuschung

(1) 1Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, so ist die betreffende Prüfungsleistung in der Regel mit 0 Punkten zu bewerten. 2In leichten Fällen kann die Wiederholung dieser Prüfungsleistung aufgegeben oder von Maßnahmen abgesehen werden.

(2) Wird die Täuschung erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, so kann die Prüfung innerhalb eines Jahres seit Aushändigung des Prüfungszeugnisses für nicht bestanden erklärt werden.

§ 9
Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen werden mit einer der folgenden Punktzahlen bewertet:

15 bis 13 Punkte = eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung;
12 bis 10 Punkte = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
9 bis 7 Punkte = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung;
6 bis 4 Punkte = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
3 bis 1 Punkt = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
0 Punkte = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(2) 1Die Aufsichtsarbeiten und die Hausarbeiten mit dem zugehörigen Kolloquium werden jeweils von zwei Prüfenden bewertet. 2Weichen die Bewertungen voneinander ab, so wird das arithmetische Mittel der beiden Punktzahlen gebildet; es wird auf ganze Zahlen aufgerundet.

(3) Im Fall der Befreiung von der Prüfung im Fach Englisch nach § 4 Abs. 1 Satz 3 wird die Bewertung aus dem Zertifikat übernommen.

(4) 1Die Leistungen im Prüfungsgespräch werden von jedem Mitglied des Prüfungsausschusses bewertet. 2Weichen die Bewertungen voneinander ab, so wird das arithmetische Mittel der beiden Punktzahlen gebildet; es wird auf ganze Zahlen aufgerundet.

(5) 1Nach jeder Prüfungsleistung wird dem Prüfling auf Verlangen die Bewertung mitgeteilt. 2Über den bestandenen allgemeinen Teil der Prüfung erhält der Prüfling auf Verlangen eine Bescheinigung.

(6) Die Punktzahl für den allgemeinen Teil der Prüfung ist das arithmetische Mittel der Durchschnittspunktzahl für die Aufsichtsarbeiten und der Punktzahl für das Prüfungsgespräch; es wird auf ganze Zahlen aufgerundet.

(7) 1Der allgemeine Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Summe der Punktzahlen für die Prüfungsleistungen mindestens 20 beträgt und in einer Aufsichtsarbeit mindestens 4 Punkte und den übrigen Aufsichtsarbeiten jeweils mindestens 5 Punkte erreicht wurden. 2Das Bestehen des allgemeinen Teils der Prüfung berechtigt zur Teilnahme am besonderen Teil der Prüfung.

(8) Die Punktzahl für den besonderen Teil der Prüfung ist das arithmetische Mittel der Punktzahl für die schriftliche Arbeit und der Punktzahl für das Prüfungsgespräch; es wird auf ganze Zahlen aufgerundet.

(9) Der besondere Teil der Prüfung ist bestanden, wenn in der schriftlichen Arbeit und im Prüfungsgespräch jeweils mindestens 5 Punkte erreicht wurden.

§ 10
Gesamtergebnis der Prüfung

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn beide Teile der Prüfung bestanden sind.

(2) Die Summe aus der Punktzahl für den allgemeinen und der Punktzahl für den besonderen Teil der Prüfung (Gesamtpunktzahl) wird wie folgt einer Gesamtnote zugeordnet:

Gesamtpunktzahl Gesamtnote
30 bis 28 1,0
27 1,2
26 1,3
25 1,5
24 1,7
23 1,8
22 2,0
21 2,2
20 2,3
19 2,5
18 2,7
17 2,8
16 3,0
15 3,2
14 3,3
13 3,5
12 3,7
11 3,8
10 4,0.

(3) 1Bei einer Anrechnung nach § 4 Abs. 4 wird die Gesamtnote nach den Sätzen 2 und 3 errechnet. 2Der Summe der Punktzahlen für die Prüfungsleistungen im besonderen Teil der Prüfung wird entsprechend Absatz 2 eine Note zugeordnet. 3Das arithmetische Mittel dieser Note und der Note für den Abschluss der Vorbildung ist die Gesamtnote; es wird nur eine Dezimalstelle berücksichtigt und es wird nicht gerundet.

§ 11
Zuhörende

1Die Prüfungsgespräche sind nicht öffentlich. 2Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann das Zuhören bei den Prüfungsgesprächen gestatten

  1. Personen, an deren Anwesenheit ein dienstliches Interesse besteht, und
  2. Bewerberinnen und Bewerbern, die demnächst die Prüfung ablegen wollen, wenn der Prüfling nicht widerspricht.

§ 12
Niederschriften

Über den Verlauf aller Prüfungsleistungen sind Niederschriften zu fertigen, die von den Aufsichtführenden oder den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen sind.

§ 13
Zeugnis, Bescheid

1Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis. 2Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält hierüber einen Bescheid.

§ 14
Wiederholung

(1) 1Ist die Prüfung nicht beständen, so kann sie einmal wiederholt werden. 2Für den allgemeinen Teil der Prüfung wird jede mit mindestens 5 Punkten bewertete Prüfungsleistung auf die Wiederholungsprüfung angerechnet. 3Für den besonderen Teil sind alle Prüfungsleistungen zu wiederholen.

(2) 1Meldet sich der Prüfling nicht spätestens zum nächstmöglichen Prüfungszeitpunkt zur Wiederholungsprüfung, so ist die Prüfung endgültig nicht bestanden. 2Ausnahmen hiervon sind nur aus schwerwiegenden persönlichen Gründen zulässig.

§ 15
Gebühren

1Für die Abnahme der Prüfung erhebt das Prüfungsamt von dem Prüfling eine Gebühr in Höhe von 100 Euro. 2Sie ist bei Stellung des Antrags auf Zulassung zur Prüfung zu entrichten.

§ 16
Sondervorschriften für Aufstiegsbewerberinnen und Aufstiegsbewerber

(1) Für Beamtinnen und Beamte, die im Rahmen ihrer Einführung in Aufgaben der Laufbahngruppe 2 ein Studium an der Norddeutschen Fachhochschule für Rechtspflege, der Polizeiakademie Niedersachsen oder der Steuerakademie Niedersachsen abzuleisten haben, gelten die Vorschriften dieser Verordnung mit den in den Absätzen 2 und 3 bestimmten Abweichungen.

(2) 1Zur Prüfung ist zugelassen, wer für den Aufstieg in die Laufbahngruppe 2 zugelassen ist. 2Mit der Zulassung zum Aufstieg gilt der allgemeine Teil der Prüfung als bestanden.

(3) Die §§ 10 und 15 finden keine Anwendung.

§ 17
Übergangsvorschriften

1Für Prüflinge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zur Prüfung zugelassen wurden, richtet sich die Prüfung einschließlich einer Wiederholungsprüfung nach den bisherigen Vorschriften. 2Eine Anrechnung nach § 4 Abs. 4 Nr. 2 wird auch bei Prüflingen vorgenommen, die von Satz 1 erfasst sind.

§ 18
Inkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig treten außer Kraft

  1. die Verordnung über den Erwerb der fachbezogenen Hochschulzugangsberechtigung durch Prüfung vom 12.Januar 2001 (Nds.GVBl. S.4), geändert durch Verordnung vom 25.Februar 2002 (Nds.GVBl. S.84), und
  2. die Verordnung zur Ausführung des Vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Niedersachsen vom 22.Dezember 1989 (Nds.GVBl. 1990 S.1), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24.September 2009 (Nds.GVBl. S.361).

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Hannover, den 17. Dezember 2009

[ alte Verordnung ]

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