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Verordnung über die Führung ausländischer akademischer Grade, Titel und Tätigkeitsbezeichnungen (AkGradVO)
Vom 24. April 2008 (Nds.GVBl. Nr.8/2008 S.116), geändert durch VO v. 29.11.2011 (Nds.GVBl. Nr.29/2011 S.464), 25.3.2014 (Nds.GVBl. Nr.6/2014 S.88) und vom 19. August 2016 (Nds. GVBl. Nr. 11/2016 S. 172) - VORIS 22210 -

Aufgrund des § 10 Abs. 4 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) in der Fassung vom 26.Februar 2007 (Nds.GVBl. S.69), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13.September 2007 (Nds.GVBl. S.444), wird verordnet:

§ 1
Regelungsbereich

Diese Verordnung enthält von § 10 Abs. 1 bis 3 NHG abweichende, begünstigende Regelungen über die Führung von ausländischen Hochschulgraden, Ehrengraden, Hochschultiteln, Ehrentiteln und Hochschultätigkeitsbezeichnungen.

§ 2
Regelungen für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz

(1) Personen, die eine Bescheinigung nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) besitzen und denen vor der Aussiedlung ein ausländischer Hochschulgrad, Ehrengrad, Hochschultitel oder Ehrentitel oder eine ausländische Hochschultätigkeitsbezeichnung verliehen wurde, der oder die unter § 10 Abs. 2 BVFG fällt und die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 bis 3 NHG erfüllt, können diesen oder diese ohne Angabe der verleihenden Hochschule führen.

(2) 1Ist in den Fällen des Absatzes 1 der Hochschulgrad einem inländischen Hochschulgrad gleichwertig, so gestattet das Fachministerium auf schriftlichen Antrag, dass der Hochschulgrad in der Form des entsprechenden inländischen Hochschulgrades geführt wird und legt diese Form in einer Urkunde fest. 2Im Einzelfall erteilte entsprechende Gestattungen und Festlegungen anderer Länder gelten auch in Niedersachsen.

§ 3
Regelungen aufgrund von Äquivalenzvereinbarungen

Soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich begünstigende Regelungen bezüglich der Form enthalten, in der ein ausländischer Hochschulgrad, Ehrengrad, Hochschultitel oder Ehrentitel oder eine ausländische Hochschultätigkeitsbezeichnung geführt werden darf, haben diese Vorrang vor § 10 Abs. 1 bis 3 NHG.

§ 4
Regelungen aufgrund von Vereinbarungen der Länder

(1) 1Hochschulgrade, Ehrengrade, Hochschultitel, Ehrentitel und ausländische Hochschultätigkeitsbezeichnungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder durch eine Päpstliche Hochschule verliehen wurden, können ohne Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden. 2Satz 1 gilt nicht für Hochschulgrade, Ehrengrade, Hochschultitel, Ehrentitel und ausländische Hochschultätigkeitsbezeichnungen, die im Nordteil Zyperns verliehen wurden.

(2) 1Personen, denen in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren in einem in Absatz 1 bezeichneten Staat oder durch eine Päpstliche Hochschule ein Doktorgrad verliehen wurde, können anstelle der im Herkunftsstaat zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzung die Abkürzung „Dr.” ohne einen das Fachgebiet kennzeichnenden Zusatz und ohne Angabe der verleihenden Hochschule führen. 2Dies gilt nicht für Doktorgrade, die ohne Promotionsstudien und -verfahren verliehen wurden, für Doktorgrade, die nach den Rechtsvorschriften des Herkunftsstaates nicht der Doktoratsebene (dritte Ebene der Bologna-Klassifikation der Studienabschlüsse) zugeordnet sind, und für Doktorgrade, die im Nordteil Zyperns verliehen wurden.

(3) 1Personen, denen einer der nachstehend genannten Doktorgrade verliehen wurde, können anstelle der im Herkunftsstaat zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzung die Abkürzung „Dr.” ohne einen das Fachgebiet kennzeichnenden Zusatz führen, bei den Doktorgraden nach Nummer 5 jedoch nur unter den Voraussetzungen nach den Sätzen 3 und 4 und unter Angabe der verleihenden Einrichtung:

1. Australien: Doctor of
2. Israel: Doctor of
3. Japan: Doctor of ..., jedoch nur in Bezug auf den Doktorgrad ,hakushi’
4. Kanada: Doctor of Philosophy
5. Russland: kandidat architektury
kandidat biologiceskich nauk
kandidat chimiceskich nauk
kandidat farmacevticeskich nauk
kandidat filologiceskich nauk
kandidat fiziko-matematiceskich nauk
kandidat geograficeskich nauk
kandidat geologo-mineralogiceskich nauk
kandidat iskusstvovedenija
kandidat medicinskich nauk
kandidat psichologiceskich pauk
kandidat selskochozjajstvennych nauk
kandidat techniceskich nauk
kandidat veterinarnych nauk.

2Satz 1 gilt nicht für Doktorgrade, die ohne Promotionsstudien und -verfahren verliehen wurden, und für Doktorgrade, die nach den Rechtsvorschriften des Herkunftsstaates nicht der Doktoratsebene (dritte Ebene der Bologna-Klassifikation der Studienabschlüsse) zugeordnet sind. 3Doktorgrade nach Satz 1 Nr. 5 müssen von der staatlichen „Vyssaja attestacionnaja komissija Ministerstva obrazovanija i nauki Rossijskoj Federacii“ (VAK)/Oberste Attestationskommission des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft der Russischen Föderation oder einer ihrer Vorgängereinrichtungen verliehen worden sein. 4Vorgängereinrichtungen sind:

bis 1991:
„Vyssaja attestacionnaja komissija pri Sovete Ministrov SSSR“/Oberste Attestationskommission beim Ministerrat der UdSSR,
1992 bis 1996:
„Vyssij attestacionnyj komitet Rossijskoj Federacii“/Oberstes Attestationskomitee der Russischen Föderation,
1997 bis 2001:
„Gosudarstvennyj vyssij attestacionnyj komitet Rossijskoj Federacii“/Staatliches Oberstes Attestationskomitee der Russischen Föderation,
2001 bis 2006:
„Vyssaja attestacionnaja komissija Ministerstva obrazovanija Rossijskoj Federacii“/Oberste Attestationskommission des Ministeriums für Bildung der Russischen Föderation.

(4) Personen, denen der Doktorgrad „Doctor of Philosophy” von einer Research University der Carnegie-Liste der Vereinigten Staaten von Amerika verliehen wurde, die zum Zeitpunkt der Verleihung in der Carnegie Classification von 1994 als „Research University I/II” oder von 2005 als „Research University/very high research activity” (RU/VH) oder „Research University/high research activity” (RU/H) eingestuft war, können anstelle der dort zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzung die Abkürzung „Dr.” ohne einen das Fachgebiet kennzeichnenden Zusatz und ohne Angabe der verleihenden Hochschule führen.

(5) Die gleichzeitige Führung der im Herkunftsstaat zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzung und der Abkürzung „Dr.” ist nicht zulässig.

(6) Genehmigungen anderer Länder über die Führung ausländischer Hochschulgrade im Einzelfall gelten auch in Niedersachsen.

§ 5
Inkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Führung ausländischer akademischer Grade, Titel und Bezeichnungen vom 9.Juli 2001 (Nds.GVBl. S.423) außer Kraft.

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