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Richtlinie zur Gewährung von Studienqualitätsmitteln
RdErl. d. MWK v. 28.7.2014 - 21.5-71 111/1-6 (Nds. MBl. Nr. 30/2014 S. 557), geändert durch RdErl. v. 13.11.2017 (Nds. MBl. Nr. 45/2017 S. 1484) - VORIS 22210 -

Durch § 14 a Abs. 2 Satz 2 NHG i. d. F. vom 26.2.2007 (Nds. GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.12.2013 (Nds. GVBl. S. 287), wird das MWK ermächtigt, das Nähere zum Verfahren und zur Zahlung der Studienqualitätsmittel im Einvernehmen mit dem MF zu regeln. Daher gewährt das MWK nach Maßgabe dieser Richtlinie den Hochschulen in staatlicher Verantwortung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 NHG, mit Ausnahme der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege, Studienqualitätsmittel gemäß § 14 a NHG. Die Studienqualitätsmittel werden zur Sicherung und Verbesserung der Qualität der Lehre und der Studienbedingungen gewährt.

1. Grundlagen zur Ermittlung der Höhe der Studienqualitätsmittel

1.1 Die Studienqualitätsmittel werden für jede eingeschriebene und nicht beurlaubte Studierende und jeden eingeschriebenen und nicht beurlaubten Studierenden in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang, während der Regelstudienzeit zuzüglich einmalig vier weiterer Semester oder Trimester gewährt. Studienzeiten an Hochschulen im Geltungsbereich des GG, die in staatlicher Verantwortung stehen oder dauerhaft staatlich gefördert sind, werden angerechnet. Die Hochschulen melden dem MWK nur die Zahl der Studierenden, für welche, unter Berücksichtigung von anrechnungspflichtigen Studienzeiten gemäß § 14 a Abs. 1 Satz 1 NHG, Studienqualitätsmittel gewährt werden können. Näheres regelt Nummer 2.

1.2 Die Studienqualitätsmittel betragen für jede Studierende und jeden Studierenden 500 EUR für jedes Semester oder 333 EUR für jedes Trimester abzüglich des in den Jahren 2009 bis 2013 landesdurchschnittlichen Anteils von Ausnahmen und Billigkeitsmaßnahmen nach § 11 Abs. 4 und § 14 Abs. 2 NHG in der bis zum 31.8.2014 geltenden Fassung. Die Berechnung dieses Abzugsbetrages erfolgt auf der Grundlage der von den Hochschulen im Rahmen der Fortführung der Datenerhebung zur Evaluation der Studienbeiträge gemeldeten Datenlieferungen; dabei waren die Daten für 2013 bis spätestens 15.6.2014 vorzulegen.

1.3 Das MWK bestimmt die Höhe der auf die einzelnen Hochschulen entfallenden Beträge.

2. Regelung des Zahlungsverfahrens

2.1 Die Studienqualitätsmittel werden erstmalig zum 1.9.2014 für das Wintersemester 2014/15 und folgend jeweils zum 1. März für das Sommersemester und zum 1. September für das Wintersemester gewährt. Es sind Abschlagszahlungen und Spitzabrechnungen vorgesehen.

2.2 Die Abschlagszahlungen werden auf der Grundlage der nach Nummer 1.1 maßgeblichen Anzahl der Studierenden des dem jeweiligen Sommersemester vorangegangenen Sommersemesters bzw. des dem jeweiligen Wintersemester vorangegangenen Wintersemesters berechnet. Zur Vorbereitung dieser Abschlagszahlungen teilen die Hochschulen dem MWK die Gesamtzahl der nach Nummer 1.1 maßgeblichen Anzahl der Studierenden zu folgenden Terminen mit:

- Daten für das abgelaufene Sommersemester (Stichtag der amtlichen Statistik): bis zum 15. Januar des Folgejahres für die Abschlagszahlung zum 1. März;
- Daten für das abgelaufene Wintersemester (Stichtag der amtlichen Statistik): bis zum 15. Juni des dem Beginn des Wintersemesters folgenden Jahres für die Abschlagszahlung zum 1. September.

Ab dem Wintersemester 2015/16 werden diese gemeldeten Daten gleichzeitig zur Spitzabrechnung für das jeweils abgelaufene Wintersemester bzw. Sommersemester herangezogen. Überzahlungen werden mit der dem jeweiligen Berichtstermin folgenden Abschlagszahlung verrechnet, Nachzahlungen mit der dem jeweiligen Berichtstermin folgenden Abschlagszahlung geleistet.

3. Verwendung der Studienqualitätsmittel

3.1 Gemäß § 14 b Abs. 1 Satz 1 bis 3 NHG sind die Studienqualitätsmittel für die Sicherung und Verbesserung der Qualität der Lehre und der Studienbedingungen zu verwenden. Verwendung i. S. dieser Vorschrift ist die Verausgabung durch die Hochschule oder durch die die Hochschule tragende Stiftung.

3.2 Gemäß § 14 b Abs. 1 Satz 4 NHG sind die Studienqualitätsmittel innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Zahlung zweckentsprechend zu verausgaben. Im Fall einer rechtzeitigen Datenlieferung gemäß Nummer 2.2 beginnt die Frist gemäß § 14 b Abs. 1 Satz 4 NHG mit dem Zahlungseingang bei der Hochschule oder der die Hochschule tragenden Stiftung; bei verspäteter Datenlieferung gilt für die Bemessung des Fristbeginns als fiktiver Zahlungstermin (Nummer 2.1) das Datum der Auszahlungen für die Fälle der rechtzeitigen Datenlieferung. Das MWK informiert die Hochschulen über den Fristbeginn nach Satz 2 Halbsatz 2 entsprechend.

3.3 Die Studienqualitätsmittel sollen vorrangig verwendet werden, um das Betreuungsverhältnis zwischen Studierenden und Lehrenden zu verbessern, zusätzliche Tutorien anzubieten und die Ausstattung der Bibliotheken sowie der Lehr- und Laborräume zu verbessern. Soweit aus den Studienqualitätsmitteln zusätzliches Lehrpersonal finanziert wird, darf es nur zu solchen Lehraufgaben verpflichtet werden, die das für die Studiengänge erforderliche Lehrangebot ergänzen oder vertiefen. Im Einvernehmen mit der Studienqualitätskommission dürfen die einer Hochschule ab 1. 3. 2018 gezahlten Studienqualitätsmittel im Umfang von bis zu 40 % je Semester für Maßnahmen der Hochschule zur Verbesserung der lehr- und lernbezogenen Infrastruktur sowie für Maßnahmen an der Hochschule zur Unterstützung der Studienentscheidung von Studieninteressierten verwendet werden. Die mögliche Aufteilung der Studienqualitätsmittel - auch auf die neuen zwei Verwendungsmöglichkeiten - bleibt den Hochschulen im Einvernehmen mit der Studienqualitätskommission vorbehalten. Maßnahmen zur Verbesserung der lehrund lernbezogenen Infrastruktur sind von der Hochschule durch nicht gebundene Rücklagen gegenzufinanzieren. Die Verwendung der Studienqualitätsmittel für Maßnahmen zur Förderung der hochschulbezogenen sozialen Infrastruktur und die Vergabe von Stipendien ist ausgeschlossen.

3.4 Gemäß § 14 b Abs. 1 Satz 5 NHG vermindern die Studienqualitätsmittel, die nicht innerhalb der in Nummer 3.2 genannten Frist bzw. einer gemäß Nummer 3.6 genehmigten Verlängerungsfrist bis zu deren Ablauf zweckentsprechend verausgabt werden, den auf die jeweilige Hochschule nach § 14 a Abs. 2 Satz 1 NHG entfallenden Betrag für das nächstfolgende Semester oder Trimester, für das Studienqualitätsmittel noch nicht gewährt wurden, in entsprechender Höhe.

3.5 Gemäß § 14 b Abs. 2 Satz 2 NHG entscheidet das Präsidium im Einvernehmen mit der Studienqualitätskommission über die Verwendung der Studienqualitätsmittel. Diese Entscheidung über die Verwendung der Studienqualitätsmittel schließt die Entscheidung über die pauschale Aufteilung der Studienqualitätsmittel auf die Zentralen Einrichtungen, die zentrale Universitätsverwaltung und die Fakultäten sowie vergleichbaren Organisationseinheiten ein. Soweit die Studienqualitätsmittel pauschal auf die Fakultäten und vergleichbare Organisationseinheiten verteilt sind, tritt an die Stelle der Studienqualitätskommission die Studienkommission (§ 45 NHG).

3.6 Gemäß § 14 b Abs. 1 Satz 6 NHG kann das MWK bei Vorliegen besonderer Gründe die zweijährige Verwendungsfrist gemäß § 14 b Abs. 1 Satz 4 verlängern. Wegen des Grundsatzes der zeitnahen Verwendung der Studienqualitätsmittel werden besonders hohe Anforderungen an das Vorliegen besonderer Ausnahmegründe gestellt. Die Nichteinhaltung der Frist darf von der Hochschule nicht zu vertreten sein. Anträge sind unverzüglich nach Kenntnis der Gründe, die einer zweckentsprechenden Verwendung innerhalb der Frist entgegenstehen einzureichen und zu begründen; dabei ist auch die Dauer der beantragten Fristverlängerung anzugeben. Bei Maßnahmen zur Verbesserung der lehr- und lernbezogenen Infrastruktur, die aufgrund ihres Gesamtvolumens die Ansparung von Studienqualitätsmitteln über mindestens zwei Semester erforderlich machen und die voraussichtlich nicht innerhalb der zweijährigen Verwendungsfrist realisiert werden können, kann der Antrag mit Wirkung für das vorgesehene Gesamtvolumen der Studienqualitätsmittel bereits zu dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Maßnahme im Einvernehmen mit der Studienqualitätskommission beschlossen worden ist. Wird dem Antrag nicht statt gegeben, tritt die in Nummer 3.4 geregelte Minderung ein.

3.7 Gemäß § 14 b Abs. 4 NHG berichtet jede Hochschule dem MWK zum 31. März und zum 30. September über die Verwendung der Studienqualitätsmittel in den vorangegangenen Semestern oder Trimestern. Dabei sind - getrennt für die jeweiligen Semester oder Trimester - folgende Angaben erforderlich:

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Ausgaben für zusätzliches hauptberufliches unbefristetes (Lehr)Personal,
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Ausgaben für zusätzliches hauptberufliches befristetes (Lehr)Personal,
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Ausgaben für zusätzliches nebenberufliches Personal (einschließlich studentische Hilfskräfte, Tutorinnen, Tutoren, Lehrbeauftragte, Gastvorträge),
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Ausgaben für die Verlängerung der Öffnungszeiten von Bibliotheken,
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Ausgaben für die Beschaffung von Lehr- und Lernmitteln,
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Ausgaben für die Beschaffung von allgemeiner Geräteausstattung,
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Ausgaben für die Verbesserung der DV-Infrastruktur,
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Ausgaben für Maßnahmen zur Verbesserung der lehr- und lernbezogenen Infrastruktur (im Einzelnen zu benennen und Nachweis der bis zu 40 % - Quote),
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verplante Mittel für Maßnahmen zur Verbesserung der lehrbezogenen Infrastruktur (im Einzelnen zu benennen und Nachweis der bis zu 40 % - Quote),
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Gegenfinanzierung für Maßnahmen zur Verbesserung der lehrbezogenen Infrastruktur (im Einzelnen zu benennen und Nachweis der bis zu 40 % - Quote),
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Ausgaben für Maßnahmen zur Unterstützung der Studienentscheidung von Studieninteressierten (im Einzelnen zu benennen und Nachweis der bis zu 40 % -Quote),
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Ausgaben für weitere Verwendungszwecke (im Einzelnen zu benennen).

Das MWK stellt den Hochschulen das zu verwendende Datenraster elektronisch zur Verfügung; es kann zu den einzelnen Ausgabepositionen weitere Begründungen bzw. begründende Unterlagen anfordern.

4. Ergänzende Regelungen zum Verfahren

4.1 Leistungen, auf die der Empfänger einen dem Grund und der Höhe nach unmittelbar durch Rechtsvorschrift begründeten Anspruch hat, stellen keine Zuwendung gemäß § 23 LHO dar (VV Nr. 1.2.2 zu § 23 LHO). Die Vorschriften des § 44 LHO finden damit auf die Gewährung der Studienqualitätsmittel keine Anwendung.

4.2 Die Hochschulen sind verpflichtet, die erforderlichen Daten (Nummer 2.2) und Berichte (Nummer 3.7) fristgerecht vorzulegen.

5. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 1.9.2014 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft.

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An die
Hochschulen in staatlicher Verantwortung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 NHG, mit Ausnahme der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege

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