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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten zur Öffnung von Hochschulen
Erl. d. MWK v. 10.2.2016 - 14-46105-1.7.2 (Nds. MBl. Nr. 5/2016 S. 141), geändert durch Erl. v. 1.10.2019 (Nds. MBl. Nr. 41/2019 S. 1460) - VORIS 22200 -
Bezug:
a) RdErl. d. StK v. 5.5.2015 (Nds. MBl. S. 422) - VORIS 64100 -
b) Erl. d. StK v. 30.10.2015 (Nds. MBl. S. 1370) - VORIS 82300 -

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den VV/VV-Gk zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds sowie des Landes Niedersachsen Zuwendungen für Projekte, die auf Öffnung von niedersächsischen Hochschulen für Berufsqualifizierte mit und ohne formale Hochschulzugangsberechtigung, Berufstätige, Personen mit Familienpflichten, Studienabbrecherinnen und Studienabbrecher und Personen mit (Berufs-) Bildungsabschlüssen, die im Ausland erworben wurden, (nicht-traditionelle Studien- und Weiterbildungsinteressierte, im Folgenden: Zielgruppe) abstellen.

1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt entsprechend den Regelungen der
-
Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (ABl. EU Nr. L 347 S. 320),
-
Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über den Europäischen Sozialfonds (ABl. EU Nr. L 347 S. 470) sowie der
-
Rahmenregelungen der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung EFRE/ESF (ANBest-EFRE/ESF) - Bezugserlass zu a - und dem
-
Erl. der StK zur „EU-Strukturfondsförderung 2014-2020; Standardeinheitskosten zur Abrechnung von Personalausgaben für beim Zuwendungsempfänger und dessen Kooperationspartnern beschäftigtes Personal in den niedersächsischen ESF-Programmen - Bezugserlass zu b -
in den jeweils geltenden Fassungen.

1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie „Übergangsregion“ (ÜR) (Artikel 90 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung [EU] Nr. 1303/2013), bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie „stärker entwickelte Region“ (SER) (Artikel 90 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung [EU] Nr. 1303/2013).

1.4 Ein Anspruch der Antragsteller auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen.

1.5 Sind Hochschulen in staatlicher Trägerschaft Endempfänger von EU-Mitteln, erfolgt die Mittelzusage durch ein Schreiben der Bewilligungsstelle auf Grundlage der Vorschriften der EU und entsprechend den Regelungen dieser Richtlinie.

2. Gegenstände der Förderung

Gefördert werden Projekte, die unmittelbar zur Öffnung von Hochschulen für die in Nummer 1.1 genannte Zielgruppe sowie zur Erhöhung von (Berufs-) Qualifikationen bei den Studienabbrechern beitragen.

2.1 Gegenstände der Förderungen sind
2.1.1
die bedarfsgerechte Entwicklung und/oder Erprobung von
a)
berufsbegleitend studierbaren und berufsbezogenen Bildungs- und Weiterbildungsangeboten an Hochschulen für nicht-traditionelle Studien- und Weiterbildungsinteressierte mit und ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung,
b)
berufsbegleitend studierbaren und berufsbezogenen Bildungsangeboten zur Unterstützung des Übergangs vom Beruf in die Hochschule sowie Maßnahmen zur Unterstützung des Hochschulzugangs für nicht-traditionelle Studierende bzw. Studieninteressierte in Zusammenarbeit von Erwachsenenbildungseinrichtungen und Hochschulen,
c)
Bildungs- und Weiterbildungsangeboten zur Unterstützung des Übergangs von der Hochschule zur Berufsqualifikation bei den Personen, die ihr Studium vorzeitig ohne einen Studienabschluss beenden,
2.1.2
die bedarfsgerechte Entwicklung von Projekten zur Vernetzung des Beratungsangebots und des Einstiegs in ein Hochschulstudium für nicht-traditionelle Studieninteressierte und/oder Studienabbrecher in Zusammenarbeit von Bildungsberatungsstellen der Erwachsenenbildung mit den Studienberatungsstellen der Hochschulen.
2.2
Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer gilt Folgendes:
-
Projekte nach Nummer 2.1.1 Buchst. a und b richten sich an Berufsqualifizierte mit und ohne formale Hochschulzugangsberechtigung, Berufstätige, Personen mit Familienpflichten sowie Personen mit (Berufs-) Bildungsabschlüssen, die sie im Ausland erworben haben.
-
Projekte nach Nummer 2.1.1 Buchst. c richten sich an Personen, die ihr Studium vorzeitig ohne einen Studienabschluss beenden.
-
Projekte nach Nummer 2.1.2 richten sich an Berufsqualifizierte mit und ohne formale Hochschulzugangsberechtigung, Personen mit Berufsbildungsabschlüssen, die sie im Ausland erworben haben, Personen mit Familienpflichten und Personen, die ihr Studium vorzeitig ohne einen Studienabschluss beenden.

2.3 Von der Förderung ausgeschlossen sind Projekte, für die eine Förderung aus ESF-Mitteln anderer Landes- oder Bundesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) erfolgt; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 65 Abs. 11 der Verordnung (EU) Nr. 1303/ 2013 zur Unterstützung eines Projekts aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind.

2.4 Bei Projekten oder Teilen von solchen, die aus anderen öffentlichen Programmen oder aufgrund von tariflichen oder öffentlich-rechtlichen Bestimmungen bezuschusst werden, sind diese Finanzierungsquellen vorrangig in Anspruch zu nehmen.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind niedersächsische Hochschulen in staatlicher Verantwortung gemäß § 2 NHG, staatlich anerkannte Hochschulen nach dem NHG und anerkannte Einrichtungen der Erwachsenenbildung nach dem NEBG.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die Betriebsstätte des Zuwendungsempfängers und der Ort der Durchführung des Projekts müssen in dem jeweiligen Programmgebiet (Regionenkategorien ÜR oder SER) liegen, für das die Förderung beantragt wird. In Bezug auf den Ort der Durchführung kann die Bewilligungsstelle in begründeten Fällen Ausnahmen nach Artikel 13 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 zulassen.

Eine Förderung von Projekten nach Artikel 13 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 bleibt unbenommen.

4.2 Folgende allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen sind zu erfüllen:
-
Der Antrag ist bei der NBank fristgerecht einzureichen.
-
Der Antragsteller und durch ihn beauftragte Dritte sind zur Durchführung des Projekts geeignet. Der Nachweis hierüber ist im Antrag zu erbringen.
-
Die Gesamtfinanzierung muss sichergestellt sein.
4.3 Bei der Antragstellung sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit als Qualitätskriterien nachzuweisen:
-
Ausrichtung der Projekte an aktuellen zielgruppenspezifischen und lokalen Bedarfen sowie bedarfsgerechter Bildungsformate,
-
Projektkonzeption gemäß Scoring,
-
Beitrag zu den Querschnittszielen „Gleichstellung von Frauen und Männern“, „Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit“, „Nachhaltige Entwicklung“, „Gute Arbeit.“

Die Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) ist aus der Anlage 1 ersichtlich.

Gefördert werden können nur Projekte, die mindestens 75 Punkte (von möglichen 100 Gesamtpunkten) und bei jedem der drei Hauptkriterien mindestens die Hälfte der jeweiligen Punktzahl erreichen.

Auf Grundlage externer Begutachtung erfolgt eine Stellungnahme zur Förderwürdigkeit durch die Koordinierungsstelle für Studieninformation und -beratung in Niedersachsen (kfsn). Dieses Votum ist im Rahmen der Bewilligung bei der Förderwürdigkeitsprüfung zu berücksichtigen und zu dokumentieren.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Die Förderung aus ESF-Mitteln beträgt für das Programmgebiet der Regionenkategorie ,Übergangsregion‘ (ÜR) maximal 60 % und für das Programmgebiet der Regionenkategorie ,stärker entwickelte Region‘ (SER) maximal 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Insgesamt dürfen Zuwendungen nach dieser Richtlinie (ESFund ggf. Landesmittel) 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen, wobei maximal 30 % auf Landesmittel entfallen dürfen.

5.3 Zuwendungsfähig sind die direkten Personalausgaben (Bildungspersonal, Verwaltungspersonal, Honorar- und/oder Lehrbeauftragte), sowie sie unmittelbar dem Zuwendungszweck dienen, dem betreffenden Projekt direkt zugeordnet werden können und soweit sie notwendig und angemessen sind. Alle sonstigen zuwendungsfähigen Ausgaben werden durch eine Restkostenpauschale auf die direkten Personalausgaben gemäß Artikel 14 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1304/ 2013 in Höhe von 35% abgegolten (Nummer 1 des Musterfinanzierungsplans 2 - Anlage 2 -).

5.4 Die Berechnung der förderfähigen Personalausgaben erfolgt auf der Grundlage des Bezugserlasses zu b.

5.5 Nicht förderfähig sind (Artikel 69 Abs. 3 der Verordnung [EU] Nr. 1303/2013 i. V. m. Artikel 13 Abs. 4 der Verordnung [EU] Nr. 1304/2013):
-
die Finanzierungskosten, außer bei Zuschüssen in Form von Zinszuschüssen oder Prämien für Bürgschaften,
-
der Erwerb von Infrastrukturen, Grundstücken und Immobilien,
-
die Umsatzsteuer, die nach dem UStG als Vorsteuer abziehbar ist.

5.6 Die Kofinanzierung muss von den Antragstellern aus Eigenleistungen oder sonstigen Mitteln erbracht werden.

5.7 Die Laufzeit eines Projekts ist grundsätzlich auf 24 Monate beschränkt. Folgeanträge, die eine Weiterentwicklung des ursprünglichen Projektantrags erkennen lassen, können im Rahmen des regulären Antragsverfahrens gestellt werden.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die ANBest-EFRE/ESF sind unverändert zum Bestandteil des Bescheides zu machen. Sie ersetzen die ANBest-P und ANBest-Gk. Abweichungen von den Regelungen aus der ANBest-EFRE/ESF sind in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.

6.2 Neben den Prüfrechten aus Nummer 9 ANBest-EFRE/ ESF und den Mitwirkungspflichten aus Nummer 10 ANBest-EFRE/ESF ist der Zuwendungsempfänger insbesondere zu verpflichten, bei der Erfassung der Daten in der geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach dieser Richtlinie mitzuwirken. Die hierfür erforderliche Software wird internetgestützt zur Verfügung gestellt und ist zu verwenden.

6.3 Der Zuwendungsempfänger ist darauf hinzuweisen, bei der Förderung auf die Einhaltung der Querschnittsziele „Gleichstellung von Frauen und Männern“ (Artikel 7 der Verordnung [EU] Nr. 1304/2013), „Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit“ (Artikel 8 der Verordnung [EU] Nr. 1303/2013) und „Nachhaltige Entwicklung“ (Artikel 8 der Verordnung [EU] Nr. 1303/2013) und „Gute Arbeit“ (eigenes Querschnittsziel des Landes Niedersachsen in Anlehnung an die BR-Drs. 343/13) zu achten.

6.4 Bei der Zulassung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns werden gegenüber dem Zuwendungsempfänger die ANBest-EFRE/ESF für verbindlich erklärt.

6.5 Bis Ende der Projektlaufzeit sind alle durch das Projekt erzielten Ergebnisse konzeptioneller und empirischer Art an geeigneter Stelle in geeigneter Form zu veröffentlichen. Dazu gehören während des Projekts selbst oder von Dritten erstellte Materialien (z. B. Lehr- und Studienmaterialien, Modulhandbücher, Lehrbriefe, elektronische Tools etc.), Studiengangkonzepte, Beratungskonzepte, Evaluationsergebnisse sowie alle weiteren Ergebnisse und Materialien, die im Kontext von empirischen Untersuchungen erstellt wurden (z. B. Fragebögen, Bedarfsanpassungen etc. und deren Auswertungen). Im Verwendungsnachweis muss angegeben werden, wo und in welcher Form die Veröffentlichung erfolgt.

7. Anweisungen zum Verfahren

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO i. V. m. den ANBest-EFRE/ESF, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.

7.2 Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12-16, 30177 Hannover.

7.3 Die Bewilligungsstelle stellt die für die Antragstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis erforderlichen Informationen auf ihrer Internetseite (www.nbank.de) bereit. Die Bewilligungsstelle hält für die Erstellung des zahlenmäßigen Nachweises nach Nummer 6.4 ANBest-EFRE/ESF Vordrucke vor.

7.4 Das MWK kann im Einvernehmen mit der Bewilligungsstelle Antragsstichtage für das Gesamtprogramm, einzelne Programmteile oder Programmgebiete sowie Sonderschwerpunkte zu bestimmten Themen festlegen. Im Rahmen der Bekanntmachung wird auch die Höhe der Zuwendung durch Landesmittel festgelegt. Die Bekanntmachung erfolgt über die Internetseite der Bewilligungsstelle (www.nbank.de).

7.5 Die Anträge sind in dem dafür vorgesehenen Online-Verfahren über das Kundenportal bei der Bewilligungsstelle einzureichen. Der Antrag ist vor Projektbeginn zu stellen. Ein Förderantrag gilt als rechtzeitig eingegangen, wenn er der Bewilligungsstelle bis zum Ablauf des Stichtags formgerecht (d. h. eigenhändig unterschrieben) zugegangen ist.

7.6 Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des NVwVfG in seiner jeweils geltenden Fassung zulässig.

7.7 Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt in der Regel vierteljährlich auf Antrag des Zuwendungsempfängers. Die Anforderung umfasst den Wert der bei Mittelabruf bereits getätigten, aber noch nicht in einem vorherigen Mittelabruf abgerechneten Ausgaben. Die Zuwendungen dürfen nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als die zuwendungsfähigen Ausgaben von dem Zuwendungsempfänger getätigt, zahlenmäßig nachgewiesen und von der Bewilligungsstelle geprüft wurden (Ausgabenerstattungsprinzip).

Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, seinen Pflichten aus Nummer 6.4 ANBest-EFRE/ESF nachzukommen. Die Bewilligungsstelle hat vor jeder Auszahlung alle vom Zuwendungsempfänger erklärten tatsächlich getätigten Ausgaben und Vergaben vollständig zu prüfen. Bereits im Rahmen eines vorherigen Mittelabrufs geprüfte und anerkannte Ausgaben müssen nicht erneut belegt und geprüft werden.

7.8 Vor der Bewilligung ist das schriftliche Einverständnis des Zuwendungsempfängers dazu einzuholen, in der Liste der Projekte veröffentlicht zu werden (vgl. Artikel 115 Abs. 2 i. V. m. Anhang XII Nr. 1 der Verordnung [EU] Nr. 1303/ 2013).

8. Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt am 10. 2. 2016 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2023 außer Kraft.

_______________
An die
Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)
Nachrichtlich:
An die
niedersächsischen Hochschulen in staatlicher Verantwortung
anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung
Landeshochschulkonferenz
Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung


Anlage 1

Nr. Qualitätskriterien Maximale
Punktzahl
1 Ausrichtung des Projekts an aktuellen zielgruppenspezifischen und lokalen Bedarfen sowie bedarfsgerechte Bildungsformate
Dazu gehören z. B. folgende Teilaspekte:
-
Beschreibung der lokalen Bedarfe (siehe Nummer 4.3) sowie der geplanten Bildungsformate
-
Beschreibung der prioritären Zielgruppe sowie deren Nutzen und Perspektiven
-
Vermittlung derzeitiger und zukünftiger Anforderungen an einen Arbeits- bzw. Studienplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsmarktes im Projektgebiet
30
2 Projektkonzeption
Dazu gehören z. B. folgende Teilaspekte:
-
Beschreibung der Bildungskonzeption mit den Zielen, Inhalten und Methoden (inklusive Monitoring und Indikatoren) sowie Darstellung des zeitlichen und inhaltlichen Ablaufs
-
Darstellung des Innovationsgehalts (Abgrenzung zu anderen Bildungsangeboten, anderen Studien-/Beratungskonzepten, neue Ansätze der Schwerpunktumsetzung, Weiterentwicklung bestehender Angebote etc.)
-
Angemessenheit der Ausgaben im Verhältnis zur Durchführung und Zielsetzung des Projekts
-
Berücksichtigung der sozialen Nachhaltigkeit
-
Nachhaltigkeit des Bildungsangebotes (Nachhaltigkeitskonzept)
50
3 Beitrag zu den Querschnittszielen
-
Gleichstellung von Frauen und Männern
-
Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit
-
Nachhaltige Entwicklung
-
Gute Arbeit
20
5
5
5
5
  Gesamt: 100

Anlage 2

Musterfinanzierungsplan 1

Gesamtausgaben aller Förderjahre zusammen Zuwendungs- fähige Ausgaben Nicht zuwendungs- fähige Ausgaben  
1. Bildungs- und Beratungspersonal
1.1 Bezüge für eigenes und fremdes Personal einschließlich Sozialabgaben     EUR
1.2 Ausgaben für Honorarkräfte     EUR
1.3 Reise- und Dienstreisekosten des Bildungspersonals     EUR
1.4 Ausgaben für Lehrgänge externer Einrichtungen     EUR
Summe 1.1 bis 1.4     EUR
2. Vergütungen, Aufenthalts- und Fahrtkosten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer
2.1 Unterhaltsgeld bzw. Leistungen an Teilnehmerinnen oder Teilnehmer     EUR
2.2 mit diesen Leistungen verbundene Abgaben     EUR
2.3 Krankenversicherungs- und Altersversorgungsabgaben     EUR
2.4 sonstige Sozialabgaben     EUR
2.5 tägliche Fahrtkosten     EUR
2.6 tägliche Unterkunfts- und Verpflegungskosten bei auswärtigen Lehrgängen einschließlich etwaiger Fahrtkosten     EUR
2.7 Kinderbetreuungskosten (Erstattung für Tagesmütter etc.)     EUR
Summe 2.1 bis 2.7     EUR
3. Verbrauchsgüter und Ausstattungsgegenstände EUR
3.1 Nicht abschreibungsfähige Verbrauchsgüter für die Ausbildungsmaßnahmen (einschließlich Schutzkleidung)     EUR
3.2 Ausstattungsgegenstände - Miete und Leasing (nur programmgebundene Geräte)     EUR
3.3 Ausstattungsgegenstände - Abschreibungen nach dem Recht der einzelnen Mitgliedstaaten     EUR
Summe 3.1 bis 3.3     EUR
4. Indirekte Ausgaben
4.1 Bezüge der Vorstandsmitglieder, Geschäftsführerinnen, Geschäftsführer, Gesellschafterinnen und Gesellschafter einschließlich Sozialabgaben     EUR
4.2 Arbeitsentgelt des Verwaltungspersonals einschließlich Sozialabgaben     EUR
4.3 ausbildungsgebundene Reise- und Dienstreisekosten des Verwaltungspersonals sowie der Vorstandsmitglieder, Geschäftsführerinnen, Geschäftsführer, Gesellschafterinnen und Gesellschafter     EUR
4.4 Verwaltungsausgaben
4.4.1 Werbung für Lehrgänge     EUR
4.4.2 Büromaterial     EUR
4.4.3 allgemeines Dokumentationsmaterial     EUR
4.4.4 Post- und Fernsprechgebühren     EUR
4.4.5 Wasser, Gas und Strom     EUR
4.4.6 Steuern, Versicherung     EUR
4.4.7 Ausgaben für Kinderbetreuungseinrichtungen     EUR
4.4.8 sonstige Verwaltungsausgaben     EUR
4.5 Mieten und Leasing für Gebäude     EUR
Summe 4.1 bis 4.5     EUR
Summe der Ausgaben     EUR
Musterfinanzierungsplan 2 – Restkostenpauschale
Gesamtausgaben aller Förderjahre zusammen Zuwendungs- fähige Ausgaben Nicht zuwendungs- fähige Ausgaben  
1. Bildungs- und Beratungspersonal
1.1 Bezüge für eigenes und fremdes Personal inklusive Sozialabgaben     EUR
1.2 Ausgaben für Honorarkräfte     EUR
1.3 Arbeitsentgelt des Verwaltungspersonals inklusive Sozialabgaben

    EUR
Summe 1.1 bis 1.3     EUR
2. Restkostenpauschale
umfasst die Nummern 1.3, 1.4, 2, 3, 4.1, 4.3, 4.4 und 4.5 des Musterfinanzierungsplans 1
Summe     EUR
Summe der Ausgaben     EUR
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