Schule und Recht in Niedersachsen

Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare

Schure.de - Schule und Recht
Startseite --- Hochschulen - Universitäten - Studium --- Verwaltungsabkommen zur wissenschaftspolitischen Kooperation der ...

Verwaltungsabkommen zur wissenschaftspolitischen Kooperation der Länder Bremen und Niedersachsen in der Nord-West-Region
Bek. d. MWK v. 14.7.2009 - 22-70142-13-1/90 (Nds.MBl. Nr.30/2009 S.682)

Das am 15.5.2009 unterzeichnete Verwaltungsabkommen zur wissenschaftspolitischen Kooperation der Länder Bremen und Niedersachsen in der Nord-West-Region wird in der Anlage bekannt gemacht.


Anlage

Verwaltungsabkommen zur wissenschaftspolitischen Kooperation der Länder Bremen und Niedersachsen in der Nord-West-Region

Die Länder Niedersachsen und Bremen,
vertreten durch
den Niedersächsischen Minister für Wissenschaft und Kultur, Herrn Lutz Stratmann,
und
die Senatorin für Bildung und Wissenschaft, Frau Renate Jürgens-Pieper,
schließen folgendes Abkommen zur wissenschaftspolitischen Kooperation der Länder Bremen und Niedersachsen in der Nord-West-Region:

Präambel

Der Senat der Freien Hansestadt Bremen und die Niedersächsische Landesregierung verfolgen gemeinsam das Ziel, den Nordwesten Deutschlands in Wissenschaft, Forschung und Lehre national und international konkurrenzfähig zu gestalten, die Leistungsfähigkeit der Wissenschaftsregion zu steigern, ein innovatives Spektrum von Studiengängen und eine wachsende Zahl von Studienplätzen in der Metropolregion Bremen/Oldenburg anzubieten sowie international konkurrenzfähige Forschungschwerpunkte zu entwickeln.

Unter Wahrung der Länderzuständigkeiten sowie der Eigenständigkeit der Universitäten Bremen und Oldenburg wollen die beiden Landesregierungen ihre Zusammenarbeit in der Wissenschaftspolitik für die Nord-West-Region und für die beiden Hochschulen in diesem Abkommen festlegen.

§ 1
Ziel

Ziel der wissenschaftspolitischen Zusammenarbeit der beiden Länder in der Nord-West-Region ist die Entwicklung einer international sichtbaren und wettbewerbsfähigen Forschungs- und Wissenschaftsregion Nord-West mit den Universitäten Oldenburg und Bremen als Mittelpunkt. Dabei geht es um die Verstärkung des Forschungs- und Transferpotenzials sowie um die Steigerung der Drittmittelfähigkeit und um die Verbesserung der Position in nationalen und internationalen Wettbewerben einerseits und um die Zusammenarbeit in Lehre und Weiterbildung andererseits.

§ 2
Inhalt

Zur Erreichung dieser Zielsetzung unterstützen die Länder die beiden Universitäten bei der Entwicklung und Umsetzung einer gemeinsamen hochschulpolitischen Strategie und einer in den Eckpunkten der Hochschulpolitik verbindlich abgestimmten Planung in den folgenden Bereichen:

  1. Strategische Hochschulentwicklung und Koordination der Berufungsplanung;
  2. Weiterentwicklung und Ausbau von Forschungsschwerpunkten und Forschungsstrategien. In einer ersten Phase sehen die beiden Länder eine Unterstützung der Zusammenarbeit insbesondere in den folgenden Forschungsschwerpunkten vor:
    - Meereswissenschaften,
    - Information und Kommunikation,
    - Regenerative Energien,
    - Sozial- und Geisteswissenschaften;
  3. Planung und Weiterentwicklung von Studiengängen und Weiterbildungsangeboten mit dem besonderen Schwerpunkt gemeinsamer Konzepte in der Lehrerausbildung;
  4. Vorbereitung und Umsetzung gemeinsamer Projekte und Programme in nationalen und internationalen Wettbewerben der Wissenschafts-, Innovations- und Technologieförderung;
  5. Abstimmung und gegenseitige Unterstützung bei der Einrichtung außeruniversitärer Forschungseinrichtungen;
  6. Unterstützung der Kooperation der Universitäten Bremen und Oldenburg mit weiteren wissenschaftlichen Einrichtungen im Nordwesten im Rahmen der Nowetas-Stiftung.

§ 3
Instrumente und Maßnahmen

Die Länder werden die Zusammenarbeit der Universitäten Bremen und Oldenburg vorrangig durch folgende Aktivitäten unterstützen:

  1. Förderung der Zusammenarbeit durch Sicherung der rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen und Voraussetzungen der Kooperation, speziell im Rahmen der Landesplanung und durch den Abschluss von Zielvereinbarungen.
  2. Förderung von Einzelprojekten und Programmen, soweit sie die Ziele und Schwerpunkte der Kooperation nachhaltig unterstützen.
  3. Gemeinsame Berufungen.
    Dabei unterstützen die Länder die Absicht der Universitäten Oldenburg und Bremen, in gemeinsamen Schwerpunkten von Lehre und Forschung gemeinsame Berufungen durchzuführen und im Übrigen ihre Berufungsplanung im Hinblick auf die Forschungs- und Lehrkooperation verbindlich abzustimmen.
  4. Kooperation in der Lehrerausbildung.
    Die Länder werden die Universitäten Bremen und Oldenburg in Bezug auf die Entwicklung gleicher Strukturen und einer hohen Kompatibilität ihrer Studienangebote in der Lehrerausbildung unterstützen und die Schaffung entsprechender Rahmenbedingungen fördern.

§ 4
Form der Zusammenarbeit

Die Abstimmung der Zusammenarbeit erfolgt durch einen Kooperationsausschuss der Länder. Ihm gehören je ein Vertreter der Wissenschaftsressorts der vertragsschließenden Länder sowie der Rektor der Universität Bremen und der Präsident der Universität Oldenburg an. Der Kooperationsausschuss tagt mindestens zweimal pro Jahr, davon mindestens einmal zusammen mit dem Vorstand der Nowetas-Stiftung.

§ 5
Aufgaben des Kooperationsausschusses

Der Kooperationsausschuss dient der Abstimmung und der Entscheidungsvorbereitung in der wissenschaftspolitischen Zusammenarbeit der beiden Länder.

Er erarbeitet grundsätzliche Empfehlungen für die strategische Zusammenarbeit der Universitäten Bremen und Oldenburg und für die Umsetzung der Ziele dieses Abkommens, insbesondere für die Zusammenarbeit in gemeinsamen Forschungsschwerpunkten und in der Lehre. Er leitet seine Empfehlungen den zuständigen Organen der Universitäten zu und gibt sie der Nowetas-Stiftung zur Kenntnis.

Die Universitäten Oldenburg und Bremen legen dem Kooperationsausschuss jährlich einen Bericht über den Stand der Kooperation und zum geplanten Fortgang der Zusammenarbeit vor.

§ 6
Inkrafttreten

Dieses Verwaltungsabkommen tritt nach der Unterzeichnung durch die Vertreter beider Länder in Kraft.

Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de)