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	 Richtlinie
		über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Betreuung
		und Versorgung schwerstkranker Kinder, Jugendlicher und junger
		Erwachsener
Erl. d. MS v. 01.07.2025 - 43526-16 (Nds. MBl. 2025
		Nr. 326) -VORIS 21147 - 
 
	 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 
 
	  Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser
		Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für die
		Sicherstellung der Versorgung und Betreuung von schwerstkranken Kindern,
		Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis zum vollendeten 20. Lebensjahr in
		Niedersachsen. 
	 1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht,
		vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund
		pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren
		Haushaltsmittel.
 
	 2. Gegenstand der Förderung 
 
	 2.1 Gefördert werden
 
	  
		- -
  
		- Maßnahmen zur Verbesserung der
		  Versorgung und Betreuung schwerstkranker Kinder, Jugendlicher und junger
		  Erwachsener bis zum vollendeten 20. Lebensjahr,
  
		- -
  
		- Maßnahmen zur Förderung oder
		  zur Erhaltung der Fähigkeit der Familienangehörigen zur
		  häuslichen Versorgung, Betreuung und Pflege der schwerstkranken Kinder,
		  Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Angehörige in diesem Sinne sind auch
		  nicht verwandte Privatpersonen, bei denen das schwerstkranke Kind, die oder der
		  schwerstkranke Jugendliche oder die oder der junge Erwachsene lebt,
  
		- -
  
		- bauliche Maßnahmen zum Aufenthalt
		  von Begleitpersonen bei stationärem Aufenthalt der schwerstkranken Kinder,
		  Jugendlichen und jungen Erwachsenen.
  
	 
 
	 2.2 Zuwendungsfähig sind
 
	  
		- -
  
		- Maßnahmen in Einrichtungen und bei
		  ambulanten Anbietern sowie Modellprojekte (einschließlich
		  wissenschaftlicher Begleitung) von innovativem Inhalt zur Weiterentwicklung der
		  Versorgungsstrukturen und zur Verbesserung der Versorgung und Betreuung
		  schwerstkranker Kinder, Jugendlicher und junger Erwachsener und zur
		  Unterstützung ihrer Familien,
  
		- -
  
		- die Vernetzung von Angeboten
		  (Ermöglichung oder Verstärkung der Zusammenarbeit unter den
		  Beteiligten [Care Management], Koordination von Hilfen [Case Management]), die
		  einen nachhaltigen Bestand anstreben und erwarten lassen,
  
		- -
  
		- eine qualifizierte Fortbildung von
		  Krankenpflege- und Pflegekräften oder anderen geeigneten, beruflich
		  qualifizierten Personen sowie von Angehörigen der Zielgruppe in Fragen der
		  Versorgung und Betreuung schwerstkranker Kinder, Jugendlicher und junger
		  Erwachsener,
  
		- -
  
		- bauliche Maßnahmen und investive
		  Maßnahmen zur Verbesserung der Versorgung und Betreuung schwerstkranker
		  Kinder, Jugendlicher und junger Erwachsener, ausgenommen private
		  Umbaumaßnahmen für den Eigenbedarf.
  
	 
	 Die zu fördernden Maßnahmen
		müssen auf folgende Zielgruppe ausgerichtet sein:
Kinder, Jugendliche
		und junge Erwachsene, die
 
	  
		- -
  
		- das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet
		  haben,
  
		- -
  
		- eine schwerwiegende, auch chronische
		  Erkrankung oder eine schwere körperliche, geistige oder seelische
		  Behinderung haben,
  
		- -
  
		- aufgrund der Erkrankung oder Behinderung
		  pflegebedürftig i. S. des SGB XI sind und
  
		- -
  
		- rund um die Uhr einer Betreuung
		  bedürfen, eine eingeschränkte Lebenserwartung haben oder unmit-telbar
		  vom Tode bedroht sind.
  
	 
 
	 3. Zuwendungsempfängerinnen und
		Zuwendungsempfänger 
 
	 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind
		natürliche und juristische Personen, die ihre Leistungen in Niedersachsen
		erbringen.
 
	 4. Bewilligungsvoraussetzungen
	 Voraussetzung für eine Bewilligung ist, dass die Maßnahme in
		Niedersachsen umgesetzt wird und mit der Maßnahme eine nachhaltige
		Verbesserung der Versorgung und Betreuung der Zielgruppe nach Nummer 2.3 zu
		erwarten ist. Die Verbesserung kann sich auch auf Familien mit schwerstkranken
		Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen erstrecken.
	 5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
	 
	  
		- 5.1
  
		- Die Zuwendung wird als nicht
		  rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung in Form einer
		  Anteilfinan-zierung gewährt.
  
		- 5.2
  
		- Zuwendungsfähig sind die
		  erforderlichen Personal- und Sachausgaben sowie Investitionen im Rah-men der
		  förderfähigen Maßnahmen.
  
		- 5.3
  
		- Die Höhe der Zuwendung beträgt
		  betreffend Personalausgaben
		  
			 - -
  
			 - bei wissenschaftlichen Begleitungen
				bis zu 100 % und
  
			 - -
  
			 - zu anderen Personalausgaben bis zu 80
				%
 
		  
 
		- der nach Abzug abrechenbarer Leistungen,
		  auf die nach gesetzlichen Vorschriften ein Anspruch besteht, ver-bleibenden
		  zuwendungsfähigen Personalausgaben.
  
		- 5.4
  
		- Die Höhe der Zuwendung zu
		  Sachausgaben beträgt
		  
			 - -
  
			 - bei Honoraren bis zu 100 %,
  
			 - -
  
			 - bei Aufwandsentschädigungen
				für ehrenamtlich tätige Personen bis zu 80 %,
 
			 - -
  
			 - zu Ausgaben für bauliche
				Maßnahmen und für die Anschaffung von Gegenständen, die
				dauerhaft dem Zuwendungszweck dienen, bis zu 80 % und
 
			 - -
  
			 - zu anderen Sachausgaben bis zu 10
				%
 
		  
 
		- der zuwendungsfähigen Ausgaben.
 
		- 5.5
  
		- Bei kommunalen Trägern beträgt
		  die Zuwendung des Landes für Personal- als auch für Sachausgaben in
		  der Regel nicht mehr als der Anteil der kommunalen Körperschaft an den
		  zuwendungsfähigen Ausgaben.
 
	 
 
	 6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
 
	 6.1 Die Zuwendung erfolgt nur für
		Maßnahmen
	  
		- -
  
		- zur Sicherstellung der Versorgung und
		  Betreuung und zum Ausgleich regionaler Versorgungsunterschiede (quantitativ und
		  qualitativ) oder
  
		- -
  
		- der interdisziplinären Zusammenarbeit
		  in institutionalisierter Form.
  
	 
 
	 6.2 Zuwendungen nach dieser Richtlinie sind gegenüber sonstigen
		Leistungen von Bund, Land, Kommunen und gegenüber Leistungen der
		Sozialversicherungsträger nachrangig.
 
	 6.3. Die zu fördernden Maßnahmen müssen jeweils mit
		fachlich geeigneten Kräften durchgeführt werden.
	 7. Anweisungen zum Verfahren
	 7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung
		sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf.
		erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung
		der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht
		in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. 
	 7.2 Bewilligungsbehörde ist das LS. Anträge auf Förderung
		sind schriftlich dort zu stellen. Vordrucke werden von der
		Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellt.
	 7.3 Ein einfacher Verwendungsnachweis wird zugelassen.
 
	 8. Schlussbestimmungen 
 
	 Dieser Erl. tritt mit Wirkung vom 01.01.2025 in Kraft und mit Ablauf des
		31.12.2026 außer Kraft.
 
	 ___________
An das 
Niedersächsische
		Landesamt für Soziales, Jugend und Familie 
 
	 
 
	  
		 
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