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Niedersächsisches Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWG)
Vom 29. Juni 2011 (Nds.GVBl. Nr.14/2011 S.196), geändert durch Gesetz v. 14.4.2016 (Nds. GVBl. Nr. 4/2016 S. 70) und Art. 3 des Gesetzes vom 15.7.2020 (Nds. GVBl. Nr. 27/2020 S. 244) - VORIS 21141 -

Präambel

Die Gesetzesfassung folgt dem neueren Sprachgebrauch „Menschen mit Behinderungen“, der auch in der UN-Übereinkunft über die Rechte von Menschen mit Behinderungen verwendet wird, weil dieser Sprachgebrauch dem Gleichstellungsgedanken und den heutigen Vorstellungen der Betroffenen eher entspricht.

Dem § 6 des Gesetzes liegt die Auffassung zugrunde, dass sich die Menschen in unterstützenden Wohnformen regelmäßig wünschen, in einem Einzelzimmer leben zu können, und dass diese Wünsche mit Rücksicht auf die Achtung der Menschenwürde (Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes) von allen Beteiligten berücksichtigt werden sollten.

Inhaltsübersicht

§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Geltungsbereich
§ 3 Beratung und Information
§ 4 Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner
§ 5 Anforderungen an den Betrieb eines Heims
§ 6 Einzelzimmerwünsche
§ 7 Anzeigepflichten
§ 8 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 9 Prüfungspflichten und -befugnisse der Behörden, Verpflichtung zur Auskunft
§ 10 Beratung bei Mängeln in Heimen
§ 11 Anordnungen bei Mängeln
§ 12 Untersagung von Betätigungen, Einsetzen einer kommissarischen Heimleitung
§ 13 Untersagung des Betriebs
§ 14 Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Klage
§ 15 Zusammenarbeit, Arbeitsgemeinschaften
§ 16 Befreiungen zur Erprobung neuer Betreuungs- oder Wohnformen
§ 17 Verordnungsermächtigungen
§ 18 Ordnungswidrigkeiten
§ 19 Zuständigkeiten
§ 20 Inkrafttreten

§ 1
Zweck des Gesetzes

(1) Das Gesetz soll darauf hinwirken, dass sich das Angebot unterstützender Einrichtungen (Heime, ambulant betreute Wohngemeinschaften, Formen des betreuten Wohnens und Einrichtungen der Tagespflege) weiterentwickelt.

(2) Zweck des Gesetzes ist es,

  1. die Würde sowie Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner in allen Einrichtungen nach Absatz 1 vor Beeinträchtigungen zu schützen,
  2. den Bewohnerinnen und Bewohnern von Einrichtungen nach Absatz 1 eine angemessene und individuelle Lebensgestaltung zu ermöglichen, insbesondere ihre Selbständigkeit, Selbstbestimmung, Selbstverantwortung sowie Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben innerhalb und außerhalb von Einrichtungen zu wahren und zu fördern,
  3. die Einhaltung der den Betreibern der Einrichtungen gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten zu sichern,
  4. die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner zu gewährleisten,
  5. eine dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Qualität des Wohnens und der Betreuung zu sichern,
  6. die Beratung in Angelegenheiten der Einrichtungen nach Absatz 1 zu fördern sowie
  7. die Zusammenarbeit der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden mit den Betreibern von Einrichtungen nach Absatz 1 und deren Verbänden, den Pflegekassen und deren Verbänden, dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung sowie den Trägern der Sozialhilfe zu fördern.

(3) Die Selbständigkeit der Betreiber von Einrichtungen nach Absatz 1 in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben bleibt unberührt.

§ 2
Geltungsbereich

(1) 1Dieses Gesetz gilt für Heime (Absatz 2) in Niedersachsen. 2Auf die unterstützenden Wohnformen nach Absatz 3 (ambulant betreute Wohngemeinschaften) und Absatz 4 (Formen des betreuten Wohnens) sind die Vorschriften über Heime anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist. 3Dieses Gesetz ersetzt das Heimgesetz in der Fassung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970), zuletzt geändert durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319), mit Ausnahme der §§ 14, 21 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 3 des Heimgesetzes.

(2) Heime sind Einrichtungen für Volljährige, die in ihrem Bestand unabhängig von Wechsel und Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner dem Zweck dienen, gegen Entgelt

  1. ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen aufzunehmen,
  2. ihnen Wohnraum zu überlassen und
  3. für sie Pflege- oder Betreuungsleistungen zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten.

(3) 1Ambulant betreute Wohngemeinschaften im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 sind vorbehaltlich des Absatzes 5 Satz 1 solche Wohngemeinschaften, in denen volljährigen Personen Wohnraum überlassen wird zum Zweck des Lebens in einer Haushaltsgemeinschaft, in der sie von Dienstleistern aufgrund einer mit dem Mietverhältnis verbundenen vertraglichen Verpflichtung entgeltliche ambulante Pflege- oder Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen. 2Auf die Wohngemeinschaften nach Satz 1 sind neben den Vorschriften über Heime anstelle des § 4 Abs. 1 bis 5 und des § 17 Abs. 2 die § 4 Abs. 6 und § 17 Abs. 3 sowie ergänzend § 20 anzuwenden.

(4) 1Formen des betreuten Wohnens im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 sind vorbehaltlich des Absatzes 5 Satz 2 solche Wohnformen, in denen volljährigen Personen Wohnraum überlassen wird und in denen sie von Dienstleistern aufgrund einer mit dem Mietverhältnis verbundenen vertraglichen Verpflichtung Leistungen in Anspruch nehmen, die über allgemeine Unterstützungsleistungen wie Notrufdienste, Informations- und Beratungsleistungen oder die Vermittlung von Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung, Pflege- oder Betreuungsleistungen hinausgehen. 2Auf die Formen des betreuten Wohnens nach Satz 1 sind neben den Vorschriften über Heime anstelle des § 4 Abs. 1 bis 5 und des § 17 Abs. 2 die § 4 Abs. 6 und § 17 Abs. 3 anzuwenden.

(5) 1Abweichend von Absatz 3 nicht als Heime gelten ambulant betreute Wohngemeinschaften von nicht mehr als zwölf Personen, in denen die Bewohnerinnen und Bewohner spätestens ein Jahr nach der Gründung der Wohngemeinschaft die Dienstleister für die in Absatz 3 genannten Leistungen und die Art und den Umfang der Leistungen frei wählen können. 2Abweichend von Absatz 4 nicht als Heime gelten Formen des betreuten Wohnens, in denen die Bewohnerinnen und Bewohner spätestens ein Jahr nach dem Einzug der Bewohnerin oder des Bewohners die Dienstleister für die im Sinne des Absatzes 4 über allgemeine Unterstützungsleistungen hinausgehenden Leistungen frei wählen können. 3Die Möglichkeit, frei zu wählen, besteht in den Fällen der Sätze 1 und 2 auch, wenn die Bewohnerin oder der Bewohner insoweit durch eine für sie oder ihn handelnde Person vertreten wird. 4Sozialhilferechtliche Einschränkungen der Wahlfreiheit bleiben außer Betracht.

(6) Die Anzeige- und Mitteilungspflichten nach § 7 Abs. 6 und 7, die Beratungspflichten des § 3 Nrn. 2 und 3 sowie § 18 Abs. 1 Nr. 3 betreffen auch unterstützende Wohnformen, die gemäß Absatz 5 nicht als Heime gelten.

(7) 1Dieses Gesetz gilt auch für Einrichtungen der Tagespflege. 2§ 4 dieses Gesetzes sowie § 14 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 des Heimgesetzes und die Verordnung über die Pflichten der Träger von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für Volljährige im Falle der Entgegennahme von Leistungen zum Zwecke der Unterbringung eines Bewohners oder Bewerbers vom 24. April 1978 (BGBl. I S. 553), geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), (Heimsicherungsverordnung) finden keine Anwendung. 3Nimmt die Einrichtung in der Regel mindestens sechs Menschen auf, so findet § 4 Abs. 4 Anwendung. 4Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend, wenn Heime oder Teile von Heimen ausschließlich einer bis zu drei Monate dauernden Aufnahme volljähriger Menschen (Kurzzeitheime) dienen.

(8) Dieses Gesetz gilt nicht für Krankenhäuser, für Internate der Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke, für Hospize, für Einrichtungen der Nachtpflege und nicht für Einrichtungen, die stationäre Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erbringen.

§ 3
Beratung und Information

Die Heimaufsichtsbehörden beraten und informieren

  1. die Bewohnerinnen und Bewohner von Heimen sowie deren Bewohnervertretungen, Bewohnerfürsprecherinnen und Bewohnerfürsprecher über die jeweiligen Rechte und Pflichten,
  2. Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, über Heime und andere unterstützende Wohnformen und über die dort jeweils bestehenden Rechte und Pflichten der Beteiligten und
  3. die Träger von Betreuungsdiensten, die Leistungen der ambulanten Versorgung für Wohngemeinschaften erbringen oder erbringen wollen, über ihre Rechte und Pflichten.

§ 4
Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner

(1) 1Die Bewohnerinnen und Bewohner eines Heims wirken durch eine Bewohnervertretung in Angelegenheiten des Heimbetriebs wie Unterkunft, Verpflegung, Aufenthaltsbedingungen, Betreuung oder Freizeitgestaltung mit. 2Die Mitwirkung ist auf die Verwaltung sowie die Geschäfts- und Wirtschaftsführung des Heims zu erstrecken, wenn Leistungen im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 3 des Heimgesetzes erbracht worden sind. 3Die Bewohnervertretung kann bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Rechte fach- oder sachkundige Personen ihres Vertrauens hinzuziehen; diese sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. 4Die Bewohnervertretung soll mindestens einmal im Jahr zu einer Bewohnerversammlung einladen, zu der jede Bewohnerin und jeder Bewohner eine Vertrauensperson hinzuziehen kann.

(2) 1Die Mitglieder der Bewohnervertretung in einem Heim werden von dessen Bewohnerinnen und Bewohnern gewählt. 2Wählbar sind die Bewohnerinnen und Bewohner des Heims. 3Es können in angemessenem Umfang auch volljährige Angehörige und sonstige volljährige Vertrauenspersonen der Bewohnerinnen und Bewohner, Mitglieder von örtlichen Seniorenvertretungen und von örtlichen Behindertenorganisationen sowie von der Heimaufsichtsbehörde vorgeschlagene Personen in die Bewohnervertretung gewählt werden.

(3) Die Heimaufsichtsbehörden sorgen für die Unterrichtung der Bewohnerinnen und Bewohner und der Mitglieder von Bewohnervertretungen über die Wahl zu den Bewohnervertretungen und deren Befugnisse sowie über die Möglichkeiten der Mitwirkung.

(4) 1Für die Zeit, in der eine Bewohnervertretung in einem Heim nicht gebildet werden kann, werden ihre Aufgaben durch eine Bewohnerfürsprecherin oder einen Bewohnerfürsprecher wahrgenommen, die oder der von der Heimaufsichtsbehörde im Benehmen mit der Heimleitung bestellt wird. 2Die Bewohnerfürsprecherin oder der Bewohnerfürsprecher ist ehrenamtlich tätig. 3Die Heimaufsichtsbehörde kann von der Bestellung einer Bewohnerfürsprecherin oder eines Bewohnerfürsprechers absehen, wenn die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner auf andere Weise gewährleistet ist.

(5) 1Der Betreiber erläutert der Bewohnervertretung oder den sonstigen nach Absatz 4 Mitwirkungsberechtigen rechtzeitig vor Aufnahme von Verhandlungen über Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen nach dem Elften oder dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs unter Vorlage nachvollziehbarer Unterlagen die Gründe sowie die Angemessenheit einer angestrebten Entgelterhöhung und gibt ihr oder ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme; auf Verlangen gewährt er zur Vorbereitung der Stellungnahme Einsicht in die Kalkulationsunterlagen. 2Die Stellungnahme ist den Kostenträgern vor Beginn der Verhandlungen durch den Betreiber zur. Kenntnisnahme zu übermitteln.

„(6) 1Für die in § 2 Abs. 1 Satz 2 genannten unterstützenden Wohnformen gilt abweichend von den Absätzen 1 bis 5, dass die Heimaufsichtsbehörde auf Antrag der Mehrheit der Bewohnerinnen und Bewohner eine Bewohnerfürsprecherin oder einen Bewohnerfürsprecher bestellen kann. 2In diesem Fall gelten die in § 17 Abs. 3 Nr. 3 genannten Vorschriften entsprechend.

§ 5
Anforderungen an den Betrieb eines Heims

(1) Der Betreiber eines Heims ist verpflichtet, seine Leistungen nach dem jeweils allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse zu erbringen, sein Leistungsangebot, aufgeschlüsselt nach Art, Menge und Entgelt, allen Interessierten zugänglich zu machen und die Bewohnerinnen und Bewohner bei Einzug in das Heim über ihren Beratungsanspruch nach § 3 Nr. 1 und ihre Beschwerdemöglichkeiten bei der Heimaufsichtsbehörde sowie den Pflegekassen und den Trägern der Sozialhilfe zu informieren.

(2) Ein Heim darf nur betrieben werden, wenn in ihm

  1. die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner geachtet und vor Beeinträchtigungen geschützt werden,
  2. den Bewohnerinnen und Bewohnern eine nach Art und Umfang ihrer Betreuungsbedürftigkeit angemessene Lebensgestaltung ermöglicht wird sowie die erforderlichen Hilfen gewährt werden,
  3. die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung sowie die Teilhabe der Bewohnerinnen und Bewohner am Leben in der Gemeinschaft gewahrt und gefördert werden, insbesondere bei volljährigen Menschen mit Behinderungen (§ 53 des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs - SGB XII -) die sozialpädagogische Betreuung und heilpädagogische Förderung sowie bei Pflegebedürftigen eine humane und aktivierende Pflege unter Achtung der Menschenwürde gewährleistet werden,
  4. eine dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Qualität des Wohnens, der hauswirtschaftlichen Versorgung, der Verpflegung und der Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner gesichert sind,
  5. für pflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner die Pflege nach dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse gewährleistet ist,
  6. die ärztliche und gesundheitliche Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner gesichert ist,
  7. Leistungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung nach § 37 b Abs. 2 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB V) durch Personal des Heims erbracht werden können oder wenn der Betreiber zur Gewährleistung der Inanspruchnahme dieser Leistungen mit den Vertragspartnern der Krankenkassen nach § 132 d Abs. 1 SGB V eng zusammenarbeitet, um die Leistungsdurchführung zu ermöglichen,
  8. sichergestellt wird, dass das Erreichen der Ziele der Eingliederungshilfe für volljährige Menschen mit Behinderungen (§ 53 SGB XII) gefördert wird und zu diesem Zweck, auf der Grundlage des sozialhilferechtlichen Gesamtplans (§ 58 SGB XII) für die Teilhabe- und Hilfeplanung, heiminterne Förder- und Hilfepläne aufgestellt werden und deren Umsetzung aufgezeichnet wird,
  9. sichergestellt wird, dass für pflegebedürftige volljährige Bewohnerinnen und Bewohner Pflegeplanungen vorgenommen werden und deren Umsetzung aufgezeichnet wird,
  10. der Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner vor Infektionen gewährleistet und außerdem sichergestellt wird; dass von den Beschäftigten die Anforderungen an die Hygiene eingehalten werden,
  11. sichergestellt wird, dass die Arzneimittel bewohnerbezogen und ordnungsgemäß aufbewahrt und die in der Pflege und die in der Förderung volljähriger Menschen mit Behinderungen (§ 53 SGB XII) tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mindestens einmal im Jahr über den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln beraten werden, und
  12. sichergestellt wird, dass es unter der Verantwortung einer Heimleitung betrieben wird.

(3) Der Betreiber eines Heims muss

  1. die für den Betrieb eines Heims erforderliche Zuverlässigkeit besitzen,
  2. sicherstellen, dass die Zahl der Beschäftigten und deren persönliche und fachliche Eignung für die zu leistende Tätigkeit ausreicht,
  3. ein Qualitäts- und Beschwerdemanagement betreiben.

§ 6
Einzelzimmerwünsche

Der Betreiber eines Heims soll Wünschen der Bewohnerinnen und Bewohner nach einer Unterbringung in Einzelzimmern möglichst Rechnung tragen.

§ 7
Anzeigepflichten

(1) 1Wer den Betrieb eines Heims aufnehmen will, hat seine Absicht spätestens drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Heimaufsichtsbehörde anzuzeigen. 2Die Übernahme eines bestehenden Heims ist zum frühestmöglichen Zeitpunkt vor der vorgesehenen Übernahme anzuzeigen. 3Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:

  1. den vorgesehenen Zeitpunkt der Betriebsaufnahme oder der Übernahme,
  2. Namen und Anschriften des Heims und seines Betreibers,
  3. die Nutzungsart des Heims und der Räume, deren Lage, Zahl und Größe, bezüglich der Wohnräume auch die vorgesehene Belegung sowie die Konzeption des Heims,
  4. den Namen, die berufliche Ausbildung und den beruflichen Werdegang der Heimleitung und bei Pflegeheimen auch der Pflegedienstleitung,
  5. die vorgesehene personelle Ausstattung, soweit über die personelle Ausstattung nicht bereits ein Vertrag nach § 72, 84 Abs. 5 oder § 92b des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs oder eine Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 in Verbindung mit § 76 Abs. 1 des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs abgeschlossen ist.

4Der Anzeige ist jeweils ein Muster der Verträge, die mit den Bewohnerinnen und Bewohnern geschlossen werden sollen, sowie der sonstigen allgemein verwendeten Verträge beizufügen. 5Steht zum Zeitpunkt der Anzeige noch nicht fest, welche Person die Heimleitung oder die Pflegedienstleitung übernimmt, so sind die Angaben bis zur Aufnahme des Heimbetriebs nachzuholen.

(2) Die Heimaufsichtsbehörde kann weitere Angaben und die Vorlage von Unterlagen verlangen, wenn dies zur Prüfung der Voraussetzungen des § 5 erforderlich ist.

(3) Änderungen der Umstände, die nach Absatz 1 anzuzeigen sind, und die Absicht, die in Absatz 1 Satz 4 aufgeführten Verträge wesentlich zu ändern, sind der Heimaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

(4) 1Wird dem Betreiber eines Heims bekannt, dass das Recht der Bewohnerinnen und Bewohner auf Leben, körperliche Unversehrtheit oder sexuelle Selbstbestimmung bedroht oder beeinträchtigt worden ist, so hat er die Heimaufsichtsbehörde zu informieren. 2§ 9 Abs. 7 gilt entsprechend.

(5) 1Wer beabsichtigt, den Betrieb eines Heims ganz oder teilweise einzustellen, hat dies der Heimaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. 2In der Anzeige müssen die geplante ordnungsgemäße Abwicklung der Vertragsverhältnisse mit den Bewohnerinnen und Bewohnern und deren anderweitige Unterkunft und Betreuung dargelegt und auf Verlangen nachgewiesen werden.

„(6) 1Wer als Träger eines ambulanten Dienstes entgeltliche Pflege- oder Betreuungsleistungen in einer nicht als Heim geltenden Wohngemeinschaft (§ 2 Abs. 5 Satz 1) von mehr als zwei volljährigen Personen erbringt oder erbringen will, hat dies der Heimaufsichtsbehörde anzuzeigen.

2Die Anzeige muss enthalten

  1. die Anschrift und das Gründungsdatum der Wohngemeinschaft,
  2. die Anzahl der Bewohnerinnen und Bewohner und die Zahl der Pflegebedürftigen in den einzelnen Pflegestufen und
  3. eine Kopie der mit den Bewohnerinnen und Bewohnern geschlossenen Verträge über die Leistungserbringung, ohne dass deren Namen erkennbar sind.

3Wer als Träger eines ambulanten Dienstes über allgemeine Unterstützungsleistungen hinausgehende Leistungen in nicht als Heim geltenden Formen des betreuten Wohnens (§ 2 Abs. 5 Satz 2) erbringt oder erbringen will, hat dies der Heimaufsichtsbehörde anzuzeigen, sofern

  1. die Form des betreuten Wohnens zusammen mit gleichartigen Wohnformen eingerichtet oder betrieben wird,
  2. die Form des betreuten Wohnens in Räumen betrieben wird, die demselben Träger oder einem Dritten gehören, welcher mit dem Träger rechtlich oder tatsächlich verbunden ist, oder
  3. wenn in der betreffenden Wohnung mehr als zwei pflegebedürftige volljährige Personen betreut werden;

Satz 2 gilt entsprechend.

4Die Heimaufsichtsbehörde kann weitere Angaben und die Vorlage von Unterlagen verlangen, wenn dies zur Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 1 erforderlich ist. 5Änderungen der Umstände, die nach den Sätzen 1 bis 3 anzuzeigen sind, und die Absicht, die Verträge über die Leistungserbringung wesentlich zu ändern, sind der Heimaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen; dabei erstreckt sich die Verpflichtung zur Anzeige von Änderungen auch auf die Mitteilung von Änderungen in der personellen Zusammensetzung der Bewohnerinnen und Bewohner einschließlich ihrer jeweiligen Pflegestufen.

(7) 1In den nach Absatz 6 Satz 1 anzuzeigenden Fällen hat der Träger des ambulanten Dienstes der Heimaufsichtsbehörde spätestens ein Jahr nach der Gründung der ambulant betreuten Wohngemeinschaft mitzuteilen, für welche Anbieterin oder welchen Anbieter ambulanter Leistungen und für welche Art und welchen Umfang von Leistungen sich die Bewohner entschieden haben. 2In den nach Absatz 6 Satz 3 anzuzeigenden Fällen gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Gründung der Wohngemeinschaft der Einzug einer Bewohnerin oder eines Bewohners in die Form des betreuten Wohnens tritt. 3Der Anzeige ist eine Bestätigung der Bewohnerinnen und Bewohner beizufügen, aus der sich ergibt, dass der Dienstleister frei gewählt worden ist.

§ 8
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

(1) 1Der Betreiber eines Heims hat die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung zu beachten und Aufzeichnungen über den Betrieb zu machen. 2In den Aufzeichnungen müssen insbesondere dargestellt werden

  1. die wirtschaftliche und finanzielle Situation des Heims,
  2. die Namen, die Vornamen, die Geburtsdaten, die Anschriften und die Ausbildungen der in der Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner eingesetzten Beschäftigten, deren regelmäßige Arbeitszeiten, die von ihnen in dem Heim ausgeübten Tätigkeiten, die Dauer der Beschäftigungsverhältnisse sowie die Dienstpläne,
  3. die Namen, die Vornamen, die Geburtsdaten, das jeweilige Geschlecht und der jeweilige Betreuungsbedarf der Bewohnerinnen und Bewohner sowie bei pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohnern jeweils die Pflegestufe,
  4. der Erhalt, die Aufbewahrung und die Verabreichung von Arzneimitteln sowie die pharmazeutische Überprüfung der Arzneimittelvorräte und die Unterweisung der Beschäftigten im sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln,
  5. die Pflegeplanungen und Pflegeverläufe für pflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner,
  6. in Einrichtungen der Behindertenhilfe Förder- und Hilfepläne für die Bewohnerinnen und Bewohner und die Umsetzung der Pläne,
  7. die Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung sowie zur Qualitätssicherung und deren Ergebnisse,
  8. die freiheitsentziehenden Maßnahmen im Sinne des § 1906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bei Bewohnerinnen und Bewohnern sowie die Angabe der oder des für die Anordnung Verantwortlichen und
  9. die für Bewohnerinnen und Bewohner verwalteten Gelder und Wertsachen.

3Die Aufzeichnungen sind für jedes Heim gesondert zu führen. 4Wenn die Verpflichtung nach Satz 1 und Satz 2 Nr. 1, die wirtschaftliche und finanzielle Situation des Heims darzustellen, nicht nach den für Pflegeheime geltenden bundesrechtlichen Vorschriften zu erfüllen ist, kann sie nach anderen Vorschriften erfüllt werden, wenn diese mindestens eine Gewinn- und Verlustrechnung sowie eine Bilanz fordern.

(2) Der Betreiber hat die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sowie die sonstigen Unterlagen und Belege über den Betrieb des Heims bis zum Ablauf von sechs Jahren nach Abschluss des Geschäftsjahres aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Rechtsvorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen.

§ 9
Prüfungspflichten und -befugnisse der Behörden, Verpflichtung zur Auskunft

(1) 1Zur Feststellung, ob die Anforderungen

  1. nach diesem Gesetz und den Verordnungen nach § 17 Abs. 1,
  2. nach § 14 des Heimgesetzes und der Heimsicherungsverordnung sowie
  3. nach den Regelungen, die nach § 17 Abs. 2 und 3 weiter anzuwenden sind,

erfüllt werden, führen die Heimaufsichtsbehörden in den Heimen wiederkehrende und anlassbezogene Prüfungen durch. 2Angemeldete und unangemeldete Prüfungen sind jederzeit zulässig, zur Nachtzeit jedoch nur, soweit das Ziel der Prüfung zu anderer Zeit nicht erreicht werden kann. 3Der Betreiber, die Heimleitung und die Pflegedienstleitung haben der Heimaufsichtsbehörde die für die Prüfung erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte zu erteilen. 4Die Heimaufsichtsbehörden können verlangen, dass ihnen unentgeltlich Kopien derjenigen Geschäftsunterlagen zur Verfügung gestellt werden, die für die Prüfung des Heims benötigt werden. 5Die Aufzeichnungen nach § 8 Abs. 1 hat der Betreiber im Heim zur Prüfung bereitzuhalten, Aufzeichnungen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 jedoch nur bei angemeldeten Prüfungen.

(2) 1Die von der Heimaufsichtsbehörde mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt,

  1. die für das Heim genutzten Grundstücke und die Räume des Heims zu betreten, jedoch Räume, die einem Hausrecht der Bewohnerinnen oder Bewohner unterliegen, nur mit deren Zustimmung,
  2. Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen,
  3. Einsicht in die Aufzeichnungen nach § 8 zu nehmen,
  4. sich mit den Bewohnerinnen und Bewohnern sowie der Bewohnervertretung oder der Bewohnerfürsprecherin oder dem Bewohnerfürsprecher in Verbindung zu setzen,
  5. bei pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohnern mit deren Zustimmung den Pflegezustand in Augenschein zu nehmen und
  6. die Beschäftigten und die in dem Heim Tätigen zum Heimbetrieb zu befragen.

2Der Betreiber hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. 3Die Heimaufsichtsbehörde kann zu ihren Prüfungen fach- oder sachkundige Personen hinzuziehen. 4Diese sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. 5Sie dürfen personenbezogene Daten der Bewohnerinnen und Bewohner nicht für sich speichern und nicht an Dritte übermitteln. 6Soweit die Heimaufsichtsbehörde nach anderen Gesetzen zur Durchführung weiterer Prüfungen von Heimen berechtigt oder verpflichtet ist, soll sie die Prüfungen zeitgleich mit einer Prüfung nach diesem Gesetz vornehmen.

(3) 1Zur Verhütung einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit können Grundstücke und Räume, die einem Hausrecht der Bewohnerinnen oder Bewohner unterliegen oder Wohnzwecken der auskunftspflichtigen Person dienen, jederzeit betreten werden. 2Die auskunftspflichtige Person und die Bewohnerinnen und Bewohner haben die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.

(4) 1Die Heimaufsichtsbehörde prüft jedes Heim mindestens einmal jährlich. 2Sie kann die Prüfungsabstände auf bis zu zwei Jahre ausdehnen, wenn ein Heim durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder gemäß § 114 Abs. 4 Satz 2 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs durch unabhängige Sachverständige oder Prüfinstitutionen geprüft worden ist.

(5) Die Heimaufsichtsbehörde ist befugt, Prüfungen vorzunehmen, sobald ihr eine Anzeige nach § 7 Abs. 1 zugeht, jedenfalls mit Beginn des dritten Monats vor der vorgesehenen Inbetriebnahme des Heims.

(6) 1Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass eine Einrichtung als Heim betrieben wird, ohne dass eine Anzeige nach § 7 Abs. 1 erfolgt ist, so kann die Heimaufsichtsbehörde prüfen, ob die Einrichtung ein Heim ist. 2Absatz 1 Sätze 2 bis 5 sowie die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(7) Eine auskunftspflichtige Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(8) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird durch die Absätze 1 bis 3, auch in Verbindung mit Absatz 6, eingeschränkt.

§ 10
Beratung bei Mängeln in Heimen

(1) 1Stellt die Heimaufsichtsbehörde in einem Heim Mängel fest, so soll sie zunächst den Betreiber beraten, wie die Mängel abgestellt werden können. 2Das Gleiche gilt, wenn nach Erfüllung der Anzeigepflicht gemäß § 7 bereits vor der Aufnahme des Heimbetriebs Mängel festgestellt werden.

(2) 1Die Heimaufsichtsbehörde kann den Träger der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs bestehen, an einer Beratung nach Absatz 1 beteiligen. 2Er ist zu beteiligen, wenn die Beseitigung der Mängel Auswirkungen auf Vergütungen haben kann. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Beteiligung von Pflegekassen oder sonstigen Sozialversicherungsträgern, wenn mit ihnen oder ihren Landesverbänden Vereinbarungen nach § 72, 75 oder 85 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs bestehen.

(3) Wenn Bewohnerinnen und Bewohner ihre mit dem Betreiber geschlossenen Verträge aufgrund der Mängel fristlos gekündigt haben, so soll die Heimaufsichtsbehörde sie dabei unterstützen, eine angemessene anderweitige Unterkunft und Betreuung zu zumutbaren Bedingungen zu finden.

§ 11
Anordnungen bei Mängeln

(1) 1Stellt der Betreiber eines Heims Mängel nicht ab, so kann die Heimaufsichtsbehörde die zur Beseitigung der Mängel erforderlichen Anordnungen treffen. 2Anordnungen nach Satz 1 sind auch vor Aufnahme des Heimbetriebs zulässig, wenn Mängel nach Erfüllung der Anzeigepflicht gemäß § 7 festgestellt werden.

(2) 1Anordnungen sind soweit wie möglich in Übereinstimmung mit Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs auszugestalten. 2Anordnungen, die eine Erhöhung der Vergütung nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs zur Folge haben können, sind im Benehmen mit dem Träger der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach dieser Vorschrift bestehen, zu treffen.

(3) 1Anordnungen gegenüber dem Betreiber eines nach § 72 Abs. 1 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs zugelassenen Heims, die eine Erhöhung der nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuchs vereinbarten oder festgesetzten Entgelte zur Folge haben können, sind im Benehmen mit den betroffenen Pflegesatzparteien zu treffen. 2Gegen Anordnungen nach Satz 1 kann auch die Pflegekasse Klage erheben.

§ 12
Untersagung von Betätigungen, Einsetzen einer kommissarischen Heimleitung

(1) Die Heimaufsichtsbehörde kann dem Betreiber eines Heims untersagen, bestimmte Personen in dem Heim zu beschäftigen oder tätig werden zu lassen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese die hierfür erforderliche Eignung nicht besitzen.

(2) 1Betrifft die Untersagung die Person der Heimleitung, so kann die Heimaufsichtsbehörde, wenn der Betreiber die Stelle nicht durch eine geeignete Person wieder besetzt hat, auf Kosten des Betreibers zur Aufrechterhaltung des Heimbetriebs vorübergehend eine kommissarische Heimleitung einsetzen. 2Die kommissarische Heimleitung übernimmt die Rechte und Pflichten der bisherigen Heimleitung. 3Ihre Tätigkeit endet, wenn der Betreiber mit Zustimmung der Heimaufsichtsbehörde eine geeignete Heimleitung eingesetzt hat, spätestens jedoch nach Ablauf eines Jahres.

§ 13
Untersagung des Betriebs

(1) Die Heimaufsichtsbehörde hat den Betrieb eines Heims zu untersagen, wenn die Anforderungen des § 5, einer aufgrund des § 17 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 erlassenen oder nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 oder Abs. 3 Nr. 1 oder 2 weiter anzuwendenden Verordnung nicht erfüllt sind und Anordnungen nach den §§ 11 und 12 nicht ausreichen.

(2) Der Betrieb kann untersagt werden, wenn der Betreiber

  1. die Anzeigepflicht nach § 7 Abs. 1 nicht erfüllt oder in der Anzeige unvollständige Angaben gemacht hat,
  2. Anordnungen nach § 11 Abs. 1 nicht innerhalb einer gesetzten Frist befolgt oder
  3. Personen entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 12 weiterbeschäftigt oder ihr Tätigwerden duldet.

(3) Ist der Heimbetrieb noch nicht aufgenommen worden, so ist eine Untersagung frühestens drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme zulässig.

§ 14
Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Klage

Klagen gegen Maßnahmen nach den §§ 9 und 11 bis 13 haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 15
Zusammenarbeit, Arbeitsgemeinschaften

(1) 1Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zum Schutz der Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner und zur Sicherung einer angemessenen Qualität des Wohnens und der Betreuung in den Heimen sowie zur Sicherung einer angemessenen Qualität der Prüfung sind die Heimaufsichtsbehörden verpflichtet, mit den Pflegekassen, deren Landesverbänden, dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung und dem Träger der Sozialhilfe eng zusammenzuarbeiten. 2Im Rahmen dieser Zusammenarbeit stimmen sie auf der Grundlage gegenseitiger partnerschaftlicher Information und Beratung Inhalt, Umfang und Zeitpunkt der Prüfungen ab und streben Einvernehmen über im Einzelfall notwendige Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zur Beseitigung von Mängeln an; Prüfungen sollen arbeitsteilig gemeinsam oder getrennt durchgeführt werden. 3Doppelprüfungen sollen vermieden werden. 4Die Landesverbände der gesetzlichen Pflegekassen Niedersachsen, die Kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens sowie das Fachministerium können Vereinbarungen zur Umsetzung der Sätze 1 bis 3 treffen.

(2) 1Die Heimaufsichtsbehörden sind berechtigt und verpflichtet, die für ihre Zusammenarbeit erforderlichen Angaben, einschließlich der bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse, auch bezüglich der personellen Ausstattung in Heimen, mit den in Absatz 1 Genannten auszutauschen. 2Personenbezogene Daten sind vor einer Übermittlung zu anonymisieren.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 dürfen die Heimaufsichtsbehörden personenbezogene Daten in nicht anonymisierter Form an die Pflegekassen und den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung übermitteln, soweit dies zur Ausführung des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs erforderlich ist.

(4) 1Die Heimaufsichtsbehörden bilden zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 mit den dort Genannten Arbeitsgemeinschaften. 2Eine Heimaufsichtsbehörde führt die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft und leitet deren Sitzungen.

§ 16
Befreiungen zur Erprobung neuer Betreuungs- oder Wohnformen

(1) Die Heimaufsichtsbehörde kann auf Antrag ausnahmsweise Befreiung erteilen von

  1. den Anforderungen
    a)

    a) des § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 5 und

    b)

    b) einer nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 erlassenen oder nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 weiter anzuwendenden Verordnung,

    wenn eine Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner auf andere Weise gewährleistet ist oder die Konzeption des Heims eine Mitwirkung nicht erforderlich macht, und
  2. einzelnen Anforderungen einer nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 erlassenen oder nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 weiter anzuwendenden Verordnung,

wenn dies im Interesse der Erprobung neuer Betreuungs- oder Wohnformen geboten erscheint und hierdurch der Gesetzeszweck nach § 1 Abs. 2 nicht gefährdet oder beeinträchtigt wird.

(2) 1Die Befreiung ist auf höchstens sechs Jahre zu befristen. 2Sie kann auf bis zu zehn Jahre verlängert werden. 3Wenn der Betreiber den Erfolg der erprobten Betreuungs- oder Wohnform nachgewiesen hat, kann die Befreiung auf Dauer erteilt werden.

§ 17
Verordnungsermächtigungen

(1) Das Fachministerium wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch Verordnung Regelungen zu treffen über

  1. die Anforderungen an die Räume in den Heimen, insbesondere die Wohn-, Gemeinschafts-, Therapie- und Wirtschaftsräume, sowie die Verkehrsflächen, die sanitären Anlagen und die technischen Einrichtungen,
  2. die Anforderungen an die Eignung der Heimleitung und der Beschäftigten sowie den Anteil der Fachkräfte an dem vorhandenen Personal und
  3. die Wahl und die Zusammensetzung der Bewohnervertretung, die Bestellung einer Bewohnerfürsprecherin oder eines Bewohnerfürsprechers in Heimen und die Art, den Umfang und die Form der Mitwirkung.

(2) Bis zum Inkrafttreten der in Absatz 1 genannten Verordnungen sind weiter entsprechend anzuwenden:

  1. die aufgrund des § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Heimgesetzes erlassene Heimmindestbauverordnung (HeimMindBauV) in der Fassung vom 3.Mai 1983 (BGBl. I S.550), geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 25.November 2003 (BGBl. I S.2346),
  2. die aufgrund des § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Heimgesetzes erlassene Heimpersonalverordnung (HeimPersV) vom 19.Juli 1993 (BGBl. I S.1205), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22.Juni 1998 (BGBl. I S.1506), und
  3. die aufgrund des § 10 Abs. 5 des Heimgesetzes erlassene Heimmitwirkungsverordnung (HeimmwV) in der Fassung vom 25.Juli 2002 (BGBl. I S.2896).

(3) Abweichend von Absatz 2 sind bis zum Inkrafttreten der in Absatz 1 genannten Verordnungen auf die unterstützenden Wohnformen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 weiter entsprechend anzuwenden:

  1. für ambulant betreute Wohngemeinschaften und Formen des betreuten Wohnens mit mindestens sechs Bewohnerinnen oder Bewohnern die §§ 2, 4, 12, 29 Abs. 1 Satz 1 und § 31 HeimMindBauV,
  2. die §§ 2 und 3 HeimPersV und
  3. § 21 Abs. 1 und 2, die §§ 22, 23, 24 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 25 Abs. 2 bis 4, § 26 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3, Abs. 2 und 3, die §§ 27 und 28 Abs. 2 bis 4, § 29 Nrn. 2 und 7 und § 30 Nrn. 5 bis 11 HeimmwV.

§ 18
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 7 Abs. 1 oder 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  2. entgegen § 7 Abs. 4 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  3. entgegen § 7 Abs. 6 Satz 1 oder 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  4. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht innerhalb einer von der Heimaufsichtsbehörde gesetzten Frist erteilt,
  5. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2,eine Maßnahme nicht duldet,
  6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Abs. 1 oder einer vollziehbaren Untersagung einer Betätigung nach § 12 Abs. 1 zuwiderhandelt,
  7. einer vollziehbaren Untersagung eines Betriebs nach § 13 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt,
  8. einer aufgrund des § 17 Abs. 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  9. einem der in § 32 HeimMindBauV, § 9 HeimPersV oder § 34 HeimmwV genannten Tatbestände zuwiderhandelt, solange die jeweilige Verordnung nach § 17 Abs. 2 dieses Gesetzes weiter anzuwenden ist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1 und 7 sowie des § 21 Abs. 1 Nr. 3 des Heimgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 2 bis 6, 8 und 9 sowie des § 21 Abs. 2 Nr. 3 des Heimgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.

§ 19
Zuständigkeiten

(1) 1Die Aufgaben der Heimaufsichtsbehörde nehmen wahr

  1. das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
    a) für Heime oder Teile von Heimen für volljährige Menschen mit Behinderungen, mit denen keine Verträge nach § 72 Abs. 1 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs bestehen, und
    b) für Einrichtungen zur Rehabilitation, soweit sie die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 erfüllen,
  2. im Übrigen die Landkreise und kreisfreien Städte als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises.

2Die Zuständigkeit der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen.

(2) Zuständige Behörde im Sinne der Heimsicherungsverordnung ist die Heimaufsichtsbehörde.

§ 20
Übergangsregelung

Auf ambulant betreute Wohngemeinschaften im Sinne des § 2 Abs. 3, in denen ambulante Leistungen der Eingliederungshilfe in Anspruch genommen werden und die nach § 1 Abs. 4 in der bis zum 30. Juni 2016 geltenden Fassung nicht als Heime galten, ist dieses Gesetz erst ab dem 1. Juli 2017 anzuwenden.

§ 21
Evaluierung

1Die Landesregierung überprüft nach Ablauf des 1. Juli 2021 die Anwendung und die Auswirkungen dieses Gesetzes. 2Sie berichtet über das Ergebnis bis zum 1. Juli 2022 dem Landtag.

§ 22
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

  1. die Verordnung über den gewerbsmäßigen Betrieb von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen vom 3.Oktober 1968 (Nds.GVBl. S.129), geändert durch § 12 Nr. 7 der Verordnung vom 19.Juli 1993 (BGBl. I S.1205),
  2. § 2 Nr. 3 der Allgemeinen Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht vom 14.Dezember 2004 (Nds.GVBl. S.589), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.Mai 2011 (Nds.GVBl. S.123).

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Hannover, den 29. Juni 2011

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