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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Träger von Schuldnerberatungsstellen
Erl. d. MS v. 16.12.2013 - 101.21-43 181/4 (Nds.MBl. Nr.1/2014 S.6) - VORIS 21141 -

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für Maßnahmen der persönlichen Hilfe, die der Überschuldung privater Haushalte entgegenwirken und die daraus entstehenden besonderen Schwierigkeiten beheben helfen.

1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden anteilige Personalausgaben für Schuldnerberaterinnen und Schuldnerberater sowie für Verwaltungskräfte, die bei einer Schuldnerberatungsstelle beschäftigt sind.

Vorgesehen ist eine - möglichst flächendeckende - Förderung mindestens je einer Schuldnerberatungsstelle im Gebiet jeder kreisfreien Stadt, jedes Landkreises bzw. der Region Hannover.

Die Förderung berücksichtigt regionale Schwerpunkte.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind

- Verbände der Freien Wohlfahrtspflege,
- sonstige juristische Personen des privaten Rechts, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen,
- juristische Personen des öffentlichen Rechts

mit Sitz in Niedersachsen.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Gefördert werden nur organisatorisch eigenständige Schuldnerberatungsstellen, die für Ratsuchende als solche erkennbar, jedermann zugänglich sowie an mindestens zwei Werktagen pro Woche geöffnet sind und regelmäßig an der Überschuldungsstatistik des Statistischen Bundesamtes durch Übermittlung der entsprechenden Datensätze teilnehmen. Des Weiteren muss die jeweilige Schuldnerberatungsstelle als geeignete Stelle i.S. des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO kraft Gesetzes gelten oder anerkannt sein und ihre Absicht, Schuldenbereinigung durchzuführen, schriftlich anzeigen.

Das Angebot der Schuldnerberatungsstelle muss dabei vorrangig Maßnahmen der persönlichen Hilfe (Einzelfallhilfe) umfassen, deren Ziel die Übernahme von Eigenverantwortung und aktives Mitwirken der Betroffenen bei der Entschuldung ist. Dabei sollen die Stellen einen niederschwelligen Zugang auch für Personen bieten, die nur über unzureichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt.

5.2 Der Zuschuss zu den Personalausgaben der Schuldnerberatungsstellen umfasst die Personalausgaben, zuzüglich der gesetzlichen Leistungen und der Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers für eine Schuldnerberaterin oder einen Schuldnerberater und für eine Verwaltungskraft für notwendige Bürotätigkeit. Die Ausgaben können jeweils bis höchstens zu einem Drittel der Gesamtstelle berücksichtigt werden.

6. Anweisung zum Verfahren

6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

6.2 Bewilligungsbehörde ist das LS.

6.3 Anträge sind bei der Bewilligungsbehörde unter Verwendung der dafür vorgesehenen Vordrucke zu stellen. Die Antragsvordrucke werden von dort zur Verfügung gestellt.

6.4 Anträge von Zuwendungsempfängern, die in vergangenen Haushaltsjahren regelmäßig Zuwendungen erhalten haben, sind jährlich bis zum 30. November vor Beginn des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Geht der Antrag später ein oder wird erstmals ein Antrag auf Förderung gestellt, beginnt die Förderung frühestens ab dem Zeitpunkt der Bewilligung bzw. ab Genehmigung der Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns.

6.5 Die Vordrucke für den Verwendungsnachweis werden von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellt. Ein einfacher Verwendungsnachweis wird zugelassen.

7. Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt am 1.1.2014 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2018 außer Kraft.

_________
An das
Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie

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