Schule und Recht in Niedersachsen

Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare

Schure.de - Schule und Recht
Startseite --- Allgemeine Rechtsgrundlagen --- Kinder- und Jugendhilfe --- Richtlinie über die Gewährung von ...

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Zentralen Beratungsstelle Niedersachsen für Personen in besonderen sozialen Schwierigkeiten
Erl. d. MS v. 16.12.2015 - 101.21-43 137/3 (Nds. MBl. Nr. 48/2015 S. 1541) - VORIS 21141 -

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen für den Betrieb der fachlich unabhängigen Zentralen Beratungsstelle in Niedersachsen ZBS Niedersachsen zur fachlichen, organisatorischen und sonstigen Unterstützung insbesondere des Landes, der Kommunen und der Leistungserbringer im Bereich der Hilfe nach dem Achten Kapitel SGB XII.

1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Das Land fördert den Betrieb der ZBS Niedersachsen, bestehend aus den Regionalvertretungen Braunschweig, Hannover und Lüneburg in der Region Ost, und den Regionalvertretungen Oldenburg und Osnabrück in der Region West.

2.2 Für die Regionalvertretungen bestehen folgende örtliche Zuständigkeiten:

2.2.1 Regionalvertretung Braunschweig:
Kreisfreie Städte Braunschweig, Salzgitter und Wolfsburg sowie die Landkreise Gifhorn, Göttingen, Goslar, Helmstedt, Northeim, Osterode, Peine und Wolfenbüttel;
2.2.2 Regionalvertretung Hannover:
Landkreise Celle, Hameln-Pyrmont, Hildesheim, Holzminden, Nienburg und Schaumburg sowie die Region Hannover;
2.2.3 Regionalvertretung Lüneburg:
Landkreise Cuxhaven, Harburg, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Soltau-Fallingbostel, Uelzen und Verden;
2.2.4 Regionalvertretung Oldenburg:
Kreisfreie Städte Delmenhorst, Emden, Oldenburg (Oldenburg) und Wilhelmshaven sowie die Landkreise Ammerland, Aurich, Friesland, Leer, Oldenburg, Wesermarsch und Wittmund;
2.2.5 Regionalvertretung Osnabrück:
Kreisfreie Stadt Osnabrück sowie die Landkreise Cloppenburg, Emsland, Grafschaft Bentheim, Osnabrück, Vechta und Diepholz.

3. Zuwendungsempfänger

Gefördert werden die der „Vereinbarung über die Trägergemeinschaft Zentrale Beratungsstelle für Personen in besonderen sozialen Schwierigkeiten Niedersachsen” beigetretenenTräger der Regionalvertretungen der Regionen Ost und West.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die fachliche Unabhängigkeit der ZBS Niedersachsen ist zu gewährleisten.

4.2 Die ZBS Niedersachsen nimmt folgende Aufgaben wahr:

4.2.1 Evaluation und Monitoring

Die ZBS Niedersachsen sammelt und wertet die verfügbaren Daten aus, um damit die Grundlage für ein bedarfsgerechtes effizientes Hilfesystem zu entwickeln sowie Aussagen über Stand und Wirksamkeit der Hilfe zu machen.

Maßnahmen:

- Erarbeitung der Grundlagen für eine landesweite Planung zur Steuerung und Fortentwicklung des Hilfeangebotes,
- Bedarfsermittlung zur Sicherstellung eines passgenauen Hilfesystems,
- Beobachtung und Beschreibung der Hilfeentwicklung,
- Erarbeitung und Berücksichtigung von Wirksamkeitskriterien zur Durchführung der Erfolgskontrolle,
- Abstimmung der Formate und Standards zur Auswertung der Dokumentation,
- Auswertungen zur Sicherung eines effizienten Hilfesystems,
- Erstellung des landesweiten Statistikberichts.

4.2.2 Optimierung der Hilfestrukturen

Die ZBS Niedersachsen steht bei der Neu- und Weiterentwicklung der Hilfe nach den §§ 67 ff. SGB XII Hilfeanbietern und Kostenträgern beratend, vermittelnd und auswertend zur Seite.

Der Aufgabenumfang bezieht sich auf Einrichtungen und Dienste der ambulanten und stationären Hilfen, Institutionen, Vereine und sonstige Stellen.

Maßnahmen:

- Fachberatung,
- Erstellung von Gutachten und Stellungnahmen auch zu aktuellen Fragestellungen,
- Begleitung und Initiierung von Modellprojekten,
- Beobachtung und Aktivierung vorgelagerter Hilfesysteme (Prävention),
- Fachberatende und prozessbegleitende Teilnahme an relevanten Gremien und Veranstaltungen, in denen richtungsweisende Entscheidungen, die Hilfe nach den §§ 67 ff. SGB XII betreffend, durch Kostenträger, Hilfeanbieter und Verbände getroffen werden,
- Weiterentwicklung von Konzepten und Methoden, u.a. durch Zusammenarbeit mit Externen, mit dem Ziel „State of the Art”,
- Unterstützung bei der Entwicklung vor Ort.

4.2.3 Koordination und Kooperation

Die ZBS Niedersachsen koordiniert und unterstützt die Kooperation der an der Hilfe beteiligten Akteure (Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe, Kommunen, Jobcenter, vorgelagerte Hilfeangebote usw.) u.a. mit dem Ziel, eine gleichmäßige Durchführung der Maßnahmen zu erreichen, Rechtsverwirklichung und die sinnvolle Organisation des Hilfesystems zu ermöglichen.

Sie unterstützt die Entwicklung und Einführung von qualitativen und quantitativen Standards, die ein gleichmäßiges und bedarfsgerechtes Hilfesystem gewährleisten, und überprüft deren Einhaltung.

Maßnahmen:

- Vernetzung mit anderen Hilfebereichen, z. B. durch Moderation der Zusammenarbeit mit den Hilfeanbietern, anderen sozialen Dienstleistern und Sozialleistungsträgern,
- Unterstützung bei der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung der Hilfeangebote,
- Beratung und Stellungnahmen in strittigen Fällen.

4.3 Die ZBS Niedersachsen und das Land schließen eine jährlich zu prüfende Zielvereinbarung ab. Weitere Maßnahmen können nach Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde durchgeführt werden.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung zur institutionellen Förderung gewährt.

5.2.1 Für die Geschäftsführung:

0,5 Planstelle nach EntgeltGr. 12 TV-L.

5.2.2 In den Regionalvertretungen der Region Ost:

-
für die Leitung 1,0 Planstelle nach EntgeltGr. 11 TV-L,
-
für weitere fachliche Mitarbeit 2,0 Planstellen nach EntgeltGr. 10 TV-L,
-
für Verwaltungstätigkeiten 1,5 Planstellen nach EntgeltGr. 6 TV-L.

5.2.3 In den Regionalvertretungen der Region West:

-
für die Leitung 1,0 Planstelle nach EntgeltGr. 11 TV-L,
-
für weitere fachliche Mitarbeit 1,0 Planstellen nach EntgeltGr. 10 TV-L,
-
für Verwaltungstätigkeiten 1,0 Planstellen nach EntgeltGr. 6 TV-L.

5.2.4 Die Geschäftsführung, Leitungen und weiteren fachlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind sozialpädagogische Fachkräfte und verfügen über ein abgeschlossenes Studium der sozialen Arbeit oder eine vergleichbare Qualifikation. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann mit der Bewilligungsbehörde eine andere Personalausstattung abgestimmt werden, die jedoch nicht zu einer höheren Förderung als nach der vorstehenden Personalausstattung führen darf.

Es sind entsprechende Arbeitsplatzbeschreibungen vorzulegen, die der Genehmigung der Bewilligungsbehörde bedürfen.

5.3 Die Höhe der Förderung bestimmt sich durch Multiplikation der nach Nummer 5.2 anerkannten Personalausstattung mit dem für die Haushaltsaufstellung des Vorvorjahres anzusetzenden Wertes der Spalte 6 der standardisierten Personalkostensätze des MF für den Arbeitnehmerbereich. Zusätzlich wird eine künftig im gleichen Verhältnis anzupassende Pauschale auf Basis des Jahres 2016 in Höhe von 1 250 EUR je vollem Personalkostenanteil gewährt.

5.4 Sachkosten werden in dem für den Betrieb der ZBS Niedersachsen notwendigen und angemessenen Umfang anerkannt und können nicht zu einer höheren Finanzierung als nach Nummer 5.3 führen.

6. Anweisung zum Verfahren

6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

6.2 Bewilligungsbehörde ist das LS.

6.3 Förderanträge für die Regionalvertretungen sind bei der Bewilligungsbehörde jährlich bis zum 1. November für das kommende Jahr vorzulegen.

6.4 Mit dem Verwendungsnachweis ist der Bewilligungsbehörde von der ZBS Niedersachsen jeweils ein Sachbericht der Region Ost und der Region West vorzulegen, aus dem sich Angaben zu den durchgeführten Maßnahmen und Tätigkeiten sowie deren Zielerreichung und Wirkung ergeben. Weiter ist ein niedersachsenweiter Statistikbericht zu erstellen.

6.4.1 Der Jahresbericht der ZBS Niedersachsen ist ausgerichtet auf das für den Berichtszeitraum festgelegte Schwerpunktthema.

6.4.2 Der landesweite Statistikbericht basiert maßgeblich auf den von den Einrichtungen nach den Leistungsvereinbarungen den jeweiligen Regionalstellen zu liefernden Daten. Die ZBS Niedersachsen fasst diese Daten zusammen, wertet sie aus und hebt dabei Besonderheiten hervor.

Der Statistikbericht enthält mindestens Angaben und Analysen zu:

-
Erstkontakten,
-
Darstellung der vorhandenen Hilfeangebote,
-
differenzierten Angaben zum betreuten Personenkreis,
-
Auslastung der Angebote und
-
Wirksamkeit der Hilfen.

Der Statistikbericht enthält im Schwerpunkt die landesweite Auswertung der Dokumentation mit entsprechenden Hinweisen und Anregungen zur Fortentwicklung insbesondere im Hinblick auf die Steigerung der Wirksamkeit der Hilfe.

7. Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt am 1. 1. 2016 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2020 außer Kraft.

________________
An das
Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie

Zum Seitenanfang
Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de)