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Niedersächsische Verordnung über die Schiedsstelle nach § 78g des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SchVO-SGB VIII)
vom 22.März 2000 (Nds.GVBl. Nr.6/2000 S.54), geändert durch Art. 10 der VO vom 14.9.2001 (Nds.GVBl. Nr.25/2001 S.604) und VO vom 20.6.2017 (Nds. GVBl. Nr. 11/2017 S. 193) - VORIS 21133 00 01 -

Aufgrund des § 78g Abs.4 des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) in der Fassung vom 8.Dezember 1998 (BGBl. I S.3546) wird verordnet:

§ 1
Schiedsstelle

(1) Für das Land Niedersachsen wird nach 78g Abs.1 Satz 1 SGB VIII eine Schiedsstelle bei dem Landesjugendamt errichtet. Sie besteht aus einem vorsitzenden Mitglied sowie sechs weiteren Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist mindestens ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen.

(2) Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch das Landesjugendamt bedarf. Die Schiedsstelle erhält eine Geschäftsstelle bei dem Landesjugendamt.

(3) Die Schiedsstelle unterliegt der Rechtsaufsicht des Fachministeriums.

§ 2
Bestellung der Mitglieder

(1) Die Mitglieder werden mit ihrem schriftlichen Einverständnis vom Landesjugendamt wie folgt bestellt:

  1. drei Mitglieder auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens,
  2. zwei Mitglieder auf Vorschlag der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen,
  3. ein Mitglied auf Vorschlag der Verbände der in Niedersachsen vertretenen privatgewerblichen Einrichtungsträger,
  4. das vorsitzende Mitglied auf gemeinsamen Vorschlag der in den Nummern 1 bis 3 genannten Organisationen.

Das vorsitzende Mitglied soll die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst besitzen und darf nicht für das Landesjugendamt oder das Fachministerium tätig sein. Für die stellvertretenden Mitglieder gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(2) Soweit dem Landesjugendamt innerhalb von drei Monaten nach Aufforderung keine Vorschläge gemäß Absatz 1 vorliegen, trifft dieses die erforderlichen Entscheidungen mit Zustimmung des Fachministeriums.

§ 3
Amtsführung, Amtsperiode

(1) Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind bei der Ausübung ihres Amtes an Weisungen nicht gebunden.

(2) Die Amtsperiode beginnt jeweils am 1.Januar und dauert vier Jahre.

§ 4
Ausscheiden von Mitgliedern

(1) Die Mitglieder werden vom Landesjugendamt abberufen:

  1. auf eigenen Wunsch,
  2. auf Verlangen der jeweiligen Vorschlagsberechtigten oder
  3. aus wichtigem Grund mit Zustimmung des Fachministeriums.

(2) Beim Ausscheiden eines Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds wird ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode bestellt.

§ 5
Einleitung des Schiedsverfahrens

(1) Das Schiedsverfahren wird mit einem schriftlichen Antrag bei der Schiedsstelle eingeleitet. Darin sind anzugeben:

  1. die Parteien,
  2. die Gegenstände, über die bisher keine Einigung erzielt werden konnte, sowie der Sachstand,
  3. Nachweise und sonstige Unterlagen, die bisher in die Verhandlungen eingebracht worden sind.

(2) Die Geschäftsstelle bestätigt dem Antragsteller den Antragseingang.

§ 6
Mündliche Verhandlung

(1) Die Schiedsstelle entscheidet aufgrund nicht öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu der die Parteien mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich zu laden sind. Eine Verhandlung in Abwesenheit von Parteien ist nur zulässig, wenn in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

(2) Beauftragte des Fachministeriums können bei der mündlichen Verhandlung anwesend sein. Mit Einverständnis der Parteien kann die Verhandlung öffentlich abgehalten werden.

(3) Die Schiedsstelle kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn die Parteien darauf verzichten.

§ 7
Entscheidung der Schiedsstelle, Beschlussfähigkeit

(1) Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn neben dem vorsitzenden Mitglied mindestens fünf weitere Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet das vorsitzende Mitglied. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(2) Ist eine Verhandlung wegen Beschlussunfähigkeit der Schiedsstelle nicht durchgeführt worden und wird die Schiedsstelle zur Verhandlung über den gleichen Sachverhalt zum zweiten Mal einberufen, so ist die Schiedsstelle ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Ladung zur zweiten Sitzung ausdrücklich hierauf hingewiesen worden ist.

(3) Die Schiedsstelle entscheidet in nicht öffentlicher Sitzung in Abwesenheit der Parteien. Sie entscheidet unter Berücksichtigung des Ergebnisses in der Hauptsache auch über die Verteilung der Kosten.

(4) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen.

§ 8
Entschädigung

(1) Das vorsitzende Mitglied oder dessen Vertretung erhalten vom Land

  1. Reisekostenvergütung nach den für Beamtinnen und Beamte des Landes geltenden Reisekostenregelungen sowie
  2. einen Pauschalbetrag in Höhe von 500 Euro für jeden unter ihrem Vorsitz abschließend behandelten Antrag.

(2) Die Kosten für die übrigen Mitglieder tragen die jeweils vorschlagsberechtigten Organisationen.

§ 9
Kosten

(1) Für das Verfahren vor der Schiedsstelle werden

  1. je Antrag eine Gebühr in Höhe von 750 Euro bis 10 000 Euro und
  2. Auslagen für Zeugen- und Sachverständigenentschädigungen sowie Sachverständigengutachten

erhoben.

(2) Den Kostenvorschuss und die Höhe der Gebühr setzt das vorsitzende Mitglied unter Berücksichtigung der Verfahrenskosten nach §8 Abs.1, der Bedeutung der Sache und des Verwaltungsaufwandes der Geschäftsstelle fest.

§ 10
In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der vertraglichen Schiedsstelle nach dem "Rahmenvertrag nach §78f Kinder- und Jugendhilfegesetz" sind nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung zu Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern mit einer Amtsdauer bis zum Ablauf des 31.Dezember 2002 zu bestellen, soweit das jeweilige Mitglied oder die vorschlagsberechtigte Organisation nicht innerhalb von 14 Tagen nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung widerspricht.

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