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Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von
Investitionen in Tageseinrichtungen für Kinder im Alter von drei Jahren
bis zur Einschulung (RL IKiGa)
Erl.
d. MK v. 22.2.2021 - 52.251311/12 (Nds. MBl. 8/2021 S. 428),
geändert durch Erl. vom 8.9.2021 (Nds. MBl. Nr. 36/2021 S. 1489) - VORIS
21133 -
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 In Umsetzung des fünften Investitionsprogramms Kinderbetreuungsfinanzierung 2020 - 2021 des Bundes nach Artikel 2 des Gesetzes über begleitende Maßnahmen zur Umsetzung des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakts vom 14.7.2020 (BGBl. I S. 1683) gewährt das Land nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für Investitionen in Tageseinrichtungen für Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung.
1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Gefördert werden Investitionen in Tageseinrichtungen für Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung. Zu den Investitionen gehören Neubau-, Ausbau-, Umbau-, Sanierungs-, Renovierungs- und Ausstattungsmaßnahmen.
2.2 Die Investitionen dienen u. a.
2.3 Zu den förderfähigen Ausstattungsmaßnahmen zählen auch Investitionen, die der Umsetzung von Hygienekonzepten dienen. Die Anmietung von Luftreinigungsgeräten kann in Einzelfällen für Betreuungsräume gefördert werden, soweit der Raum nicht oder nur eingeschränkt über die Fenster regelmäßig gelüftet werden kann. Die Förderung der Anmietung von Luftreinigungsgeräten gilt nachrangig zu den übrigen genannten Investitionsmaßnahmen. Der Einsatz darf nur vorübergehend erfolgen. Dabei ist eine sach- und fachgerechte Auswahl und Aufstellung durch eine Fachfirma erforderlich. Hinweise dazu enthält das in Anlage 1 beigefügte Merkblatt Mobile Luftfilteranlagen in Klassenräumen - eine sinnvolle Ergänzung zur Lüftung? des NLGA.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 1 Abs. 1 und 2 Nds. AG SGB VIII sowie § 163 Abs. 4 i. V. m. § 165 Abs. 5 Satz 2 NKomVG (Erstempfänger). Sie können die Zuwendung nach Maßgabe der VV-Gk Nr. 12 zu § 44 LHO und Nummer 7.4 dieser Richtlinie an Dritte (Letztempfänger) weiterleiten.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Gefördert werden Investitionsmaßnahmen, die der Schaffung oder Ausstattung zusätzlicher Betreuungsplätze dienen, die in dem Zeitraum vom 1.1.2020 bis 31.12.2022 begonnen wurden und bis zum 30.6.2023 abgeschlossen sind.
4.2 Als Beginn i. S. der Nummer 4.1 gilt der Abschluss eines rechtsverbindlichen Leistungs- und Lieferungsvertrags unter der Voraussetzung des unverzüglichen Beginns der Umsetzung der vertraglich vereinbarten Leistungen (Neubau-, Ausbau-, Umbau-, Sanierungs-, Renovierungs- und/oder Ausstattungsmaßnahmen). Bei Vorhaben, die in selbständige Abschnitte eines laufenden Verfahrens aufgeteilt werden können, ist eine Förderung des selbständigen Abschnitts auch möglich, wenn allein für diesen Abschnitt die Förderkriterien erfüllt sind.
4.3 Zusätzliche Betreuungsplätze i. S. der Nummer 4.1 sind Betreuungsplätze, die entweder neu entstehen oder solche ersetzen, die ohne Erhaltungsmaßnahmen wegfallen.
4.4 Gefördert werden die entstandenen Ausgaben für die in Nummer 2 genannten Investitionen, soweit sie nicht bereits mit anderen Bundes- oder Landesmitteln gefördert werden.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Die Zuwendungshöhe darf 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen.
5.3 Wird mit der Maßnahme nicht ausschließlich der Zuwendungszweck verfolgt (z. B. gleichzeitige Schaffung von Betreuungsangeboten für Kinder unter drei Jahren), ist nur der Ausgabenanteil für Investitionen nach Nummer 2 dieser Richtlinie an den Gesamtausgaben zuwendungsfähig.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die Zweckbindung für zusätzlich geschaffene Plätze durch Neubau, Ausbau, Umbau oder Sanierung beträgt 25 Jahre, im Übrigen 5 Jahre.
7. Anweisungen zum Verfahren
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.2 Bewilligungsbehörde ist das RLSB Hannover - Landesjugendamt -. Die Förderanträge sind nach einem einheitlichen Vordruck, der zum Download auf der Internetseite der Bewilligungsbehörde verfügbar ist, bis spätestens zum 30.4.2022 (Ausschlussfrist) bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.
7.3 Zur Ermittlung des maximalen Fördervolumens werden für die örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe Verfügungsrahmen nach der vom LSN ermittelten Anzahl der Kinder im Alter von drei bis unter sieben Jahren zum 31.12.2019 gebildet (Anlage 2).
7.4 Soll die Zuwendung an einen Letztempfänger weitergeleitet werden, stellt der Erstempfänger den Förderantrag auf der Grundlage der Angaben des Letztempfängers. Der Erstempfänger bestätigt die Richtigkeit der Angaben.
7.5 Eine Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns gemäß Nummer 1.3 VV-Gk zu § 44 LHO gilt als erteilt, wenn mit der Maßnahme ab dem 1.1.2020 begonnen wurde. Ein Anspruch auf Bewilligung kann aus der Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns nicht abgeleitet werden.
7.6 Die bewilligten Mittel sind bis zum 30.9.2023 (Ausschlussfrist) bei der Bewilligungsbehörde abzurufen.
7.7 Der Zuwendungsempfänger bestätigt mit dem Verwendungsnachweis die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung und teilt die Höhe der tatsächlich entstandenen Ausgaben mit.
8. Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt am 1.3.2021 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft.
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An das
Regionale Landesamt für
Schule und Bildung Hannover
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