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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Betreuungsangebotes in der Kindertagespflege (RKTP)
RdErl. d. MK v. 27.10.2016 - 21-51 385/3 (Nds. MBl. Nr. 40/2016 S. 1036), geändert durch RdErl. vom 3.6.2020 (Nds. MBl. Nr. 27/2020 S. 605) - VORIS 21133 -

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für die Förderung des qualitativen und quantitativen Betreuungsangebotes in der Kindertagespflege, insbesondere für unter dreijährige Kinder.

1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1
Gefördert werden
2.1.1
die laufende Geldleistung an Kindertagespflegepersonen für eine bedarfsgerechte Betreuung in Kindertagespflege,
2.1.2
der Erwerb einer Grundqualifizierung nach dem „Kompetenzorientierten Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege“ (QHB) im Umfang von 300 Unterrichtseinheiten,
2.1.3
die fachlich-pädagogische Beratung und Begleitung von Kindertagespflegepersonen,
2.1.4
die Fortbildung von Kindertagespflegepersonen und
2.1.5
die Weiterqualifizierung von Kindertagespflegepersonen.
2.2
Nicht gefördert wird Kindertagespflege, die als Maßnahme zur Hilfe zur Erziehung gewährt wird.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 1 Abs. 1 und 2 Nds. AG SGB VIII sowie § 163 Abs. 4 NKomVG auch i. V. m. § 165 Abs. 5 Satz 2 NKomVG (Erstempfänger). Die Zuwendungsempfänger dürfen die Zuwendung an Dritte, denen die Aufgabe der Förderung in Kindertagespflege von der Kommune übertragen worden ist (Letztempfänger), nach Maßgabe der VV-Gk Nr. 12 zu § 44 LHO weiterleiten.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Gefördert werden die entstandenen Ausgaben nach Nummer 2.1.1, wenn eine Kindertagespflegeperson eingesetzt wird, die
4.1.1
über eine gültige Tagespflegeerlaubnis oder bei der Betreuung im Haushalt der Sorgeberechtigten über eine gültige Eignungsfeststellung i. S. des § 23 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 SGB VIII verfügt,
4.1.2
eine Fach- oder Betreuungskraft i. S. des § 4 Abs. 1 bis 3 KiTaG ist oder eine gleichwertige Ausbildung für die Ausübung der Tätigkeit als Kindertagespflegeperson oder eine von der zuständigen obersten Landesbehörde anerkannte Grundqualifikation im Umfang von mindestens 160 Stunden oder eine vergleichbare pädagogische Qualifikation nachweisen kann und
4.1.3
eine kommunale Förderung gemäß § 23 Abs. 2 a SGB VIII erhält.

4.2 Zuwendungen nach den Nummern 2.1.2 bis 2.1.5 werden als Zuschuss zu den jährlichen Aufwendungen des örtlichen Trägers der Jugendhilfe oder der Kommune, die die Aufgabe der Kindertagespflege wahrnimmt, für die Grundqualifizierung nach dem QHB, die fachlichpädagogische Beratung und Begleitung, die Fortbildung und die Weiterqualifizierung von Kindertagespflegepersonen gewährt.

4.2.1 Gefördert werden die entstandenen Ausgaben nach Nummer 2.1.2, sofern die Maßnahme innerhalb des Bewilligungszeitraumes durchgeführt wird.

4.2.2 Gefördert werden die entstandenen Personalausgaben nach Nummer 2.1.3, wenn die Aufgabe von einer Fachkraft mit pädagogischem Hochschulabschluss und mindestens zweijähriger Berufserfahrung in der Kinder- und Jugendhilfe wahrgenommen wird. Diese Aufgabe kann auch von einer staatlich anerkannten Erzieherin oder einem staatlich anerkannten Erzieher mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung in der Leitung von Kindertageseinrichtungen oder in der Fachberatung Kindertagespflege wahrgenommen werden.

4.2.3 Gefördert werden die entstandenen Ausgaben nach Nummer 2.1.4, wenn die Kindertagespflegepersonen mindestens 24 Unterrichtsstunden im Jahr an fachlichen Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen. Im Bewilligungszeitraum vom 1. 8. 2016 bis zum 31. 7. 2017 müssen mindestens 12 Unterrichtsstunden je Kindertagespflegeperson nachgewiesen werden.

4.2.4 Gefördert werden die entstandenen Ausgaben nach Nummer 2.1.5, wenn es sich um eine von der zuständigen obersten Landesbehörde anerkannte Weiterqualifizierung für Kindertagespflegepersonen von bis zu 400 Stunden handelt; Ausgaben für Kräfte nach den Nummern 5.2.1.1 und 5.2.1.2 sind nicht förderfähig.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Die Höhe der Zuwendung nach Nummer 2.1.1 wird auf Basis von Vollzeiteinheiten (VZE) pro örtlichem Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe multipliziert mit der jeweiligen Jahreswochenstundenpauschale nach Nummer 5.2.1, multipliziert mit 40 Wochenstunden und dem jeweiligen Fördersatz nach Nummer 5.2.3, ermittelt. Die VZE werden auf Basis der geleisteten Betreuungsstunden errechnet, dabei beträgt eine VZE 6 528 Stunden.

5.2.1 Die Jahreswochenstundenpauschale nach Nummer 5.2 beträgt

5.2.1.1
für eine sozialpädagogische Fachkraft 1 179 EUR,
5.2.1.2
für eine sonstige Fach- oder Betreuungskraft 1 012 EUR,
5.2.1.3
für eine Kraft mit einer von der zuständigen obersten Landesbehörde anerkannten Qualifikation von insgesamt 560 Stunden 660 EUR und
5.2.1.4
für eine Kraft mit einer von der zuständigen obersten Landesbehörde anerkannten Grundqualifikation von 160 Stunden 563 EUR.

5.2.2 Die Beträge in den Nummern 5.2.1.1 bis 5.2.1.4 erhöhen sich ab dem Kindergartenjahr 2017/2018 um 1,5 % auf den jeweils erhöhten Betrag; sie werden auf volle EUR abgerundet.

5.2.3 Die Höhe des Fördersatzes für die nach Nummer 5.2 ermittelten VZE beträgt

5.2.3.1
für die Betreuung von Kindern unter drei Jahren 41 % der Jahreswochenstundenpauschale und
5.2.3.2
für die Betreuung von Kindern über drei Jahren 20 % der Jahreswochenstundenpauschale.

5.3 Die Höhe der Zuwendungen nach Nummer 2.1.2 beträgt 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben von bis zu 4 000 EUR pro angehender Kindertagespflegeperson.

5.4 Die Höhe der Zuwendung nach den Nummern 2.1.2 bis 2.1.5 bemisst sich nach der Anzahl der Kindertagespflegepersonen aus der Statistik der Kinder- und Jugendhilfe nach § 98 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII zum Stichtag 1. März des laufenden Jahres, die die Voraussetzungen nach Nummer 4.1 erfüllen, und beträgt

5.4.1
500 EUR je Kindertagespflegeperson für Maßnahmen nach Nummer 2.1.3, höchstens jedoch in Höhe von 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben,
5.342
100 EUR je Kindertagespflegeperson für Maßnahmen nach Nummer 2.1.4, höchstens jedoch in Höhe von 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben und
5.4.3
300 EUR je Kindertagespflegeperson für Maßnahmen nach Nummer 2.1.5, höchstens jedoch in Höhe von 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

5.5 Dabei ist es unerheblich, ob die nach den Nummern 5.4.1 bis 5.4.3 zuwendungsfähigen Ausgaben je förderfähiger Kindertagespflegeperson oder als Gesamtausgaben mehrerer förderfähiger Kindertagespflegepersonen entstanden sind.

5.6 Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1 bis 2.1.5, wenn für den gleichen Zuwendungszweck bereits andere Landes-, Bundes- oder EUMittel in Anspruch genommen werden.

6. Anweisungen zum Verfahren

6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

6.2 Bewilligungsbehörde ist die Niedersächsische Landesschulbehörde - Landesjugendamt -. Bewilligungszeitraum ist das jeweilige Kindergartenjahr. Die Förderanträge sind nach einem einheitlichen Vordruck für das Kindergartenjahr 2016/2017 bis zum 30.11.2016, für die folgenden Kindergartenjahre bis zum 30. April eines Jahres bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Für das Kindergartenjahr 2020/2021 sind Anträge bis zum 30. 6. 2020 zu stellen.

6.3 Wird die Zuwendung an einen Letztempfänger weitergeleitet, stellt der Erstempfänger den Förderantrag auf der Grundlage der Angaben des Letztempfängers. Der Erstempfänger bestätigt diese Angaben.

6.4 Eine Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns gemäß Nummer 1.3 VV/VV-Gk zu § 44 LHO gilt für den Bewilligungszeitraum vom 1.8.2016 bis zum 31.7.2017 generell und für die folgenden Bewilligungszeiträume mit dem Eingang des Antrags bei der Bewilligungsbehörde als erteilt.

Ein Anspruch auf Bewilligung kann daraus nicht abgeleitet werden.

6.5 Die Zuwendung wird auf der Grundlage der Angaben der örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe zu der Anzahl der Kindertagespflegepersonen nach der Statistik der Kinder- und Jugendhilfe des Bundesamtes für Statistik und zu den Qualifikationen der Kindertagespflegepersonen jeweils zum 1. März des jeweiligen Jahres sowie der im Bewilligungszeitraum geleisteten Betreuungsstunden und der entstandenen Ausgaben für Maßnahmen nach Nummer 2.1.2 gewährt.

6.6 Ein einfacher Verwendungsnachweis ist abweichend von Nummer 5.4 AnBest-Gk innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes vorzulegen.

7. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.8.2016 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft.

__________
An die
Niedersächsische Landesschulbehörde
Örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe

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