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Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung der Qualität
in Kindertagesstätten und zur Bindung von Fach- und Leitungskräften
durch Entlastung und Qualifizierung (RL Qualität in Kitas
2)
Erl. d. MK v. 26.7.2023 - 52-38
802/7-5 (Nds. MBl. Nr. 27/2023 S. 540) - VORIS 21133
-
Bezug:
RdErl. v. 23.10.2019 (Nds. MBl. S. 1460),
geändert durch RdErl. v. 4.12.2019 (Nds. MBl. S. 1665) - VORIS 21133 -
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land fördert nach Maßgabe dieser Richtlinie und der
VV/VV-Gk zu § 44 LHO Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität
und zur Bindung von Fach- und Leitungskräften in Kindertagesstätten.
Ziel der Förderung ist es, zusätzliches Personal für das
Berufsfeld zu gewinnen sowie die Qualität in Kindertagesstätten durch
zusätzliches Personal und Qualifizierungsmaßnahmen zu erhöhen.
1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht,
vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres
pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren
Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden
- 2.1
- die Beschäftigung von
zusätzlichen Kräften in Kindertagesstätten, die über das
nach § 11 NKiTaG erforderliche Personal hinausgehen und die die Bildung,
Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergartengruppen und in
altersstufenübergreifenden Gruppen mit überwiegend Kindern von der
Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt unterstützen,
insbesondere auch im Hinblick auf besondere Förderbedarfe von Kindern
aufgrund sozialer Benachteiligung (Zusatzkräfte Betreuung),
- 2.2
- die Beschäftigung von
zusätzlichen Kräften in Kindertagesstätten, die über das
nach § 10 Abs. 1 NKiTaG erforderliche Personal hinausgehen und die die
Leitung der Kindertagesstätte bei der Wahrnehmung von Leitungsaufgaben
auch zur weiteren Entwicklung der Qualität der pädagogischen Arbeit
einschließlich der Elternarbeit unterstützen und entlasten
(Zusatzkräfte Leitung),
- 2.3
- Qualifizierungsmaßnahmen für
pädagogische Fach- und Leitungskräfte,
- 2.4
- Einführungskurse für die nach
Nummer 2.1 dieser Richtlinie eingesetzten Zusatzkräfte
Betreuung, die nicht pädagogische Kräfte nach § 9 NKiTaG
sind und die noch keinen Einführungskurs absolviert haben.
2.5 Nicht gefördert werden Personal- und Sachausgaben, wenn
dafür Leistungen nach dem SGB II, dem SGB III, dem SGB IX oder nach
anderen Förderprogrammen von Bund oder Land gewährt werden. Ebenso
sind Personalausgaben für Kräfte, die bei der Bemessung von
Finanzhilfeleistungen gemäß den §§ 24 bis 28, § 29
Abs. 1, §§ 30 und 31 NKiTaG berücksichtigt werden, nicht
zuwendungsfähig.
3. Zuwendungsempfänger
3.1 Zuwendungsempfänger sind die örtlichen Träger der
öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 1 Abs. 1 und 2 Nds. AG
SGB VIII sowie § 163 Abs. 4 NKomVG i. V. m. § 165 Abs. 5 Satz 2
NKomVG (Erstempfänger). Die Zuwendungsempfänger dürfen die
Zuwendung im Rahmen der VV/VV-Gk Nr. 12 zu § 44 LHO an die
Letztempfänger weiterleiten.
3.2 Letztempfänger sind Träger von
Kindertagesstätten.
4. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
4.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form
einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung für die
Förderzeiträume vom 1. 8. 2023 bis 31. 12. 2024 und 1. 1. 2025 bis
31. 7. 2025 gewährt.
4.2 Zuwendungsfähig sind
- 4.2.1
- Personalausgaben nach Nummer 2.1, wenn
pädagogische Kräfte nach § 9 NKiTaG als Zusatzkräfte
Betreuung eingesetzt werden. Wenn auf dem Arbeitsmarkt keine pädagogischen
Kräfte zur Verfügung stehen, können auch andere geeignete
Kräfte eingesetzt werden, die mindestens über die Allgemeine
Hochschulreife oder über einen Sekundarabschluss I und eine abgeschlossene
Berufsausbildung verfügen. Es soll darauf hingewirkt werden, dass diese
Kräfte, sofern sie sich nicht in einer tätigkeitsbegleitenden
Ausbildung oder einem tätigkeitsbegleitenden Studium mit dem Ziel der
Erlangung eines berufsqualifizierenden Abschlusses nach § 9 Abs. 2 oder 3
NKiTaG befinden oder eine solche Ausbildung oder ein solches Studium im
Förderzeitraum dieser Richtlinie aufnehmen, bis zum Ende des jeweiligen
Förderzeitraums nach Nummer 4.1 einen Einführungskurs nach Nummer 2.4
absolvieren;
- 4.2.2
- Personalausgaben nach Nummer 2.2, wenn
pädagogische Kräfte nach § 9 NKiTaG als Zusatzkräfte
Leitung eingesetzt werden. Wenn auf dem Arbeitsmarkt keine pädagogischen
Kräfte zur Verfügung stehen, können auch andere geeignete
Kräfte eingesetzt werden, die mindestens über die Allgemeine
Hochschulreife oder über einen Sekundarabschluss I und eine abgeschlossene
Berufsausbildung verfügen;
- 4.2.3
- Sachausgaben für die Qualifizierung
von pädagogischen Fach- und Leitungskräften nach Nummer 2.3, wenn es
sich um eine Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme nach einem von der
zuständigen obersten Landesbehörde anerkannten Curriculum handelt,
die
- a)
- Kompetenzen für die Wahrnehmung
von Leitungstätigkeiten vermittelt oder
- b)
- für die heilpädagogische
Förderung von Kindern in integrativen Gruppen in Kindertagesstätten
qualifiziert und
- c)
- der Bildungsträger über das
im Auftrag des niedersächsischen Kultusministeriums und durch die Agentur
für Erwachsenen- und Weiterbildung (AEWB) vergebene Gütesiegel
für Qualifizierungsmaßnahmen in der frühkindlichen
Bildung verfügt;
- 4.2.4
- Sachausgaben für
Einführungskurse nach Nummer 2.4, wenn es sich um einen von der
zuständigen obersten Landesbehörde anerkannten Einführungskurs
handelt und der Bildungsträger über das im Auftrag des MK und durch
die AEWB vergebene Gütesiegel für
Qualifizierungsmaßnahmen in der frühkindlichen Bildung
verfügt.
4.3 Die Höhe der Zuwendung für die
Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.1 ergibt sich aus der zur Verfügung
stehendenden Summe an Haushaltsmitteln für den jeweiligen
Förderzeitraum nach Nummer 4.1 auf der Grundlage der nach § 98 Abs. 1
Nr. 1 SGB VIII veröffentlichten Statistik zum Stichtag 1. 3. 2022 jeweils
zur Hälfte
- a)
- aus dem Anteil der Zahl der Gruppen, in
denen Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung im
Zuständigkeitsbereich eines örtlichen Trägers gefördert
werden, an der landesweiten Gesamtzahl dieser Gruppen, sowie
- b)
- aus dem Anteil der Zahl der Kinder im
Alter von drei Jahren bis zur Einschulung, in deren Familien vorrangig nicht
Deutsch gesprochen wird, in Tageseinrichtungen für Kinder, im
Zuständigkeitsbereich eines örtlichen Trägers an der
landesweiten Gesamtzahl dieser Kinder.
5. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
5.1 Die Weiterleitung der Zuwendung an die in Nummer 3.2 genannten
Träger von Kindertagesstätten ist nur zulässig, wenn die
Einhaltung der Zuwendungsbestimmungen dieser Richtlinie durch den
Letztempfänger gesichert ist.
5.2 Abweichend von Nummer 1.3 ANBest-P werden die zuwendungsfähigen
Personalausgaben bis zur Höhe der nach TVöD zu zahlenden
Vergütung anerkannt.
5. Anweisungen zum Verfahren
6. Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt mit Wirkung vom 1. 7. 2023 in Kraft und mit Ablauf des
31. 12. 2025 außer Kraft.
_______________
An das
Regionale Landesamt für Schule und
Bildung Hannover
Nachrichtlich
an die
örtlichen Träger der
öffentlichen Jugendhilfe, Träger Tageseinrichtungen für Kinder
und Träger von Verbund-Fachberatungen
Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |