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Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur
Verbesserung der Sprachbildung und Sprachförderung in Fortführung des
bis zum 30. 6. 2023 verlängerten Bundesprogramms Sprach-Kitas: Weil
Sprache der Schlüssel zur Welt ist (RL Sprach-Kitas)
Erl. d. MK v. 26.7.2023 - 52-38 802/5-3 (Nds. MBl.
Nr. 27/2023 S. 538) - VORIS 21133 -
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land fördert nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO die Fortführung von Maßnahmen des am 30. 6. 2023 ausgelaufenen Bundesprogramms Sprach- Kitas: Weil Sprache der Schlüssel zur Welt ist. Ziel der Förderung ist es, die Stellen für Funktionskräfte Sprachbildung und für Fachberatungen, für die bis zum 30. 6. 2023 nach dem Bundesprogramm Sprach-Kitas eine Förderung bewilligt wurde, zu erhalten.
1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Gefördert wird die Beschäftigung von Kräften auf Stellen für
2.2 Nicht gefördert werden Personal- und Sachausgaben, wenn dafür Leistungen nach dem SGB II, dem SGB III, dem SGB IX oder nach anderen Förderprogrammen von Bund oder Land gewährt werden. Ebenso sind Personalausgaben für Kräfte, die bei der Bemessung von Finanzhilfeleistungen gemäß den §§ 24 bis 28, § 29 Abs. 1, §§ 30 und 31 NKiTaG berücksichtigt werden, nicht zuwendungsfähig.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die auf der Internetseite des Niedersächsischen Bildungsportals (www.bildungsportalniedersachsen. de) in den Übersichten 1 und 2 aufgeführten örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Träger von Tageseinrichtungen für Kinder und Träger von Verbund-Fachberatungen.
4. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
4.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung für die Förderzeiträume
4.2 Zuwendungsfähig sind
Die Höhe der Zuwendung beträgt für Personal- und Sachausgaben pro begonnener kalendermonatlicher Beschäftigungszeit
5. Anweisungen zum Verfahren
5.1 Für das Antragsverfahren, die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.
5.2 Bewilligungsbehörde ist das RLSB Hannover - Landesjugendamt.
5.3 Die Förderanträge für den Förderzeitraum nach Nummer 4.1 Buchst. a sind bis zum 30.9.2023 (Ausschlussfrist) bei der Bewilligungsbehörde unter Verwendung des von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellten Vordrucks zu stellen.
5.4 Die Förderanträge für den Förderzeitraum nach Nummer 4.1 Buchst. b sind bis zum 31.7.2024 (Ausschlussfrist) bei der Bewilligungsbehörde unter Verwendung des von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellten Vordrucks zu stellen.
5.5 Die Mittel für den Förderzeitraum nach Nummer 4.1 Buchst. a sind spätestens bis zum 31.10.2024 (Ausschlussfrist) bei der Bewilligungsbehörde abzurufen.
5.6 Zum 30.4.2024 ist ein Zwischenbericht unter Verwendung des von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellten Vordrucks vorzulegen.
5.7 Der Verwendungsnachweis ist abweichend von Nummer 5.4 der ANBest-Gk/Nummer 6.1 ANBest-P zu § 44 LHO innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des jeweiligen Förderzeitraums vorzulegen. Ein einfacher Verwendungsnachweis wird zugelassen. Es ist der von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellte Vordruck zu verwenden.
5.8 Die zu verwendenden Vordrucke werden zum Download auf der Internetseite des Niedersächsisches Bildungsportals (www.bildungsportal-niedersachsen.de) von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellt.
5.9 Eine Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns gemäß der VV/VV-Gk Nr. 1.3 zu § 44 LHO gilt für alle Maßnahmen, die in den in Nummer 3 benannten Übersichten 1 und 2 aufgeführt sind, als erteilt. Ein Anspruch auf Bewilligung kann daraus nicht abgeleitet werden.
5.10 Abweichend von Nummer 1.3 ANBest-P werden die zuwendungsfähigen Personalausgaben bis zur Höhe der nach TVöD zu zahlenden Vergütung anerkannt.
6. Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt mit Wirkung vom 1. 7. 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2025 außer Kraft.
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An das
Regionale Landesamt für Schule und
Bildung Hannover
Nachrichtlich
an die
örtlichen Träger der
öffentlichen Jugendhilfe, Träger Tageseinrichtungen für Kinder
und Träger von Verbund-Fachberatungen
Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |