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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung durchgängiger Bildungswege und Unterstützung kindlicher Entwicklungsprozesse in Kindergarten und Grundschule (Richtlinie BRÜCKE)
RdErl. d. MK v. 1.8.2018 - 51-51 344/4 (Nds. MBl. Nr.33 S. 861) - VORIS 21133 -

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land fördert nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Maßnahmen, die der Konzeption und Umsetzung durchgängiger Bildungsprozesse und Bildungsangebote dienen. In den Lernbereichen und Erfahrungsfeldern des niedersächsischen Orientierungsplans für Bildung und Erziehung im Elementarbereich niedersächsischer Tageseinrichtungen für Kinder vom 12.1.2005 (http://www.mk.niedersachsen.de/startseite/fruehkindliche_bildung/orientierungsplan/orientierungsplan-fuer-bildung-und-erziehung-86998.html) sollen Kinder ressourcenorientierte Unterstützung erfahren und gemäß ihren individuellen Lern- und Entwicklungsprozessen insbesondere im Übergang vom Kindergarten in die Grundschule gefördert werden. Ziel sind die Förderung durchgängiger Bildungswege und die Unterstützung kindlicher Entwicklungsprozesse in Kindergarten und Grundschule.

1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Maßnahmen

2.1
direkter Beteiligungen von Kindern aus Kindergarten und Grundschule zur Unterstützung der Entwicklung von Vorläuferkompetenzen, an die in der Grundschule angeknüpft werden kann,
2.2
der Intensivierung, Stärkung und Förderung der Bildungsund Erziehungspartnerschaft mit Eltern und Familien und deren Beratung während des Übergangs ihrer Kinder vom Kindergarten in die Grundschule sowie die gemeinsame Begleitung kindlicher Entwicklungsprozesse an der Schnittstelle familiärer Betreuung und institutioneller Bildung,
2.3
der Stärkung einer multiprofessionell angelegten Bildungsarbeit von Kindertagesstätten-Fachkräften und Grundschullehrkräften, die die Erarbeitung von methodischdidaktischen Ansätzen zur Gestaltung durchgängig angelegter Lern- und Bildungsprozesse in Kindergarten und Grundschule fördert,
2.4
der Vernetzung von Kindergarten und Grundschule mit externen bildungsrelevanten Akteurinnen und Akteuren im Sozialraum dieser Einrichtungen, um deren Kompetenzen und Ressourcen für die Bildung und Erziehung von Kindern im Übergang vom Kindergarten in die Grundschule zu erschließen.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind neben den örtlichen Trägern der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 1 Abs. 1 und 2 Nds. AG SGB VIII sowie § 163 Abs. 4 i. V. m. § 165 Abs. 5 Satz 2 NKomVG auch Träger von Kindertagesstätten sowie Trägerverbände von Kindertagesstätten.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Die Maßnahmen müssen konzeptionell der Entwicklung und Verankerung eines gemeinsam in Kindergarten und Grundschule anerkannten und gelebten Bildungsverständnisses Rechnung tragen, das auf den im Orientierungsplan für Bildung und Erziehung im Elementarbereich niedersächsischer Tageseinrichtungen für Kinder (siehe Nummer 1.1) nebst den in den Handlungsempfehlungen Sprachbildung und Sprachförderung im Jahr 2011 (http://www.mk.niedersachsen. de/startseite/fruehkindliche_bildung/orientierungsplan/ orientierungsplan-fuer-bildung-und-erziehung-86998.html) vereinbarten pädagogischen Grundlagen und Bildungszielen basiert.
4.2
Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist ein mit den jeweils beteiligten Kooperationspartnerinnen und Kooperationspartnern abgestimmter Förderantrag, der folgende Bestandteile enthält:
4.2.1
Situations- und Bedarfsanalyse,
4.2.2
Maßnahmenbeschreibung (zielorientiertes Handlungskonzept),
4.2.3
Beschreibung der Vorhaben zur Sicherung der Nachhaltigkeit,
4.2.4
Beschreibung der Vorhaben zur Qualitätssicherung und -entwicklung (Dokumentation),
4.2.5
Beschreibung der Vorhaben zur quantitativen und qualitativen Erfolgskontrolle (Evaluation).
4.3
Sofern zur Durchführung der Maßnahmen die Beschäftigung von zusätzlichem Personal erforderlich ist, hat dieses die Qualifikationsanforderungen für sozialpädagogische oder vergleichbare Fachkräfte nach § 4 KiTaG zu erfüllen und muss mindestens mit der Hälfte der tariflichen Arbeitszeit beim Antragsteller beschäftigt sein.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung für die Dauer von jeweils einem Kindergartenjahr gewährt.

5.2 Die Zuwendungshöhe zu den Personal- und Sachausgaben für die in Nummer 2 genannten Maßnahmen beträgt bis zu 95 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, jedoch höchstens 56 000 EUR pro Maßnahme.

Je Zuwendungsempfänger wird innerhalb eines Bewilligungszeitraumes nur eine Maßnahme gefördert.

Nicht zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben, für die bereits Leistungen nach dem SGB II, dem SGB III oder nach anderen Förderprogrammen von Bund und Land gewährt werden. Ebenso sind Personalausgaben für Fachkräfte, die bei der Bemessung von Finanzhilfeleistungen gemäß den §§ 16, 16 a , 16 b, 18 und 18 a KiTaG berücksichtigt werden, nicht zuwendungsfähig.

6. Anweisungen zum Verfahren

6.1 Für das Antragsverfahren, die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

6.2 Bewilligungsbehörde ist die Niedersächsische Landesschulbehörde, Regionalabteilung Hannover - Landesjugendamt -. Die Förderanträge sind nach einem einheitlichen Vordruck bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Der Vordruck ist bei der Bewilligungsbehörde und im Internet unter https://www.landesschulbehoerde-niedersachsen.de/themen/ fruehkindliche-bildung zu beziehen.

6.3 Ein Antrag auf Zulassung einer Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns gemäß VV/VV-Gk Nr. 1.3 zu § 44 LHO kann mit dem Förderantrag gestellt werden. Ein Anspruch auf Bewilligung kann daraus nicht hergeleitet werden.

6.4 Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Anträge.

6.5 Der Vordruck für den Verwendungsnachweis, der aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis besteht, wird von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellt. Der Sachbericht dient gleichzeitig zur Evaluierung der Maßnahmen.

7. Inkrafttreten

Dieser RdErl. tritt am 26.9.2018 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft.

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An die
Niedersächsische Landesschulbehörde
Region Hannover, Landkreise und Städte
Träger von Kindertageseinrichtungen und deren Trägerverbände

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