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Richtlinie zur Gewährung von Billigkeitsleistungen für Kindertagesbetreuung
RdErl. d. MK v. 16.10.2019 - 51-51302/1-14 (Nds. MBl. Nr. 40 S. 1432) - VORIS 21133 -

1. Zweck, Rechtsgrundlage

Das Land gewährt Mittel als Billigkeitsleistungen im Sinne des § 53 LHO nach Maßgabe dieser Richtlinie und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen. Die Leistungen werden den kommunalen und freien Trägern von Kindertageseinrichtungen und der öffentlich geförderten Kindertagespflege als freiwillige Leistungen ohne Rechtsanspruch gewährt. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Billigkeitsleistung

Die Leistungen werden gewährt

2.1
für die Kompensation eines Defizits aus der Differenz
2.1.1
der Summe der im Kindergartenjahr 2017/2018 erhaltenen Einnahmen aus
-
Elternbeiträgen für Kinder von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung, gesteigert um 3,0 %,
-
der allgemeinen Finanzhilfe für Kinder ab drei Jahren und
-
der besonderen Finanzhilfe für die Sicherstellung des unentgeltlichen Besuchs einer Tageseinrichtung in dem Kindergartenjahr, das der Schulpflicht unmittelbar vorausgeht, und
2.1.2
der Summe der im Kindergartenjahr 2018/2019 erhaltenen Einnahmen aus
-
Abschlagszahlungen auf Basis der zuletzt gezahlten Finanzhilfe des Kindergartenjahres 2017/ 2018 und
-
Elternbeiträgen für Betreuungszeiten über acht Stunden hinaus,
2.2
für die Gewährung der vollständigen Beitragsfreiheit für Kinder von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung, bei denen der Rechtsanspruch nach § 12 Abs. 4 KiTaG ausschließlich in einer Tagespflegestelle erfüllt wird, sowie
2.3
für eine Erhöhung der Finanzhilfepauschalen nach § 5 Abs. 3 Satz 2 2. DVO-KiTaG.

3. Empfänger der Billigkeitsleistung

Begünstigte nach den Nummern 2.1 und 2.2 sind die örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe (örtliche Träger) oder die Gemeinden, die die Aufgabe des örtlichen Trägers nach § 13 Abs. 1 Nds. AG SGB VIII wahrnehmen (Gemeinden). Begünstigte nach Nummer 2.3 sind die Träger der Kindertageseinrichtungen.

4. Voraussetzungen

4.1 Eine Leistung für die Kompensation nach Nummer 2.1 wird grundsätzlich gewährt, sofern das Defizit auf der Ebene des örtlichen Trägers oder der Gemeinde entsteht.

4.2 Eine Leistung nach Nr. 2.2 kann für jedes Kind, das ausschließlich in Kindertagespflege betreut wird und zum 1. März des jeweiligen Kindergartenjahres das dritte Lebensjahr vollendet hat und noch nicht eingeschult ist, gewährt werden, sofern der örtliche Träger oder die Gemeinde dieses Angebot analog zu § 21 KiTaG beitragsfrei stellt.

4.3 Eine Leistung nach Nummer 2.3 kann für jede Fach- und Betreuungskraft beim Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 2. DVO-KiTaG in dem jeweiligen Kindergartenjahr geleistet werden.

5. Art, Umfang und Höhe der Zahlungen

5.1 Die Leistungen nach Nummer 2.1 werden einmalig für die Kindergartenjahre 2018/2019, 2019/2020 und 2020/2021 gewährt.

Die Zahlungen erfolgen in Höhe des Defizits nach Nummer 2.1 abzüglich einer Bagatellgrenze in Höhe von 5 000 EUR. Die Auszahlungen erfolgen pro Kindergartenjahr. Sofern die Gesamtsumme der von den örtlichen Trägern bzw. Gemeinden beantragten Zahlungen nach Nummer 2.1 die jährlich zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel übersteigt, erfolgt die Zahlung nach Nummer 2.1 in Höhe des prozentualen Anteils der Summe eines örtlichen Trägers oder einer Gemeinde an der Gesamtsumme aller örtlicher Träger und Gemeinden an den jährlich zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln.

5.2 Die Leistungen nach Nummer 2.2 werden für die Haushaltsjahre 2019, 2020, 2021 und 2022 gewährt. Die Leistungen werden in Höhe des durchschnittlichen Elternbeitrages im Zuständigkeitsbereich eines örtlichen Trägers bzw. einer Gemeinde pro geleistete Betreuungsstunde im Kindergartenjahr 2017/2018, gesteigert um 1,5 %, multipliziert mit der Anzahl der Betreuungsstunden im jeweiligen Kindergartenjahr, das in dem Haushaltsjahr, für das eine Leistung beantragt wird, endet, im Zuständigkeitsbereich eines örtlichen Trägers bzw. einer Gemeinde gewährt. Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Elternbeitrages und der Zugrundelegung der Betreuungsstunden sind nur die Kinder berücksichtigungsfähig, die die Voraussetzungen nach Nummer 4.2 erfüllen. In den Folgejahren wird der ermittelte durchschnittliche Elternbeitrag aus dem Kindergartenjahr 2017/2018 um jeweils weitere 1,5 % gesteigert. Sofern die von den örtlichen Trägern bzw. der Gemeinde beantragte Gesamtsumme die jährlich zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel übersteigt, erfolgt die jeweilige Zahlung nach Nummer 2.2 in Höhe des prozentualen Anteils der Summe eines örtlichen Trägers oder einer Gemeinde an der Gesamtsumme aller örtlicher Träger und Gemeinden an den jährlich zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln.

5.3 Die Leistungen nach Nummer 2.3 werden für die Kindergartenjahre 2019/2020, 2020/2021, 2021/2022 und 2022/2023 gewährt. Die Zahlungen erfolgen in Höhe von weiteren 1,0 % auf den jeweiligen Betrag, der sich aus der regulären Erhöhung der Finanzhilfepauschalen nach § 5 Abs. 3 Satz 2 2. DVO-KiTaG ergibt.

6. Anweisungen zum Verfahren

6.1 Zuständig für das Antragsverfahren, die Bewilligung und Auszahlung der Billigkeitsleistungen ist die Niedersächsische Landesschulbehörde, Regionalabteilung Hannover - Landesjugendamt. Die Förderanträge sind nach einem einheitlichen Vordruck bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Der Vordruck ist bei der Bewilligungsbehörde und im Internet unter https://www.landesschulbehoerde-niedersachsen.de/themen/ fruehkindliche-bildung zu beziehen.

6.2 Die Anträge auf Gewährung von Leistungen nach Nummer 2.1 sind spätestens zum 15. 11. 2019 einzureichen (Ausschlussfrist). Mit dem Antrag wird bestätigt, dass der örtliche Träger der Kinder- und Jugendhilfe gegenüber dem Antragsteller erklärt hat, dass die bisher vom örtlichen Träger geleistete wirtschaftliche Jugendhilfe für Kinder von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung vollumfänglich für die Finanzierung von Maßnahmen der frühkindlichen Bildung verwendet wird.

6.3 Die Anträge auf Gewährung von Leistungen nach Nummer 2.2 sind spätestens bis zum 15. November des Jahres einzureichen, für das die Leistung beantragt wird (Ausschlussfrist).

6.4 Die Antragstellung nach Nummer 2.3 erfolgt mit der jährlichen Beantragung der allgemeinen Finanzhilfe zum 1. Oktober des jeweiligen Kindergartenjahres.

7. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2019 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft.

_____
An die
Niedersächsische Landesschulbehörde
Region Hannover, Landkreise und Städte

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