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Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung der Qualität
in Kindertagesstätten und zur Gewinnung von Fachkräften (RL
Qualität in Kitas)
RdErl. d. MK
v. 23.10.2019- 51-38 802/7-4 (Nds. MBl. Nr. 41/2019 S. 1460) - VORIS 21133
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1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land fördert nach Maßgabe dieser Richtlinie und der
VV/VV-Gk zu § 44 LHO Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität in
Kindertagesstätten und zur Gewinnung von Fachkräften.
1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht,
vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres
pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren
Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden
- 2.1
- die Beschäftigung von
zusätzlichen Fach- und Betreuungskräften in Kindertagesstätten,
die über das nach § 4 Abs. 2 und 3 KiTaG in Verbindung mit § 5
Abs. 2 und 3 KiTaG erforderliche Personal hinausgehen und die die Bildung,
Erziehung und Betreuung von Kindern von der Vollendung des dritten Lebensjahres
bis zum Schuleintritt in den Gruppen unterstützen, insbesondere auch im
Hinblick auf besondere Förderbedarfe von Kindern aufgrund sozialer
Benachteiligung (Zusatzkräfte Betreuung),
- 2.2
- die Beschäftigung von
zusätzlichen pädagogischen Fachkräften in
Kindertagesstätten, die über das nach § 4 Abs. 1 KiTaG in
Verbindung mit § 5 Abs. 1 KiTaG erforderliche Personal hinausgehen und die
die Leitung der Kindertagesstätte bei der Wahrnehmung von Aufgaben zur
weiteren Entwicklung der Qualität der pädagogischen Arbeit
einschließlich der Elternarbeit unterstützen und entlasten
(Zusatzkräfte Leitung),
- 2.3
- die Beschäftigung von Personen, die
in Teilzeit eine Ausbildung zur Staatlich geprüften
Sozialpädagogischen Assistentin oder zum Staatlich geprüften
Sozialpädagogischen Assistenten absolvieren, mit dem Ziel der
Personalgewinnung und Personalbindung (Zusatzkräfte Ausbildung),
- 2.4
- Zuschüsse der Anstellungsträger
an Auszubildende (ohne Schulgeld) in Teilzeitbeschäftigung zu den
Sachausgaben im Rahmen der Ausbildung,
- 2.5
- Qualifizierungsmaßnahmen für
Einrichtungsleitungen,
- 2.6
- Einführungskurse für die nach
Nummer 2.1 dieser Richtlinie eingesetzten Zusatzkräfte Betreuung die nicht
über eine Qualifikation nach § 4 KiTaG verfügen.
- 2.7
- Nicht gefördert werden Personal- und
Sachausgaben, wenn dafür Leistungen nach dem SGB II, dem SGB III oder nach
anderen Förderprogrammen von Bund und Land gewährt werden. Ebenso
sind Personalausgaben für Fachkräfte, die bei der Bemessung von
Finanzhilfeleistungen gemäß den §§ 16, 16 a, 16 b, 18 und
18 a KiTaG berücksichtigt werden, nicht zuwendungsfähig.
3. Zuwendungsempfänger
3.1 Zuwendungsempfänger sind die örtlichen Träger der
öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 1 Abs. 1 und
2 Nds. AG SGB VIII sowie § 163 Abs. 4 NKomVG i. V. m. § 165 Abs. 5
Satz 2 NKomVG (Erstempfänger). Die Zuwendungsempfänger dürfen
die Zuwendung im Rahmen der VV/VV-Gk Nr. 12 zu § 44 LHO an den
Letztempfänger weiterleiten.
3.2 Letztempfänger sind öffentliche und freie Träger von
Kindertagesstätten.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungen können nur gewährt werden, wenn der jeweilige
örtliche Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe
bestätigt, dass er sich mit allen Trägern von
Kindertageseinrichtungen in seinem Zuständigkeitsbereich hinsichtlich
eines gemeinsamen Verteilungs- und Ausgabenkonzepts zur Umsetzung des
Förderzieles i. S. der Nummer 1.1 vereinbart hat. Dabei sind die
örtlichen Bedarfe sowie die Trägerstruktur angemessen zu
berücksichtigen. Der Beschäftigung von Zusatzkräften Ausbildung
nach Nummer 2.3 ist gegenüber der Beschäftigung von
Zusatzkräften Betreuung und Leitung nach den Nummern 2.1 und 2.2 Vorrang
einzuräumen. Sollten für diese Kräfte weniger als 10 % der
insgesamt beantragten Zuwendungssumme beantragt werden, so ist dies im Antrag
zu begründen.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form
einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung für den
Förderzeitraum 1.1.2020 bis 31.7.2023 gewährt.
5.2 Zuwendungsfähig sind
- 5.2.1
- Personalausgaben nach Nummer 2.1, wenn
zusätzliche Fach- oder Betreuungskräfte eingesetzt werden, die die
Qualifikationsanforderungen nach § 4 Abs. 2 bis 3 KiTaG erfüllen.
Wenn auf dem Arbeitsmarkt keine Fach- und Betreuungskräfte zur
Verfügung stehen, können auch geeignete Kräfte ohne
einschlägige berufliche Qualifikation für die Kindertagesbetreuung
eingesetzt werden, die mindestens über einen Sekundarabschluss I und
über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen und innerhalb des
Bewilligungszeitraumes die Teilnahme an einem Einführungskurs nach Nummer
2.6 nachweisen,
- 5.2.2
- Personalausgaben nach Nummer 2.2, wenn
zusätzliche sozialpädagogische Fachkräfte eingesetzt werden, die
mindestens die Qualifikationsanforderungen nach § 4 Abs. 1 KiTaG
erfüllen,
- 5.2.3
- Personalausgaben nach Nummer 2.3, wenn die
beschäftigten Kräfte einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss
für eine Regeltätigkeit im Gruppendienst der Kindertagesstätten
erwerben und im Umfang von mindestens 15 Wochenstunden im Jahresdurchschnitt
beschäftigt sind,
- 5.2.4
- Zuschüsse zu den Ausbildungsausgaben
(ohne Schulgeld) in Höhe von maximal 150 EUR pro Ausbildungsmonat, wenn
Auszubildende nach Nummer 2.4 mit einem Beschäftigungsumfang von
mindestens 15 Wochenstunden im Jahresdurchschnitt in einer
niedersächsischen Kindertageseinrichtung auf Grundlage eines
Arbeitsvertrages gegen Entgelt beschäftigt werden und eine Ausbildung zur
Staatlich geprüften Sozialpädagogischen Assistentin, zum Staatlich
geprüften Sozialpädagogischen Assistenten, zur Staatlich anerkannten
Erzieherin oder zum Staatlich anerkannten Erzieher absolvieren,
- 5.2.5
- Sachausgaben für die Qualifizierung
von Leitungskräften nach Nummer 2.5, wenn es sich um eine von der
zuständigen obersten Landesbehörde anerkannte Qualifizierung für
Einrichtungsleitungen handelt und der Bildungsträger über das im
Auftrag des MK und durch die Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung
(AEWB) vergebene Gütesiegel für Qualifizierungsmaßnahmen
in der frühkindlichen Bildung verfügt,
- 5.2.6
- Sachausgaben für
Einführungskurse nach Nummer 2.6, wenn es sich um einen von der
zuständigen obersten Landesbehörde anerkannten Einführungskurs
handelt und der Bildungsträger über das im Auftrag des MK und durch
die AEWB vergebene Gütesiegel für
Qualifizierungsmaßnahmen in der frühkindlichen Bildung
verfügt.
5.3 Die Höhe der Zuwendung wird auf der
Grundlage der zuletzt veröffentlichten Statistik der Kinder- und
Jugendhilfe des Bundesamtes für Statistik im Zuständigkeitsbereich
eines örtlichen Trägers der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe
ermittelt, und zwar jeweils für die Hälfte der jährlich zur
Verfügung stehenden Summe an Haushaltsmitteln nach dem jeweiligen Anteil
an
- 5.3.1
- Gruppen, in denen überwiegend Kinder
von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung betreut werden,
und
- 5.3.2
- Kindern zwischen drei bis unter acht
Jahren (ohne Schulkinder) mit Migrationshintergrund, in deren Familien nicht
vorrangig Deutsch gesprochen wird.
6. Besondere Zuwendungsbestimmungen
6.1 Die Weiterleitung der Zuwendung an die in Nummer 3 genannten
Träger von Kindertagesstätten ist nur zulässig, wenn
gegenüber dem Dritten gesichert ist, dass die Zuwendungsbestimmungen nach
dieser Richtlinie eingehalten werden.
6.2 Abweichend von Nummer 1.3 ANBest-P werden die zuwendungsfähigen
Ausgaben bis zur Höhe der nach dem TVöD zu zahlenden Vergütung
anerkannt.
7. Anweisungen zum Verfahren
7.1 Für das Antragsverfahren, die Bewilligung, Auszahlung und
Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der
Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und
die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die VV/VV-Gk zu
§ 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen
sind.
7.2 Bewilligungsbehörde ist die Niedersächsische
Landesschulbehörde, Regionalabteilung Hannover Landesjugendamt. Die
Förderanträge sind nach einem einheitlichen Vordruck bis zum
30.11.2019 bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.
7.3 Ein einfacher Verwendungsnachweis wird zugelassen. Der Vordruck
für den Verwendungsnachweis wird von der Bewilligungsbehörde zur
Verfügung gestellt.
7.4 Abweichend von Nummer 5.4 der ANBest-Gk zu § 44 LHO ist
innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des jeweiligen Haushaltsjahres über
die in dem jeweiligen Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis zu
führen.
8. Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt am 1.1.2020 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2024
außer Kraft.
_____
An die
Niedersächsische
Landesschulbehörde
Region Hannover, Landkreise und Städte
Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |