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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in der Tagesbetreuung für Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung (RIT)
Erl. d. MK v. 26. 2. 2020 - 51.2-51311/12 (Nds. MBl. Nr. 6/2020 S. 293) - VORIS 21133 -

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für den Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung.

1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden neu geschaffene Betreuungsplätze, die die Gesamtzahl der Betreuungsplätze für Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung in der Kindertageseinrichtung erhöhen.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 1 Abs. 1 und 2 Nds. AG SGB VIII sowie § 163 Abs. 4 i. V. m. § 165 Abs. 5 Satz 2 NKomVG (Erstempfänger). Sie können die Zuwendung nach Maßgabe der VV-Gk Nr. 12 zu § 44 LHO und Nummer 7.4 an Dritte (Letztempfänger) weiterleiten.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Gefördert werden Investitionsvorhaben, die ab dem 8.4.2019 begonnen wurden und bis zum 31.7.2022 abgeschlossen sind.

4.2 Gefördert werden die entstandenen Ausgaben für die in Nummer 2 genannten geschaffenen Plätze, wenn sie
4.2.1
für investive Maßnahmen und Ausstattung entstanden sind und
4.2.2
nicht bereits mit anderen Bundes- oder Landesmitteln gefördert werden.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Die Zuwendungshöhe beträgt bis zu 7 200 EUR pro Platz.

5.3 Wird mit der Maßnahme nicht ausschließlich der Zuwendungszweck verfolgt (z. B. gleichzeitige Schaffung von Betreuungsangeboten für Kinder unter drei Jahren oder Umbaumaßnahmen bei bereits bestehenden Betreuungsplätzen), ist nur der Ausgabenanteil zuwendungsfähig, der dem Anteil der geschaffenen neuen Plätze für Kinder über drei Jahren an den Gesamtplätzen entspricht.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die Zweckbindung für die geschaffenen Plätze beträgt 25 Jahre.

7. Anweisungen zum Verfahren

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.2 Bewilligungsbehörde ist die Niedersächsische Landesschulbehörde - Landesjugendamt -. Die Förderanträge sind nach einem einheitlichen Vordruck bis spätestens zum 30. 6. 2020 (Ausschlussfrist) bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.

7.3 Zur Ermittlung des maximalen Fördervolumens werden für die örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe Verfügungsrahmen nach der vom LSN ermittelten Anzahl der Kinder im Alter von drei bis unter sieben Jahren zum 31.12.2018 gebildet (siehe Anlage). Sollten einzelne örtliche Träger nicht oder nicht vollständig die für sie vorgesehenen Verfügungsrahmen bis zu dem in Nummer 7.2 genannten Zeitpunkt beantragen, erfolgt eine Umverteilung der frei gewordenen Mittel auf die übrigen örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe im Verhältnis ihrer Kinderzahlen nach Satz 1.

7.4 Soll die Zuwendung an einen Letztempfänger weitergeleitet werden, stellt der Erstempfänger den Förderantrag auf der Grundlage der Angaben des Letztempfängers. Der Erstempfänger bestätigt die Richtigkeit der Angaben.

7.5 Eine Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns gemäß VV-Gk Nr. 1.3 zu § 44 LHO gilt als erteilt, wenn mit der Maßnahme ab dem 8.4.2019 begonnen wurde. Ein Anspruch auf Bewilligung kann aus der Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns nicht abgeleitet werden.

7.6 Der örtliche Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe erklärt mit dem Verwendungsnachweis, dass die mit der Zuwendung geförderten Plätze entstanden sind und gibt die Höhe der dafür tatsächlich entstandenen Ausgaben an.

8. Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2020 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft.

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An die
Niedersächsische Landesschulbehörde
Nachrichtlich:
An die
örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe

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