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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die Beschaffung von kindgerechten Tests zur Förderung der Testung von Kindern in Kindertagesbetreuung auf das Coronavirus (SARS-CoV-2)
RdErl. d. MI v. 15. 6. 2022 - 34.3-41 609/1 (Nds. MBl. Nr. 24/2022 S. 810) - VORIS 21133 -

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen aus Mitteln des Sondervermögens zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID- 19-Pandemie zur kommunalen Beschaffung von kindgerechten Lollitests. Ziel der Förderung ist es, einen Beitrag zur Eindämmung des Infektionsgeschehens zu leisten, indem Kinder im Vorschulalter auf das Coronavirus (SARS-CoV-2) getestet werden können. Damit können Infektionsketten frühzeitig durchbrochen und der Infektionsschutz verbessert werden. Infektionsbedingte Schließungen von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen können verhindert und der Zugang zu frühkindlicher Bildung gewährleistet werden. Die erforderliche sachliche und zeitliche Kausalität zur COVID-19-Pandemie besteht, da der Fördergegenstand zum Nachweis der Viruslast und damit zu einer Verringerung der theoretischen Ansteckungsgefahr in Gemeinschaftseinrichtungen beitragen kann. Die Förderung erfüllt somit den Zweck nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 COVID-19-SVG.

1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Beschaffung von Antigen-Schnelltestkits (Selbsttests) in Form von Lutsch-, Lolli- oder Löffeltests, die zum Zeitpunkt der Auslieferung auf der Liste des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) unter der Art der Probenentnahme „Speichel“ geführt werden, wie z. B. die Tests mit Test-ID AT 1265/21 oder 1338/21, zur Anwendung für alle Kinder ab drei Jahren in Tageseinrichtungen für Kinder und in Kindertagespflege, die im Durchführungszeitraum 9.2.2022 bis 15.4.2022 beschafft und verwendet werden..

3. Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger (Erstempfänger) sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 1 Abs. 1 und 2 Nds. AG SGB VIII und nach dem SGB IX. Sie können die Zuwendung nach Maßgabe der VV-Gk Nr. 12 zu § 44 LHO sowie Nummer 6.5 dieser Richtlinie an Dritte (Letztempfänger) weiterleiten.

3.2 Letztempfänger sind die Träger von Angeboten der Kindertagesbetreuung, Kindertagespflegepersonen sowie die Gemeinden nach § 13 Abs. 1 Nds. AG SGB VIII, die nicht örtlicher Träger sind.

4. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

4.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Vollfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

4.2 Die Zuwendungshöhe beträgt bis zu 3,00 EUR je Test unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bis zu der maximal festgelegten Anzahl an Tests je Zuwendungsempfänger nach Anlage 1.

4.3 Für denselben Zweck dürfen keine Leistungen nach anderen Förderprogrammen der EU, des Bundes oder des Landes in Anspruch genommen werden. Der Bezug von Nasenabstrichtests, die von der Landesregierung für die Sicherstellung der Versorgung der Kindertagesbetreuung für anlasslose und anlassbezogene Testungen beschafft werden, ist in dem Umfang zu reduzieren, in dem Antigen-Schnelltestkits (Selbsttests) nach dieser Richtlinie beschafft und erstattet werden.

4.4 Eine Bewilligung ist nur für den Zeitraum vom 9.2.2022 bis zum 15.4.2022 möglich. In diesem Zeitraum muss sowohl die Rechtsverpflichtung für die Beschaffung der Tests eingegangen worden sein, als auch die Lieferung und die Durchführung der Tests erfolgt sein. Ausgaben der Zuwendungsempfänger, deren Rechtsverpflichtung vor diesem Zeitraum eingegangen wurde und/oder deren Erfüllung durch Lieferung und Verwendung erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes erfolgt ist, sind nicht zuwendungsfähig.

4.5 Abweichend von den VV-Gk Nr. 1.1 zu § 44 LHO wird eine Bagatellgrenze nicht festgelegt. Andernfalls könnten die geförderten Maßnahmen aufgrund der zum Großteil geringen Beschaffungspreise nicht zum Gesundheitsschutz der Kinder in der Kindertagesbetreuung beitragen.

5. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Der LRH ist berechtigt, die bestimmungsgemäße Verwendung nach § 91 LHO bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen.

6. Anweisungen zum Verfahren

6.1 Für das Antragsverfahren, die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis, die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides sowie die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.

6.2 Bewilligungsbehörde ist das MI.

6.3 Der einmalige Zuwendungsantrag, der zugleich der Verwendungsnachweis nach Nummer 5 der ANBest-Gk ist, ist mit allen erforderlichen Angaben bis spätestens zum 31.8.2022 bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Das in der Anlage 2 abgedruckte Antrags- und zugleich Verwendungsnachweisformular ist zu verwenden und vollständig ausgefüllt und unterschrieben durch den Erstempfänger an die Bewilligungsbehörde zu senden.

6.4 Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Bewilligung in einer Summe.

6.5 Soll die Zuwendung an einen Letztempfänger weitergeleitet werden, stellt der Erstempfänger den Förderantrag auf der Grundlage der Angaben des Letztempfängers. Der Erstempfänger bestätigt die Richtigkeit der Angaben und das Vorliegen der Fördervoraussetzungen.

6.6 Eine Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns nach VV/VV-Gk Nr. 1.3 zu § 44 LHO wird zugelassen, sofern die Tests ab dem 9.2.2022 beschafft wurden. Ein Anspruch auf Bewilligung kann daraus nicht hergeleitet werden.

7. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 15.2.2022 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft.


Anlage 1

[Anmerkung d. Redaktion: Die Auflistung der Zuschüsse auf die Jugendamtsbezirke ist hier nicht wiedergegeben. Angaben im VORIS-Verzeichnis]


Anlage 2

An das
Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport
Referat 33
Lavesallee 6
30169 Hannover

Antrag auf Gewährung einer Zuwendung für die Beschaffung von kindgerechten Tests zur Förderung der Testung von Kindern in Kindertagesbetreuung auf das Coronavirus (SARS-CoV-2) und zugleich einfacher Verwendungsnachweis
RdErl. d. MI v. 15.6.2022 (Nds. MBl. S. 810) - 34.3-41 609/1 -

Der einmalige Antrag und zugleich einfache Verwendungsnachweis ist bis zum 31. 8. 2022 zu stellen!

I. Antragsteller (antragsberechtigt nach Nummer 3.1 der Richtlinie)

Name und Anschrift  
Ansprechperson Name, Vorname:
Telefon:
E-Mail:
Bankverbindung IBAN:
BIC:

II. Gegenstand des Antrags

Beantragt wird eine Zuwendung für fünf Testkits je Woche auf das Coronavirus (SARS-CoV-2) in Form von Lutsch-, Lolli- oder Löffeltests, die zum Zeitpunkt der Auslieferung auf der Liste des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) unter der Art der Probenentnahme „Speichel“ geführt werden, wie zum Beispiel die Tests mit Test-ID AT 1265/21 oder 1338/21, zur Anwendung für alle Kinder ab drei Jahren bis zur Einschulung (SGB VIII und SGB IX) in Tageseinrichtungen für Kinder und in Kindertagespflege, die im Durchführungszeitraum 9. 2. bis 15. 4. 2022 beschafft und verwendet werden.

Folgende Testkits wurden gemäß Richtlinie beschafft, geliefert und verwendet:

Testverfahren Anzahl Gesamt- ausgaben (EUR)
Zertifizierte Antigen-Schnelltests (Selbsttests) in Form von Lutsch-, Lolli- oder Löffeltests, die zum Zeitpunkt der Auslieferung auf der Liste des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) unter der Art der Probenentnahme „Speichel“ geführt werden.    

Die Höchstzuwendung beträgt 3,00 EUR je Testkit.

III. Beantragte Zuwendung und Finanzierung

Für die oben genannten durchgeführten Testungen wird eine Zuwendung in Höhe von insgesamt _______ EUR beantragt.
Die Testkosten wurden wie folgt finanziert:

Ausgaben EUR
Zertifizierte Antigen-Schnelltests (Selbsttests) in Form von Lutsch-, Lolli- oder Löffeltests, die zum Zeitpunkt der Auslieferung auf der Liste des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) unter der Art der Probenentnahme „Speichel“ geführt werden. EUR
Einnahmen EUR
Eigenmittel EUR
Drittmittel EUR
Sonstige Mittel EUR
Beantragte Zuwendung für Zertifizierte Antigen- Schnelltests (Selbsttests) in Form von Lutsch-, Lolli- oder Löffeltests, die zum Zeitpunkt der Auslieferung auf der Liste des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) unter der Art der Probenentnahme „Speichel“ geführt werden. EUR

IV. Weiterleitung

Die Zuwendung wird gemäß Nummer 3.2 i. V. m. Nummer 6.5 der Richtlinie an Dritte (Letztempfänger) weitergeleitet.
Es erfolgt keine Weiterleitung der Zuwendung.

V. Erklärungen des Antragstellers

Ich versichere, dass

VI. Einmalige Geldbedarfsanforderung

 Soweit ein Zuwendungsbescheid erteilt wird, bitte ich gleichzeitig um eine einmalige Fördermittelauszahlung an meine oben angegebene Bankverbindung in Höhe von
 _________________________________ EUR
mit Verwendungszweck: „Förderung Lolli-Tests-Kitakinder
____________________________________
(Ergänzung eines eigenen Zeichens möglich)

_______________________
Ort, Datum

_________________________________________
Stempel und Unterschrift des Antragstellers

_____
An die
örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe
Region Hannover, die Landkreise und kreisfreien Städte

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