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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Erwerbs der deutschen Sprache im Elementarbereich
Erl. d. MK v. 2.5.2011 - 31-51303/7 (Nds.MBl. Nr.19/2011 S.359), geändert durch Erl. d. MK v. 14.10.2011 - 31-51 303/7 (Nds.MBl. Nr.38/2011 S.731) und v. 10.3.2015 - 21-51303/4-4 (Nds. MBl. Nr. 15/205 S. 386) - VORIS 21133 -
Bezug: Erl. v. 1.2.2006 (Nds.MBl. S.152), zuletzt geändert durch Erl. v. 25.11.2009 (Nds.MBl. 2010 S.17) - VORIS 21133 -

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land fördert nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV-Gk zu § 44 LHO Maßnahmen, die zu einer systematischen Integration von Sprachbildung und Sprachförderung in den pädagogischen Alltag von Kindertageseinrichtungen führen und die die Förderung aller Kinder vom Eintritt in die Kindertageseinrichtung bis zur Einschulung gemäß individueller Bedarfe sicherstellen.

1.2 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden

2.1 die Entwicklung und Umsetzung von Konzepten zur systematischen Integration von Sprachbildung und Sprachförderung in den pädagogischen Alltag von Kindertageseinrichtungen,
2.2 die Entwicklung und Umsetzung von Förderansätzen für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf sowie
2.3 die Qualifizierung von Fach- und Leitungskräften, einschließlich Beratung, Coaching und Supervision.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 1 Abs. 1 und 2 AG KJHG (Erstempfänger). Die Zuwendungsempfänger dürfen die Zuwendung an öffentliche und freie Träger von Tageseinrichtungen für Kinder und andere geeignete Einrichtungen nach Maßgabe der VV-Gk Nr. 12 zu § 44 LHO und Nummer 6 dieser Richtlinie weiterleiten (Letztempfänger).

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Zuwendungen können nur gewährt werden, wenn die örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe für ihren Zuständigkeitsbereich mit allen Trägern der Tageseinrichtungen für Kinder ein Konzept zur Erreichung der Förderziele i.S. der Nummer 1.1 vereinbart haben. Für die erste Förderperiode muss das Konzept bis spätestens 31.12.2011 vereinbart sein.

4.2 Das Konzept muss die fachlichen Anforderungen der Handlungsempfehlungen zur Sprachbildung und Sprachförderung im Elementarbereich des MK berücksichtigen. Dazu gehören insbesondere folgende Elemente:

4.2.1 Entwicklung der Sprachförderkompetenz der sozialpädagogischen Fachkräfte,
4.2.2 Zusammenarbeit mit Eltern,
4.2.3 Kooperation mit Grundschullehrkräften bei Sprachförderung im letzten Jahr vor der Einschulung sowie
4.2.4 Reflexion und formative Evaluation der Maßnahmen.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses im Rahmen der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung zum 1.8.2015 für die Dauer von einem Jahr gewährt.

5.2 Zuwendungsfähig sind die Personal- und Sachausgaben für die in Nummer 2 beschriebenen Maßnahmen.

5.3 Die Höhe der Zuwendung wird auf der Grundlage der zuletzt veröffentlichten Statistik der Kinder- und Jugendhilfe des Bundesamtes für Statistik ermittelt, und zwar als

5.3.1 Gruppenförderung in Höhe von 250 EUR pro Jahr für jede Gruppe einer Tageseinrichtung für Kinder und
5.3.2 Pro-Kopf-Förderung in Höhe von 112 EUR pro Jahr für jedes Kind mit einem erhöhten Sprachförderbedarf. Ein erhöhter Sprachförderbedarf wird angenommen bei Kindern, in deren Familien nicht vorrangig Deutsch gesprochen wird.

5.4 Sofern zur Erreichung des Zuwendungsziels die Beschäftigung von zusätzlichem Personal erforderlich ist, haben diese die Qualifikationsanforderungen für sozialpädagogische oder vergleichbare Fachkräfte zu erfüllen.

5.5 Sachausgaben und Ausgaben für Fachkräfte sind nicht zuwendungsfähig, wenn hierfür Leistungen nach dem SGB II und dem SGB III oder aus anderen Förderprogrammen erbracht werden. Ebenso sind Personalausgaben für Fachkräfte in dem Umfang, in dem diese bei der Bemessung von Finanzhilfeleistungen gemäß den §§ 16, 16a und 18 KiTaG berücksichtigt werden, nicht zuwendungsfähig.

6. Besondere Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die Weiterleitung der Zuwendung an die in Nummer 3 genannten Träger der Tageseinrichtungen für Kinder ist nur zulässig, wenn gegenüber dem Dritten gesichert ist, dass diese Zuwendungsbestimmungen eingehalten werden.

6.2 Der Antragsteller (Erstempfänger) hat bei der Weiterleitung der Zuwendungen an den Letztempfänger den Verteilungsmaßstab gemäß Nummer 5 angemessen zu berücksichtigen.

7. Anweisungen zum Verfahren

7.1 Für das Antragsverfahren, die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen werden.

7.2 Bewilligungsbehörde ist die NLSchB, Regionalabteilung Hannover.

7.3 Anträge sind bei der Bewilligungsbehörde unter Verwendung der dafür vorgesehenen Vordrucke einzureichen. Die Anträge sind bis zum 1.6.2015 zu stellen.

7.4 Anträge auf Zulassung einer Ausnahme vom vorzeitigen Vorhabenbeginn nach VV-Gk Nr. 1.3 zu § 44 LHO sind unter Verwendung der dafür vorgesehenen Vordrucke einzureichen; die Zulassung gilt insoweit nach Ablauf von drei Wochen ab Antragseingang als erteilt.

7.5 Ein einfacher Verwendungsnachweis wird zugelassen. Der Vordruck für den zahlenmäßigen Nachweis wird von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellt. Der Sachbericht dient gleichzeitig zur Evaluierung der Maßnahme und ist auf einem Formblatt zu erstellen, welches ebenfalls von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellt wird. Der Sachbericht muss insbesondere Angaben über die Umsetzung des Konzepts zu Nummer 4 enthalten.

8. Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt am 2.5.2011 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2016 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 31.7.2011 außer Kraft.

__________
An die
Landesschulbehörde

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