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Hilfen nach den §§ 34, 35, 35 a Abs. 2 Nr. 4 und § 41 SGB VIII; Festsetzung der monatlichen Barbeträge (Taschengeld)
RdErl. d. MS v. 24. 8. 2018 - 305.13-51436 (Nds. MBl.Nr. 30/2018 S. 800), geändert durch RdErl. v. 20.11.2018 (Nds. MBl. Nr. 41/2018 S. 1366), 29.10.2019 (Nds. MBl. Nr. 46 S. 16.25), 15.12.2020 (Nds. MBl. Nr. 2/2021 S. 98), 27.10.2021 (Nds. MBl. Nr. 47/2021 S. 1732), und vom 1.12.2022 (Nds. MBl. Nr. 50/2022 S. 1719) - VORIS 21133 -

1. Anlass

Nach § 39 Abs. 2 SGB VIII umfassen Leistungen zum notwendigen Unterhalt bei Hilfen nach den §§ 34, 35, 35 a Abs. 2 Nr. 4 und § 41 SGB VIII auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes, der oder des Jugendlichen oder jungen Volljährigen (Taschengeld).

2. Rechtsgrundlage und Anwendungsbereich

Die in der Anlage abgedruckten monatlichen Barbeträge für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige in Einrichtungen über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder sonstigen betreuten Wohnformen sowie bei intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung werden gemäß § 39 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII verbindlich festgesetzt. Die Festsetzung für junge Volljährige berücksichtigt, dass auch diesen gemäß § 41 i. V. m. den §§ 34, 35, 35 a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII im Einzelfall noch Jugendhilfeleistungen gewährt werden können.

3. Barbeträge nach Altersstufen

Die monatlichen Barbeträge für Kinder und Jugendliche sind nach Altersstufen gestaffelt. Berechnungsgrundlage für die Höhe und die Staffelung der monatlichen Barbeträge für Kinder und Jugendliche ist der Barbetrag für junge Volljährige (siehe Nummer 4), von dem die aus der Anlage ersichtlichen prozentualen Anteile für die Altersstufenstaffelung festgesetzt sind. Die mithilfe der festgesetzten prozentualen Anteile berechneten monatlichen Barbeträge sind auf volle 0,10 EUR auf- oder abgerundet.

4. Barbetrag für junge Volljährige

Berechnungsgrundlage für die Höhe des monatlichen Barbetrages für junge Volljährige ist die Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII, von der - wie aus der Anlage ersichtlich - der auf volle EUR auf- oder abgerundete prozentuale Anteil von 27 % festgesetzt ist.

5. Anpassung der Barbeträge

Eine Anpassung der Barbeträge erfolgt bei einer Änderung der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII.

6. Erhöhung der Barbeträge

6.1 Minderjährige, die den neunten Schuljahrgang durchlaufen haben oder das Berufsvorbereitungsjahr mit zusätzlichem handlungsorientierten Förderkonzept zum Erwerb des Hauptschulabschlusses durchlaufen haben und

-
die Schule weiter besuchen, um einen Schulabschluss oder einen weiterführenden Schulabschluss zu erwerben,
-
eine Berufseinstiegsschule besuchen oder an einer berufsvorbereitenden Maßnahme teilnehmen
oder
-
ein Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis aufgenommen haben,

erhalten einen Barbetrag in Höhe des 1,5fachen des für die jeweilige Altersstufe geltenden Barbetrages.

6.2 Junge Volljährige, die eine der in Nummer 6.1 genannten Maßnahmen besuchen, erhalten eine monatliche Zulage von 10,- EUR.

7. Auszahlungsverfahren

7.1 Der Barbetrag soll den jungen Menschen am Monatsanfang ausgezahlt werden. Aus pädagogischen Gründen können jedoch auch kürzere Auszahlungszeiträume für einzelne Jugendliche festgelegt werden.

Kindern soll in der Regel der Barbetrag in wöchentlichen Abständen ausgezahlt werden.

7.2 Es sollen gewährt werden bei Eintritt

-
bis zum 10. eines Monats der volle Betrag,
-
vom 11. bis zum 20. eines Monats 2/3 des Betrages,
-
ab dem 21. eines Monats 1/3 des Betrages.

Bei Austritt soll diese Regelung sinngemäß Anwendung finden.

7.3 Bei Beurlaubungen bis zu vier Wochen soll der Barbetrag weiter gewährt werden. Dies gilt auch für Freizeit- und Ferienmaßnahmen.

7.4 Die Auszahlung des Barbetrages ist von der Einrichtung zu dokumentieren.

7.5 Einseitige Kürzungen oder der Entzug des Barbetrages sind nicht zulässig. Der Barbetrag soll nur im Einvernehmen mit dem jungen Menschen für Schadensregulierungen, Geldbußen, Geldstrafen oder sonstige Verpflichtungen verwendet werden. Es soll darauf geachtet werden, dass in diesen Fällen Teilzahlungen erfolgen, damit dem jungen Menschen ein Betrag erhalten bleibt, mit dem er seinen Mindestbedarf decken kann.

8. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 1.1.2019 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft.

___________
An
die Region Hannover, Landkreise, kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden mit eigenem Jugendamt
das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie


Anlage

Berechnungsgrundlage
Regelbedarfsstufe 1 nach
der Anlage zu § 28 SGB XII
502,00 EUR
Junge Volljährige
(ab dem vollendeten 18. Lebensjahr)
27% 136,00 EUR
Altersstaffelung
  Prozentualer
Anteil
Betrag
In EUR
  3 Jahre 6 % 8,20
  4 Jahre 6 % 8,20
  5 Jahre 7 % 9,50
  6 Jahre 10 % 13,60
  7 Jahre 11 % 15,00
  8 Jahre 13 % 17,70
  9 Jahre 15 % 20,40
10 Jahre 18 % 24,50
11 Jahre 22 % 29,90
12 Jahre 26 % 35,40
13 Jahre 31 % 42,20
14 Jahre 35 % 47,60
15 Jahre 44 % 59,80
16 Jahre 52 % 70,70
17 Jahre 65 % 88,40

Anm. der Redaktion:
Anlage
gültig bis 31.12.2022

Berechnungsgrundlage
Regelbedarfsstufe 1 nach
der Anlage zu § 28 SGB XII
449,00 EUR
Junge Volljährige
(ab dem vollendeten 18. Lebensjahr)
27% 121,00 EUR
Altersstaffelung
  Prozentualer
Anteil
Betrag
In EUR
  3 Jahre 6 % 7,30
  4 Jahre 6 % 7,30
  5 Jahre 7 % 8,50
  6 Jahre 10 % 12,10
  7 Jahre 11 % 13,30
  8 Jahre 13 % 15,70
  9 Jahre 15 % 18,20
10 Jahre 18 % 21,80
11 Jahre 22 % 26,60
12 Jahre 26 % 31,50
13 Jahre 31 % 37,50
14 Jahre 35 % 42,40
15 Jahre 44 % 53,20
16 Jahre 52 % 62,90
17 Jahre 65 % 78,70

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