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Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung
alltagsintegrierter Sprachbildung und Sprachförderung im Elementarbereich
Erl. d. MK v. 7.1.2016 - 21-51 303/8 (Nds. MBl. Nr. 22/2016 S. 637)
- VORIS 21133 -
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land fördert nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Maßnahmen, die zu einer systematischen Integration von Sprachbildung und Sprachförderung in den pädagogischen Alltag von Kindertageseinrichtungen führen und die die Förderung aller Kinder vom Eintritt in die Kindertageseinrichtung bis zur Einschulung gemäß individueller Bedarfe sicherstellen.
1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden
2.1 die Weiterentwicklung von Konzepten und die Durchführung von Maßnahmen zur systematischen Integration von Sprachbildung und Sprachförderung in den pädagogischen Alltag von Kindertageseinrichtungen,
2.2 die Weiterentwicklung und die Durchführung von alltagsintegrierten Fördermaßnahmen für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf, insbesondere für Kinder ohne bzw. mit geringfügigen deutschen Sprachkenntnissen, sowie
2.3 die Qualifizierung von Fachberatung sowie Fach- und Leitungskräften, einschließlich Prozessbegleitung z. B. durch Beratung, Inhouse-Coaching und Supervision.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 1 Abs. 1 und 2 Nds. AG SGB VIII sowie § 163 Abs. 4 NKomVG i. V. m. § 165 Abs. 5 Satz 2 NKomVG (Erstempfänger). Die Zuwendungsempfänger dürfen die Zuwendung an öffentliche und freie Träger von Kindertageseinrichtungen und andere geeignete Einrichtungen (Letztempfänger) nach Maßgabe der VV-Gk Nr. 12 zu § 44 LHO und Nummer 6 dieser Richtlinie weiterleiten.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Zuwendungen können nur gewährt werden, wenn die örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe für ihren Zuständigkeitsbereich mit allen Trägern von Kindertageseinrichtungen ein jährlich fortzuschreibendes Konzept zur Erreichung der Förderziele i. S. der Nummer 1.1 vereinbart haben.
4.2 Das Konzept muss die fachlichen Anforderungen der Handlungsempfehlungen zur Sprachbildung und Sprachförderung im Elementarbereich des MK berücksichtigen. Dazu gehören insbesondere folgende Elemente:
4.2.1 Entwicklung von sicherer Handlungskompetenz der sozialpädagogischen Fachkräfte für eine alltagsintegrierte Sprachbildung und Sprachförderung,
4.2.2 Beobachtung, Dokumentation und Reflexion des Sprachentwicklungsstandes als Basis für die individuelle Förderung im Gruppenkontext,
4.2.3 Stärkung der Bildungs- und Erziehungspartnerschaft mit Eltern unter Berücksichtigung familiärer Lebenshintergründe wie z. B. Fluchterfahrung,
4.2.4 Kooperation mit Grundschullehrkräften für Maßnahmen einer multiprofessionell durchgeführten und alltagsintegrierten Sprachförderung von Kindern im letzten Jahr vor der Einschulung auf Basis einer gemeinsamen Einschätzung ihres individuellen Förderbedarfs durch Kindertageseinrichtung, Eltern und Grundschule sowie
4.2.5 Reflexion und formative Evaluation der Maßnahmen.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt.
5.2 Zuwendungsfähig sind die Personal- und Sachausgaben für die in Nummer 2 beschriebenen Maßnahmen.
5.3 Die Höhe der Zuwendung wird auf der Grundlage der zuletzt veröffentlichten Statistik der Kinder- und Jugendhilfe des Bundesamtes für Statistik ermittelt, und zwar jeweils für die Hälfte der jährlich zur Verfügung stehenden Summe an Haushaltsmitteln
5.3.1 nach dem jeweiligen Anteil an Gruppen, in denen Kinder zwischen 0 und 6 Jahren betreut werden, im Zuständigkeitsbereich eines örtlichen Trägers der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe,
5.3.2 nach dem jeweiligen Anteil an Kindern mit Migrationshintergrund, in deren Familien nicht vorrangig Deutsch gesprochen wird, im Zuständigkeitsbereich eines örtlichen Trägers der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe.
5.4 Sofern zur Erreichung des Zuwendungsziels die Beschäftigung von zusätzlichem Personal erforderlich ist, hat dieses die Qualifikationsanforderungen für sozialpädagogische oder vergleichbare Fachkräfte zu erfüllen.
5.5 Sachausgaben und Ausgaben für Fachkräfte sind nicht zuwendungsfähig, wenn hierfür Leistungen nach dem SGB II und dem SGB III oder aus anderen Förderprogrammen erbracht werden. Ebenso sind Personalausgaben für Fachkräfte in dem Umfang, in dem diese bei der Bemessung von Finanzhilfeleistungen gemäß den §§ 16, 16 a und 18 KiTaG berücksichtigt werden, nicht zuwendungsfähig.
6. Besondere Zuwendungsbestimmungen
6.1 Die Weiterleitung der Zuwendung an die in Nummer 3 genannten Träger von Kindertageseinrichtungen ist nur zulässig, wenn gegenüber dem Dritten gesichert ist, dass die Zuwendungsbestimmungen nach dieser Richtlinie eingehalten werden.
6.2 Der Antragsteller (Erstempfänger) hat bei der Weiterleitung der Zuwendungen an die Letztempfänger den Verteilungsmaßstab gemäß Nummer 5 angemessen zu berücksichtigen.
7. Anweisungen zum Verfahren
7.1 Für das Antragsverfahren, die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.2 Bewilligungsbehörde ist die Niedersächsische Landesschulbehörde - Landesjugendamt -, Fachbereich III.
7.3 Anträge sind bei der Bewilligungsbehörde unter Verwendung der dafür vorgesehenen Vordrucke einzureichen. Die Anträge sind erstmalig bis zum 31.7.2016, danach bis zum 1. April des jeweiligen Jahres zu stellen.
7.4 Anträge auf Zulassung einer Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns gemäß Nummer 1.3 VV/VV-Gk zu § 44 LHO sind unter Verwendung der dafür vorgesehenen Vordrucke einzureichen; die Zulassung gilt mit dem Eingang des Antrags bei der Bewilligungsbehörde als erteilt. Ein Anspruch auf Bewilligung kann daraus nicht hergeleitet werden.
7.5 Ein einfacher Verwendungsnachweis wird zugelassen. Der Vordruck für den zahlenmäßigen Nachweis wird von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellt. Der Sachbericht dient gleichzeitig zur Evaluierung der Maßnahme und ist auf einem Formblatt zu erstellen, welches ebenfalls von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellt wird. Der Sachbericht muss insbesondere Angaben über die Umsetzung des Konzepts nach Nummer 2.1 enthalten.
8. Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt am 1.4.2016 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft.
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An die
Niedersächsische
Landesschulbhörde
Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |