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Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung der Qualität
in Kindertagesstätten (QuiK)
RdErl. d. MK v. 27. 4. 2017 - 21-47 501/2 (Nds. MBl.
Nr. 22/2017 S. 699) - VORIS 21133 -
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land fördert nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität in Kindertagesstätten unter Berücksichtigung des Zieles der Integration von Kindern mit Fluchterfahrung. Es ist wünschenswert, dass sich die Zuwendungsempfänger über die durch die Zuwendung möglichen Maßnahmen hinaus i. S. dieser Richtlinie engagieren.
1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 1 Abs. 1 und 2 Nds. AG SGB VIII sowie § 163 Abs. 4 i. V. m. § 165 Abs. 5 Satz 2 NKomVG (Erstempfänger). Die Zuwendungsempfänger dürfen die Zuwendung an öffentliche und freie Träger von Kindertageseinrichtungen (Letztempfänger) nach Maßgabe der VV/VV-Gk Nr. 12 zu § 44 LHO und Nummer 6 weiterleiten.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungen können nur gewährt werden, wenn der jeweilige örtliche Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe bestätigt, dass er sich mit allen Trägern von Kindertageseinrichtungen in seinem Zuständigkeitsbereich hinsichtlich des Einsatzes der Mittel geeinigt hat. Dabei sind die örtlichen Bedarfe sowie die Trägerstruktur angemessen zu berücksichtigen.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung für die Dauer von jeweils zwei Jahren, erstmalig zum 1.1.2017 gewährt.
5.2 Die Höhe der Zuwendung wird auf der Grundlage der zuletzt veröffentlichten Statistik der Kinder- und Jugendhilfe des Bundesamtes für Statistik ermittelt, und zwar jeweils für die Hälfte der jährlich zur Verfügung stehenden Summe an Haushaltsmitteln
5.3 Zuwendungsfähig sind die im jeweiligen Bewilligungszeitraum anfallenden Personalausgaben nach Nummer 2.1 sowie Sachausgaben nach Nummer 2.2.
5.4 Personalausgaben nach Nummer 2.1 sind zuwendungsfähig für Zusatzkräfte, die mindestens mit der Hälfte der tariflichen Arbeitszeit beschäftigt sind und die Qualifikationsanforderungen nach § 4 Abs. 1 bis 3 KiTaG erfüllen. Sofern keine nach Satz 1 qualifizierten Kräfte zur Verfügung stehen, können auch andere geeignete Kräfte eingesetzt werden, die die Aufnahmevoraussetzungen für den Einstieg in die Klasse 2 der Berufsfachschule Sozialpädagogische Assistentin oder Sozialpädagogischer Assistent erfüllen. Diesen Kräften soll ermöglicht werden, innerhalb des Bewilligungszeitraumes die berufsbegleitende Ausbildung zur Sozialpädagogischen Assistentin oder zum Sozialpädagogischen Assistenten zu absolvieren.
5.5 Sachausgaben für die Maßnahmen nach Nummer 2.2 sind nur zuwendungsfähig, sofern es sich dabei um von der zuständigen obersten Landesbehörde anerkannte Einführungskurse handelt.
5.6 Personal- und Sachausgaben nach Nummer 2 sind nicht zuwendungsfähig, wenn dafür Leistungen nach dem SGB II, dem SGB III oder nach anderen Förderprogrammen von Bund und Land gewährt werden. Ebenso sind Personalausgaben für Fachkräfte, die bei der Bemessung von Finanzhilfeleistungen gemäß den §§ 16, 16 a und 18 KiTaG berücksichtigt werden, nicht zuwendungsfähig.
6. Besondere Zuwendungsbestimmungen
Die Weiterleitung der Zuwendung an die in Nummer 3 genannten Träger von Kindertagesstätten ist nur zulässig, wenn gegenüber dem Dritten gesichert ist, dass die Zuwendungsbestimmungen nach dieser Richtlinie eingehalten werden.
7. Anweisungen zum Verfahren
7.1 Für das Antragsverfahren, die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.2 Bewilligungsbehörde ist die Niedersächsische Landesschulbehörde, Regionalabteilung Hannover - Landesjugendamt -. Die Förderanträge sind nach einem einheitlichen Vordruck für den Bewilligungszeitraum 1.1.2017 bis 31.12.2018 bis zum 31.7.2017, für darauffolgende Bewilligungszeiträume bis zum 30. September des vor dem Beginn des Bewilligungszeitraumes liegenden Jahres bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.
7.3 Eine Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns gemäß der VV/VV-Gk Nr. 1.3 zu § 44 LHO gilt für eine Förderung nach Nummer 2.1 generell als erteilt. Eine Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns gemäß der VV/ VV-Gk Nr. 1.3 zu § 44 LHO gilt für eine Förderung nach Nummer 2.2 für den Bewilligungszeitraum 1.1.2017 bis 31.12.2018 als erteilt, wenn mit der Maßnahme ab dem 1.1.2017 begonnen wurde, für darauffolgende Bewilligungszeiträume mit dem Eingang des Antrags bei der Bewilligungsbehörde. Ein Anspruch auf Bewilligung kann aus der Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns nicht abgeleitet werden.
7.4 Ein einfacher Verwendungsnachweis wird zugelassen. Der Vordruck für den Verwendungsnachweis wird von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellt.
8. Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2017 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft.
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An die
Niedersächsische
Landesschulbehörde
Region Hannover, Landkreise und Städte
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