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Allgemeinverfügung für Ausnahmen nach § 4 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 3 KiTaG i. V. m. § 31 Satz 2 SGB X
AV d. MK v. 28. 8. 2019 - 51302/1-12, 51811/1 (Nds. MBl. Nr. 34/2019 S. 1249)

I. Verfügung

Das NLJA erlässt folgende AV:

1. Für die Funktionen einer Einrichtungsleitung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 KiTaG, einer Gruppenleitung nach § 4 Abs. 2 Satz 3 KiTaG, einer zweiten geeigneten Fach- oder Betreuungskraft nach § 4 Abs. 3 Satz 3 KiTaG sowie einer dritten Fach- oder Betreuungskraft nach § 4 Abs. 4 Satz 3 KiTaG werden folgende Fachkräfte als Ausnahme zugelassen:

a)
staatlich anerkannte Kindheitspädagoginnen und staatlich anerkannte Kindheitspädagogen,
b)
staatlich anerkannte Elementarpädagoginnen und staatlich anerkannte Elementarpädagogen (Bremen),
c)
Absolventinnen und Absolventen des bis 2017 an der Hochschule für angewandte Wissenschaft und Kunst in Hildesheim (HAWK), Fakultät Soziale Arbeit, akkreditierten Studiengangs „Bildung und Erziehung im Kindesalter“ in Vollzeit.

2. Für die Funktionen einer Einrichtungsleitung einer Kindertagesstätte mit einer integrativen Gruppe nach § 4 Abs. 1 Satz 3 KiTaG i. V. m. § 1 Abs. 2 Satz 1 der 2. DVO-KiTaG, einer Gruppenleitung einer integrativen Gruppe nach § 4 Abs. 2 Satz 3 KiTaG i. V. m. § 1 Abs. 2 Satz 2 der 2. DVO-KiTaG, einer zweiten geeigneten Fach- oder Betreuungskraft nach § 4 Abs. 3 Satz 3 KiTaG sowie einer dritten Fach- oder Betreuungskraft nach § 4 Abs. 4 Satz 3 KiTaG werden folgende Fachkräfte als Ausnahme zugelassen:

a)
staatlich anerkannte Heilpädagoginnen und staatlich anerkannte Heilpädagogen (FS/BA),
b)
staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerinnen, staatlich anerkannte Heilerziehungspfleger.

3. Für die Funktion einer Gruppenleitung nach § 4 Abs. 2 Satz 3 KiTaG werden folgende Fachkräfte als Ausnahme zugelassen:
Diplompädagoginnen und Diplompädagogen mit dem Schwerpunkt Sozialarbeit/Sozialpädagogik.

4. Für die Funktionen der zweiten geeigneten Fach- und Betreuungskraft nach § 4 Abs. 3 Satz 3 KiTaG sowie einer dritten Fach- oder Betreuungskraft nach § 4 Abs. 4 Satz 3 KiTaG werden folgende Fachkräfte als Ausnahme zugelassen:

a)
Sozialpädagogische Assistentinnen und Sozialpädagogische Assistenten,
b)
Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger, die aufgrund ihrer beruflichen Vorbildung auch ohne Abschluss als „Staatlich geprüfte Sozialpädagogische Assistentin/staatlich geprüfter Sozialpädagogischer Assistent“ eine Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin oder zum staatlich anerkannten Erzieher an einer Fachschule für Sozialpädagogik absolvieren.

5. Für die Funktion der Gruppenleitung nach § 4 Abs. 2 Satz 3 KiTaG in Hortgruppen und der zweiten geeigneten Fach- oder Betreuungskraft nach § 4 Abs. 3 Satz 3 KiTaG in Hortgruppen werden folgende Fachkräfte als Ausnahme zugelassen:

Grund- und Hauptschullehrerinnen und Grund- und Hauptschullehrer, Master of Education für das Lehramt Pädagogik.

6. Die Regelungen dieser AV können jederzeit ganz oder teilweise widerrufen werden.

7. Diese AV gilt am 28.8.2019 als bekannt gegeben.

8. Die Bezugs-AV tritt mit Ablauf des 27.8.2019 außer Kraft.

II. Begründung

1. Mit Beschluss vom 16.6.2010 der Kultusministerkonferenz (KMK) und Beschluss vom 14.12.2010 der Jugend- und Familienministerkonferenz (JFMK) haben Studiengänge der Kindheitspädagogik den „Gemeinsamen Orientierungsrahmen Bildung und Erziehung in der Kindheit“ (veröffentlicht im Internet unter www.kmk.org) Rechnung zu tragen. In Niedersachsen regelt die SozHeilKindVO die staatliche Anerkennung.

Der in Abschnitt I Nr. 1 Buchst. c genannte Studiengang „Bildung und Erziehung im Kindesalter“ der HAWK entspricht im Wesentlichen den Voraussetzungen eines grundständigen kindheitspädagogischen Studiengangs und ist 2017 im Studiengang „Kindheitspädagogik“ der HAWK aufgegangen.

2. Kindertagesstätten arbeiten zunehmend in Gruppen, in denen Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam betreut werden. Durch die Bildung multiprofessioneller Teams und durch multiprofessionelles Arbeiten in Kindertageseinrichtungen können ganzheitliche Erziehung, Bildung und Betreuung umgesetzt werden und die steigenden Anforderungen an die Einrichtungen besser erfüllt werden. Die heilpädagogischen Berufe gehören zu den sog. „affinen“ Berufen in der pädagogischen Arbeit mit Kindern und bringen zusätzlich zu ihrem pädagogisch vergleichbaren Abschluss die heilpädagogische Kompetenz mit.

3. Diplompädagoginnen und Diplompädagogen mit dem Schwerpunkt Sozialarbeit/Sozialpädagogik sind aufgrund von Umfang und Inhalt ihrer Ausbildung als Gruppenleitung einsetzbar. Die Studieninhalte enthalten sozialpädagogische Vertiefungsgebiete und weisen in großen Teilen einen Bezug zur betreffenden Altersstufe in der Kindertagesbetreuung auf.

4. Unter Beibehaltung der Qualitätsstandards der niedersächsischen Erzieherausbildung (nach KMK-Rahmenvereinbarung Beschluss der KMK vom 7.11.2002 i. d. F. vom 22.3.2019) wird Quereinsteigerinnen und Quereinsteigern entsprechend ihrer beruflichen oder schulischen Vorbildung eine Anrechnung auf die Ausbildungszeit gewährt.

a)
Mit Verabschiedung der neuen BbS-VO in Niedersachsen hat sich die bisherige Berufsbezeichnung „Sozialassistentin oder Sozialassistent mit dem Schwerpunkt Sozialpädagogik“ geändert. Die neue Berufsbezeichnung für die am 1. 8. 2016 begonnenen Ausbildungsgänge, die weiterhin für die Tätigkeit in Tageseinrichtungen für Kinder qualifizieren, ist die „Sozialpädagogische Assistentin“ und der „Sozialpädagogische Assistent“.
b)
In die Fachschule - Sozialpädagogik - Klasse 1 kann (nach § 3 Abs. 4 Satz 4 der Anlage 8 zu § 33 BbS-VO) aufgenommen werden, wer
-
das berufliche Gymnasium Gesundheit und Soziales mit dem Schwerpunkt Sozialpädagogik abgeschlossen
oder
-
einen pädagogischen Hochschulabschluss erworben hat. Die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung
-
„Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin“, „Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger“,
-
„Staatlich geprüfte Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin“, „Staatlich geprüfter Atem-, Sprech- und Stimmlehrer“
oder
die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
-
„Ergotherapeutin“, „Ergotherapeut“,
-
„Logopädin“, „Logopäde“,
-
„Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“, „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“,
-
„Hebamme“,
-
„Pflegepädagogin“, „Pflegepädagoge“ (Bachelor oder Diplom),
-
„Gesundheits- und Sozialmanagerin“, „Gesundheits- und Sozialmanager“,
-
„Sporttherapeutin“, „Sporttherapeut“,
-
„Bewegungspädagogin“, „Bewegungspädagoge“
besitzt und
-
einen von einer Fachschule - Sozialpädagogik - begleiteten Praxisanteil von mindestens 600 Zeitstunden in sozialpädagogischen Tätigkeitsfeldern erbracht oder
-
mindestens ein Jahr lang eine für die Fachrichtung einschlägige Vollzeittätigkeit ausgeübt hat.

Aufgrund dieser beruflichen Vorbildung in Kombination mit dem zu erwerbenden sozialpädagogischen Wissen während der berufsbegleitenden Ausbildung zur Erzieherin oder zum Erzieher kann eine Tätigkeit als zweite oder dritte Fach- oder Betreuungskraft ausgeübt werden.

5. Grund- und Hauptschullehrerinnen und Grund- und Hauptschullehrer sowie Absolventinnen und Absolventen mit dem Master of Education für das Lehramt Pädagogik sind aufgrund von Umfang und Inhalt ihrer Ausbildung sowie der Ausrichtung auf den Primarbereich fachlich geeignet, in der Funktion der Gruppenleitung oder der zweiten geeigneten Fach- oder Betreuungskraft in Hortgruppen eingesetzt zu werden.

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Hannover, den 28. 8. 2019

Niedersächsisches Landesjugendamt
Im Auftrage
Sommer

______________
An die
Träger der niedersächsischen Kindertagesstätten i. S. des § 1 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 KiTaG

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