Schule und Recht in Niedersachsen

Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare

Schure.de - Schule und Recht
Startseite --- Allgemeine Rechtsgrundlagen --- Kinder- und Jugendhilfe --- Verordnung über die Förderung von anerkannten...

Verordnung über die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendarbeit
Vom 7. September 1995 (Nds. GVBl. S. 290), geändert durch VO vom 31.8.2015 (Nds. GVBl. Nr. 13/2015 S. 178) - VORIS 21131 02 02 -

Auf Grund des § 8 des Jugendförderungsgesetzes in der Fassung vom 15. Juli 1981 (Nds. GVBl. S. 199), geändert durch Artikel IV § 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1994 (Nds. GVBl. S. 533), wird verordnet:

§ 1

(1) Bildungsveranstaltungen im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 5 des Jugendförderungsgesetzes sind Veranstaltungen mit einem ganzheitlichen Bildungsansatz (§ 11 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe -), die unter einem bestimmten Thema der Bildung junger Menschen dienen und dem Thema entsprechend aufgebaut sind.

(2) Veranstaltungen, in denen Multiplikatoren der Jugendarbeit in der Anwendung kultureller und sportlicher Angebote als Medien der Jugendarbeit unterwiesen werden, gelten als Bildungsveranstaltungen im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 5 des Jugendförderungsgesetzes, soweit aus der Einladung und dem Programmablauf diese Zielgruppe erkennbar ist.

(3) Veranstaltungen mit Schulklassen gelten dann als Bildungsveranstaltungen im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 5 des Jugendförderungsgesetzes, wenn

a)
das Programm gemeinsam vom anerkannten Träger und der Schule aufgestellt ist,
b)
die Veranstaltung vom anerkannten Träger in eigener pädagogischer Verantwortung durchgeführt wird,
c)
die Tätigkeit der Lehrkräfte sich im wesentlichen auf Aufsichtsfunktionen beschränkt und
d)
die Arbeit mit Schulklassen nicht Schwerpunkt der Bildungsarbeit des anerkannten Trägers ist.

(4) 1 Eintägige Bildungsveranstaltungen werden nur bei mindestens sechsstündiger Dauer berücksichtigt. 2 Bei mehrtägigen Bildungsveranstaltungen sind An- und Abreisetag zusammen nur als ein Teilnehmertag zu berücksichtigen; sie sind als zwei Teilnehmertage zu berücksichtigen, wenn

  1. die Bildungsveranstaltung am ersten Tag bis 12.00 Uhr beginnt und am letzten Tag nach 15.30 Uhr endet oder
  2. bei zweitägigen Bildungsveranstaltungen zwischen Freitag und Sonntag insgesamt mindestens acht Stunden Bildungsarbeit geleistet werden.

§ 2

1 Eine Bildungsveranstaltung wird nur berücksichtigt, wenn mindestens zehn Personen teilgenommen haben. 2 Es dürfen höchstens 40 Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Bildungsveranstaltung angerechnet werden.

§ 3

Zum Nachweis der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist die Teilnahmeliste im Original vorzulegen, die Datum und Titel der Veranstaltung sowie Namen, Alter, Anschrift und Unterschrift der Teilnehmerinnen und Teilnehmer enthalten muß.

§ 4

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendarbeit vom 17. September 1981 (Nds. GVBl. S. 256) außer Kraft.

__________
Hannover, den 7. September 1995

Zum Seitenanfang

Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de)