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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der energetischen Erneuerung und Modernisierung von Gebäuden der sozialen Infrastruktur in den Gemeinden (Förderrichtlinie Investitionspakt)
RdErl. d. MS v. 25.9.2008 - 501.1-21204-3 (Nds.MBl. Nr.38/2008 S.1033), geändert durch RdErl. 14.7.2009 (Nds.MBl. Nr.30/2009 S.681) - VORIS 21075 -

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für die energetische Erneuerung und Modernisierung von Gebäuden der sozialen Infrastruktur in den Gemeinden im Rahmen des zwischen dem Bund und den Ländern geschlossenen Investitionspakts.

1.2 Ein Anspruch der Gemeinde auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel des Landes, in denen auch Finanzhilfen des Bundes enthalten sein können.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden Vorhaben zur Minderung des Primärenergiebedarfs, insbesondere zur Minderung des Bedarfs an fossiler Energie einschließlich des Einsatzes erneuerbarer Energien für Gebäude der sozialen Infrastruktur in den Gemeinden.

2.2 In Gebieten, die zurzeit in das Städtebauförderungsprogramm des Bundes und der Länder aufgenommen sind, umfasst die Förderung die energetische Modernisierung und die umfassende bauliche Erneuerung des Gebäudes.

2.3 Außerhalb der in das Städtebauförderungsprogramm des Bundes und der Länder aufgenommenen Gebiete umfasst die Förderung insbesondere die energetische Modernisierung des Gebäudes. Diese Förderungsmöglichkeit gilt ausschließlich für die in Nummer 3.2. definierten Kommunen.

3. Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger sind die Gemeinden, Samtgemeinden und Landkreise bzw. die Region Hannover, in deren Gebiet sich das energetisch sanierungsbedürftige Gebäude der sozialen Infrastruktur befindet.

3.2 Zuwendungsempfänger für Vorhaben der Nummer 2.3 sind Kommunen in einer besonders schwierigen Haushaltslage. Eine besonders schwierige Haushaltslage liegt vor, soweit nach den am 1.6.2009 geltenden Statistischen Berichten des LSKN die Steuereinnahmekraft der Städte, Gemeinden und Samtgemeindebereiche bzw. für Landkreise/ die Region die Steuereinnahmekraft der kreisangehörigen Gemeinden der Landkreise/Region im Durchschnitt der vorangegangenen drei Jahre um mindestens 15 v.H. niedriger ist als der Vergleichswert.

3.3 In den Fällen, in denen der Zuwendungsempfänger sich in einer besonders schwierigen Haushaltslage i.S. der Nummer 3.2 befindet, kann zur Erreichung des Zuwendungszweckes im Einzelfall eine Weiterleitung der Zuwendung an einen Dritten erfolgen. Zuwendungsempfänger (Erstempfänger) ist in diesen Fällen die in Nummer 3.1 genannte Kommune. Der Erstempfänger kann die Zuwendung im Rahmen der VV-Gk Nr. 12 zu § 44 LHO an den Letztempfänger weiterleiten. Letztempfänger können juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts sein. Nummer 5.5.2 ist hierbei zu beachten.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Der Zuwendungsempfänger hat das geplante Vorhaben durch Beschluss festzulegen.

4.2 Für das Gebäude muss unter Berücksichtigung hinreichender Beurteilungsgrundlagen geklärt sein, dass es auch angesichts der zu erwartenden demografischen Veränderungen weiterhin längerfristig für Zwecke der sozialen Infrastruktur genutzt wird. Soweit ein diesbezügliches fachliches oder städtebauliches Entwicklungskonzept nicht vorliegt, muss der in Nummer 4.1 genannte Beschluss ersatzweise eine Willenserklärung zur absehbaren längerfristigen Nutzung des Gebäudes beinhalten und müssen die die längerfristige Nutzung des Gebäudes begründenden Tatsachen in der Beschlussvorlage dargelegt sein.

4.3 Das Gebäude muss sich in einem energetisch nachteiligen Zustand befinden. Das ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Energieverbrauchswert (Heizenergieverbrauchskennwert) den jeweiligen Vergleichskennwert der Energieeinsparverordnung (EnEV) für diesen Gebäudetyp um mindestens 30 v.H. überschreitet (Anlage 3 der Bekanntmachung gemäß § 19 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 EnEV) bzw. das Gebäude vor 1990 errichtet und danach nicht umfassend energetisch modernisiert worden ist.

4.4 Das Gebäude ist energetisch mindestens auf das Niveau eines Neubaus nach EnEV/DIN 18599 zu sanieren. Der Nachweis ist anhand eines Energiebedarfsausweises zu führen und der Bewilligungsstelle bei Antragstellung vorzulegen.

4.5 Das Vorhaben soll dem Ziel der Verwirklichung der Geschlechtergerechtigkeit sowie der grundsätzlich barrierefreien Gestaltung öffentlicher Gebäude verpflichtet sein.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt. Sie beträgt maximal zwei Drittel der durch Einnahmen nicht gedeckten zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei Kommunen in besonders schwieriger Haushaltslage können die Anteile der Förderung durch Bund und Land bis auf insgesamt 75 v.H. aufgestockt werden.

5.2 Zuwendungsfähig sind nur investive, durch Rechnungen belegte Ausgaben, die bei sparsamer und wirtschaftlicher Ausführung unmittelbar notwendig sind, um den Zweck des Vorhabens zu erreichen. Durch das Vorhaben zu erwartende Einnahmen des Zuwendungsempfängers (z.B. durch eine Vermietung oder Verpachtung oder Veräußerung eines Grundstücks) sind bei der Bestimmung der Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben zu berücksichtigen.

5.3 Für die Berechnung der Höhe der Zuwendung für Baumaßnahmen gelten die einschlägigen Vorschriften der Städtebauförderungsrichtlinie (R-StBauF) entsprechend, soweit nach dieser Richtlinie keine abweichenden Regelungen getroffen wurden.

5.4 Zuwendungen können auch hinsichtlich der Ausgaben für Investitionen bewilligt werden, die künftig zu Einsparungen von Energiekosten führen, wenn dadurch der Träger in die Lage versetzt wird, künftig die Erhaltung und Unterhaltung des Gebäudes zu finanzieren.

5.5 Eigenmittel des Zuwendungsempfängers

5.5.1 Der durch Einnahmen und durch die nach dieser Richtlinie gewährten Zuwendungen nicht gedeckte Teil der zuwendungsfähigen Ausgaben ist durch Eigenmittel des Zuwendungsempfängers zu tragen. Der durch Eigenmittel zu finanzierende Anteil beträgt mindestens ein Drittel der durch Einnahmen nicht gedeckten zuwendungsfähigen Ausgaben. Für Kommunen in besonders schwieriger Haushaltslage kann der durch Eigenmittel zu finanzierende Anteil auf bis zu 25 v. H. der durch Einnahmen nicht gedeckten zuwendungsfähigen Ausgaben abgesenkt werden.

5.5.2 Die Bewilligungsstelle kann im Einzelfall aufgrund der besonders schwierigen Haushaltslage des Zuwendungsempfängers entscheiden, dass Mittel, die ein nach Nummer 3.3 geförderter Eigentümer (Letztempfänger) aufbringt, als kommunaler Eigenanteil gewertet wird, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass anderenfalls die Investition unterbleiben würde. Der vom Zuwendungsempfänger (Erstempfänger) selbst aufgebrachte Eigenanteil muss dabei mindestens 10 v. H. der förderfähigen Ausgaben betragen.

5.6 Eine Refinanzierung des Eigenanteils mit Städtebauförderungsmitteln oder Mitteln des Konjunkturpakets II ist ausgeschlossen.

5.7 Nicht zuwendungsfähige Ausgaben:

5.7.1 Persönliche und sachliche Kosten des Zuwendungsempfängers,
5.7.2 Substanzentschädigung beim Abriss von zu erneuernden Gebäuden oder Gebäudeteilen,
5.7.3 Geldbeschaffungskosten und Zinsen,
5.7.4 Grunderwerbskosten und damit verbundene Nebenkosten,
5.7.5 erstattungsfähige Mehrwertsteuer,
5.7.6 Ausgaben, die eine andere öffentliche Stelle als der Zuwendungsempfänger auf anderer rechtlicher Grundlage zu tragen verpflichtet ist oder die ein Dritter aufgrund einer Rechtsvorschrift, einer Auflage in einem Zulassungsbescheid, in einer vollziehbaren Anordnung oder im Rahmen einer bestehenden vertraglichen Regelung zu tragen hat.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die durch die Zuwendung geförderten Bauten und baulichen Anlagen der sozialen Infrastruktur sind zwölf Jahre ab Fertigstellung, technische Einrichtungen, Geräte und sonstige Gegenstände fünf Jahre ab Lieferung für Zwecke der sozialen Infrastruktur zu verwenden. Im Fall einer umfassenden baulichen Erneuerung von Gebäuden in Gebieten, die zurzeit in das Städtebauförderungsprogramm des Bundes und der Länder aufgenommen sind, sind die durch die Zuwendung geförderten Bauten und baulichen Anlagen der sozialen Infrastruktur 25 Jahre ab Fertigstellung, technische Einrichtungen, Geräte und sonstige Gegenstände 10 Jahre ab Lieferung für Zwecke der sozialen Infrastruktur zu verwenden.

6.2 Im Rahmen des Monitorings des Bundes ist die Verringerung des Primär- und Endenergiebedarfs (kwh/m2/Jahr) sowie des CO2-Ausstoßes (kg/m2/Jahr) des zu sanierenden Gebäudes darzustellen. Dazu sind der Bedarf bzw. der Ausstoß vor der Sanierung mit den nach bautechnischen Planungen erwarteten Werten zu vergleichen. Die nach Abschluss der bautechnischen Planungen erwarteten Verringerungen sind der Bewilligungsstelle bis 15.November des Kalenderjahres zu berichten. Für jede Maßnahme ist nur einmal zu berichten.

7. Verfahren

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht nach dieser Zuwendungsrichtlinie abweichende Regelungen getroffen sind.

7.2 Programmbehörde für die Aufstellung des Landesprogramms ist das MS.

7.3 Zuständige Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12 - 16, 30177 Hannover.

7.4 Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist der Bewilligungsstelle schriftlich mit den erforderlichen Unterlagen in zweifacher Ausfertigung spätestens bis zum 1.Juni des Kalenderjahres, abweichend hiervon im Kalenderjahr 2008 spätestens bis zum 22.10.2008, vorzulegen. In jedem Fall sind vorzulegen:

- Beschreibung des Objekts, insbesondere Nutzung, Lage, Baujahr, Nachweise über den energetisch nachteiligen Zustand nach Nummer 4.3,
- Energiebedarfsausweis nach Nummer 4.4,
- Beschreibung des geplanten Vorhabens und der beabsichtigten Wirkungen,
- Beschluss und Beschlussvorlage sowie ggf. fachliches oder städtebauliches Entwicklungskonzept,
- Formblatt „Begleitinformationen zum Investitionspakt”,
- Erklärung zu den Eigentumsverhältnissen,
- Kostenvoranschlag,
- Finanzierungsplan.

7.5 Bei Vorhaben von Kommunen in besonders schwieriger Haushaltslage ist eine kommunalaufsichtliche Stellungnahme zur Finanzierung des Eigenanteils beizufügen.

7.6 Die Verwendung der Zuwendung ist spätestens zwei Monate nach Erfüllung des Zuwendungszweckes der Bewilligungsstelle nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Das kommunale Rechnungsprüfungsamt ist entsprechend den Vorschriften der NGO/NLO zu beteiligen. Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, so ist spätestens zwei Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis vorzulegen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Bewilligungsstelle einer Verlängerung der Frist zustimmen.

7.7 Vordrucke für Antragstellung, Mittelabruf und Verwendungsnachweis werden von der Bewilligungsstelle zur Verfügung gestellt.

8. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 1.10.2008 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2013 außer Kraft.

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