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Energieeffizienz im öffentlichen Gebäudebereich
RdErl. d. MU v. 8.3.2010 - 10-29100 (Nds.MBl. Nr.11/2010 S.397)

Bei der Steigerung der Energieeffizienz und der Verminderung der CO2-Emissionen kommt dem Gebäudebestand eine herausgehobene Bedeutung zu, weil hier große wirtschaftliche Potentiale zur Energieeinsparung vorhanden sind. Mit rund ein Drittel des gesamten Primärenergieverbrauchs stellt der Gebäudesektor eine Schlüsselgruppe für Klimaschutzaktivitäten dar.

Aufgrund ihrer Bürgernähe haben die Kommunen eine besondere Vorbildfunktion bei der Verminderung des Energie- und Ressourcenverbrauchs und somit auch beim Klimaschutz.

Daher werden folgende Empfehlungen zur Energieeffizienz bei der Altbausanierung gegeben:

  1. Empfehlung zum Vollzug der EnEV vom 24.7.2007 (BGBl. I S.1519), geändert durch Verordnung vom 29.4.2009 (BGBl. I S.954) - im Folgenden: EnEV 2009 -

    Die EnEV 2009 ist am 1.10.2009 in Kraft getreten. Sowohl für den Neubau als auch für den Bestand gelten damit neue gesetzliche Anforderungen bezüglich der Transmissionswärmeverluste, der Wärmedurchgangskoeffizienten und des Jahres-Primärenergiebedarfs.

    Es wird sowohl unter den Gesichtspunkten des Klimaschutzes als auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten empfohlen, bei allen aus öffentlichen Mitteln zukünftig finanzierten Maßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung die energetischen Anforderungen für den Neubau der seit Oktober 2009 geltenden EnEV 2009 bezüglich des Jahres-Primärenergiebedarfs und der Transmissionswärmeverluste zu erfüllen.

    Bei umfassenden energetischen Sanierungen der Gebäude sollten die jeweiligen Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs (Hauptanforderung) und die Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten (Nebenanforderung) der wärmeübertragenden Umfassungsfläche gemäß Anlage 2 zu § 4 EnEV eingehalten werden. Bei Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle sollten für die Außenbauteile, die geändert werden, die Einzelanforderungen an die Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten (Anlage 3 Tabelle 1) eingehalten werden. Bei Einzelmaßnahmen an der Anlagentechnik sollte Abschnitt 4 der EnEV eingehalten werden.

    Durch die Anwendung dieser Anforderungen sollen bereits jetzt wirtschaftlich nutzbare Potentiale der Energieeinsparung ausgeschöpft werden, insbesondere vor dem Hintergrund weiter steigender Energiepreise.

  2. Investitionen in rentierliche, energetische Gebäudesanierung in Kommunen mit Haushaltssicherungskonzept

    Die Entscheidungen über Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in die energetische Effizienz müssen auch bei Kommunen mit fehlendem Haushaltsausgleich einen besonderen Stellenwert haben. Insbesondere bei der energetischen Gebäudesanierung kann im Hinblick auf die „Lebensdauer” öffentlicher Gebäude, die Jahrzehnte beträgt, auch eine Amortisationszeit von über zehn Jahren noch als wirtschaftlich bezeichnet werden. Investitionen in die energetische Qualität eines Gebäudes amortisieren sich im Gegensatz zu fast allen anderen Baumaßnahmen in absehbarer Zeit. Die Mehrinvestition in energiesparende Maßnahmen ist bei ohnehin anstehenden Sanierungen dabei meistens vergleichsweise gering.

    Bei Investitionen in die rentierliche und nachhaltige energetische Sanierung kommunaler Liegenschaften wird die Kommunalaufsicht dies bei Genehmigungen nach § 91 Abs. 4 und § 92 Abs. 2 NGO auch in Fällen eingeschränkter finanzieller Leistungsfähigkeit der Kommune berücksichtigen und sich diesen Investitionen -wie es gelebter gesetzlicher Auftrag ist - nicht grundsätzlich verweigern, sondern ihre gesetzlichen Prüfungspflichten an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, der Nachhaltigkeit und der Stetigkeit ausrichten. Insoweit wird auch auf den RdErl. des MI vom 22.10.2009 verwiesen.

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