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Suchtprävention und Verhalten bei Suchtproblemen an niedersächsischen Schulen
Gem. Erl. d. MK, MS, MI, MJ vom 26.Mai 1992 - 203 - 82114/2 (Nds.MBl. S.1055; SVBl. S.201) - VORIS 21069 00 00 07 015 -
Bezug: a) Gem. Erl. d. MK und MS v. 25.3.1971 - 302 - 862/71 ( SVBl.1971, S.128) - GültL MK 154/13
b) Gem. Erl. d. MS, MK, MJ und MI v. 16.11.1971 - IV/B 4-C 7 - 40/46/0 (SVBl.1972, S.2; Nds.MBl. S.1362) -GültL MS 220/81

1. Allgemeines

Suchtprävention muss als eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe gesehen werden, die nur gelingen kann, wenn sie gemeinsam mit den Schulen, den Eltern, den zuständigen Behörden und Institutionen zum Wohle der Schülerinnen und Schüler wahrgenommen wird.

Ausgehend von einem ursachenorientierten und ganzheitlichen Ansatz ist Suchtprävention ein Teil der Sozial- und Gesundheitserziehung und damit Teil der Erziehung insgesamt. Suchtprävention stellt den Menschen in den Mittelpunkt, nicht das Suchtverhalten und die Suchtrnittel sowie deren Negativfolgen.

Der Begriff Suchtmittel umfasst im engeren Sinne die legalen Drogen bzw. deren Missbrauch (z.B. Alkohol, Nikotin, Medikamente mit Suchtpotential) und illegale Drogen (z.B. Haschisch, Heroin, Kokain, sog. Designer-Drugs - neue synthetische Drogen). Im weiteren Sinne beinhaltet er auch stoffungebundene Suchtformen (z.B. Spielsucht).

2. Präventive Aufgaben der Schule

Suchtprävention ist gegenwärtig eine der vordringlichen Aufgaben auch der Schule. Sie ist während der gesamten Schulzeit der Schülerinnen und Schüler von allen Lehrkräften verantwortungsvoll wahrzunehmen. Die Schule soll durch Unterricht und Erziehung zur Entwicklung einer Persönlichkeit beitragen, die auch in schwierigen Lebens- und Belastungssituationen bestehen kann. In diesem Sinne sind vorrangige Ziele der Suchtprävention in der Schule:

Daraus resultieren

Das Thema "Sucht- und Drogenprävention" soll mindestens einmal im Schuljahr auch in der Gesamtkonferenz behandelt werden mit dem Ziel, die präventive Arbeit in Schule und Unterricht zu verbessern.

Die in jeder Schule vorhandenen vom Niedersächsischen Landesinstitut für Lehrerfortbildung, Lehrerweiterbildung und Unterrichtsforschung erarbeiteten "Hilfen für die schulische Erziehung im Bereich Suchtprävention und Drogenproblematik" sind im Unterricht nicht nur fachgebunden, sondern vor allem fächerübergreifend und in Projekten, die einem gesundheitsfördernden Schulleben dienlich sind, zu nutzen.

Die Erziehungsberechtigten und die unter Nr.6 genannten Behörden und Institutionen sollen eingebunden werden.

In regionalen und vor allem schulinternen Lehrerfortbildungsveranstaltungen sollen - unter Beteiligung von Fachleuten, Eltern, ggf. Schülerinnen und Schülern - die erforderlichen Maßnahmen einer Schule konkretisiert und abgestimmt werden.

Bei Suchtproblemen stehen den betroffenen Schülerinnen und Schülern sowie deren Eltern insbesondere die Beratungslehrerinnen und -lehrer, die fortgebildeten Lehrkräfte (z.B. Multiplikatorinnen und Multiplikatoren), aber auch alle anderen Lehrkräfte der Schule zur Verfügung. Bei Bedarf stellt die Schule die Verbindung zu Einrichtungen her, die für Beratung oder Therapie in Frage kommen, z.B. Suchtberatungsstellen, Jugendämter (insbesondere bei Erziehungsfragen und familiären Problemen). Lehrkräfte haben keine therapeutischen Aufgaben. Sie können und sollen Sucht- und Drogenberaterinnen und -berater oder Therapeutinnen und Therapeuten nicht ersetzen.

3. Zusammenarbeit nüt den Erziehungsberechtigten

Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer sollen Fragen der Suchtprävention und Drogenproblematik auf Elternversammlungen erörtern. Um frühzeitig einem Suchtverhalten vorzubeugen, sind Erziehungsfragen und die Unterstützung der Erziehungsberechtigten in den Vordergrund zu stellen.

Die unter Nr.6 genannten Behörden und Institutionen sollen bei der Zusanunenarbeit mit den Erziehungsberechtigten herangezogen werden.

4. Verhalten bei Suchtmittelmissbrauch von Schülerinnen und Schülern

Besteht der begründete Verdacht, dass eine Schülerin oder ein Schüler legale Drogen missbraucht, illegale Drogen konsumiert oder an einer stoffungebundenen Suchtform leidet, informiert die Lehrkraft die Schulleiterin bzw. den Schulleiter über diesen Verdacht und die geplanten und eingeleiteten pädagogischen Hilfen. Davon kann im Einzelfall abgesehen werden, insbesondere wenn sich die Schülerin oder der Schüler offenbart und um Verschwiegenheit bittet.

Handelt es sich um minderjährige Schülerinnen oder Schüler, ist grundsätzlich mit den Erziehungsberechtigten zusammenzuarbeiten. Wenn es dem Wohle des Kindes dient, kann zunächst davon abgesehen werden, die Erziehungsberechtigten zu informieren.

Bei allen Entscheidungen gilt, dass zunächst pädagogische Maßnahmen der Lehrkräfte im Vordergrund stehen sollen.

Ermittlungen mit strafrechtlicher Zielsetzung sind nicht Aufgabe der Schule.

5. Verhalten bei Weitergabe oder Handel mit illegalen Drogen

Wenn der konkrete Verdacht besteht, dass an der Schule mit illegalen Drogen gehandelt wird oder illegale Drogen weitergegeben werden, ist unverzüglich die Schulleiterin bzw. der Schulleiter zu unterrichten. Diese setzen sich mit der zuständigen Kriminalpolizeidienststelle oder der Staatsanwaltschaft und der.Schulbehörde in Verbindung.

In den Besitz der Schule gelangte illegale Drogen oder drogenverdächtige Stoffe sind der zuständigen Kriminalpolizeidienststelle zu übergeben.

6. Zusammenarbeit mit Behörden und Institutionen

In Fragen der Suchtprävention sollen die Schulen regelmäßige Kontakte mit dem Jugendamt, dem Gesundheitsamt, der Suchtberatungsstelle, der bzw. des Jugendbeauftragten der Kriminalpolizei und anderen Behörden und Institutionen pflegen mit dem Ziel, gemeinsame Präventionsprojekte durchzuführen. Hierbei beziehen sie auch die vorhandenen regionalen Arbeitskreise, die sich mit der Suchtgefährdeten- und Suchtkrankenhilfe befassen, ein oder helfen beim Aufbau derartiger Kreise mit.

7.

Die Bezugserlasse werden aufgehoben.

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