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Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare
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Niedersächsisches Gesetz über das Einladungs- und Meldewesen für
Früherkennungsuntersuchungen von Kindern (NFrüherkUG)
Vom
28. Oktober 2009 (Nds.GVBl. Nr.24/2009 S.400) - VORIS 21069 -
§ 1
Ziele, Grundsatz
1Ziel dieses Gesetzes ist es, die Gesundheit von Kindern zu fördern und den Kinderschutz zu verbessern. 2Dazu soll erreicht werden, dass Kinder in größerem Maß als bisher an Gesundheitsuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten teilnehmen, die ihre körperliche oder geistige Entwicklung in nicht geringfügigem Maß gefährden. 3Zur Verbesserung des Kinderschutzes werden den örtlichen Trägern der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe Daten der Kinder zur Verfügung gestellt, die nicht untersucht worden sind.
§ 2
Einladungen zur Teilnahme an
Früherkennungsuntersuchungen
1Die zuständige Behörde lädt die gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter der Kinder, die in Niedersachsen mit der alleinigen Wohnung oder mit der Hauptwohnung gemeldet sind, schriftlich ein, die Kinder an Früherkennungsuntersuchungen teilnehmen zu lassen. 2Die zuständige Behörde sollte bei ihren Einladungen davon ausgehen, welche Früherkennungsuntersuchungen in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres vorgesehen sind.
§ 3
Rückmeldung
(1) 1Die Ärztin oder der Arzt, die oder der eine Früherkennungsuntersuchung durchgeführt hat, übermittelt der zuständigen Behörde unverzüglich die folgenden Daten zu dem untersuchten Kind:
2Die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter des untersuchten Kindes kann der Übermittlung der Daten widersprechen.
(2) Wird die Früherkennungsuntersuchung außerhalb Niedersachsens durchgeführt, so soll die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter des untersuchten Kindes sich die Untersuchung bescheinigen lassen und die Bescheinigung der zuständigen Behörde unverzüglich übermitteln.
§ 4
Erinnerung, Meldung
(1) Liegt der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist eine Rückmeldung nach § 3 nicht vor, so erinnert sie die gesetzliche Vertreterin oder den gesetzlichen Vertreter schriftlich an die Früherkennungsuntersuchung.
(2) 1Liegt der zuständigen Behörde auch innerhalb einer angemessenen Frist nach der Erinnerung eine Rückmeldung nach § 3 nicht vor, so übermittelt sie die in § 5 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 und 6 bis 9 genannten Daten dieses Kindes dem örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe. 2Dieser ist berechtigt, die übermittelten Daten für seine Aufgaben nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuchs zu verarbeiten.
§ 5
Datenverarbeitung
(1) Die zuständige Behörde verarbeitet zur Durchführung der §§ 2 bis 4 folgende Daten zu den in § 2 Satz 1 genannten Kindern:
(2) Die in Absatz 1 genannten Daten sind zu löschen, sobald sie für die Durchführung der §§ 2 bis 4 nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch mit Vollendung des siebten Lebensjahres des Kindes.
§ 6
Überprüfung
Die Landesregierung überprüft die Auswirkungen dieses Gesetzes bis zum 1.Dezember 2014.
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