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Gesetz über das Sondervermögen zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Sondervermögensgesetz - COVID-19-SVG -)
Art. 2 des Gesetzes vom 12.5.2020 (Nds. GVBl. Nr. 14/2020 S. 108), geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 15.7.2020 (Nds. GVBl. Nr.27/2020 S. 236), Art, 3 des Gesetzes vom 30.11.2022 (Nds. GVBl. Nr. 40/2022 S. 732) und durch das Gesetz vom 14.3.2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 22) - VORIS 21067 -

§ 1
Errichtung

1Das Land Niedersachsen errichtet ein zweckgebundenes, nicht rechtsfähiges „Sondervermögen zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie". 2Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes getrennt zu halten.

§ 2
Zweck des Sondervermögens

Das Sondervermögen dient der Finanzierung der Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19- Pandemie in Niedersachsen durch

  1. Maßnahmen zur Gewährleistung der Gesundheitsvorsorge und zur Stärkung des Gesundheitswesens,
  2. Leistung von Entschädigungen nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes,
  3. Maßnahmen zur Stabilisierung und zur Aufrechterhaltung der Investitions- und Innovationskraft der Wirtschaft und der Land- und Forstwirtschaft,
  4. Maßnahmen zum Erhalt von Einrichtungen im Sozial-, Bildungs-, Sport- und Kulturwesen sowie im Umwelt- und Naturschutz,
  5. Maßnahmen zur Stabilisierung des öffentlichen Personennahverkehrs,
  6. Maßnahmen zur Milderung der finanziellen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Kommunen,
  7. Kofinanzierung von Maßnahmen des Bundes und der Europäischen Union,
  8. den Ausgleich von Steuermindereinnahmen des Landes aufgrund steuerrechtlicher Entlastungsmaßnahmen,
  9. den Ausgleich von Steuermindereinnahmen aufgrund des Einbruchs der wirtschaftlichen Entwicklung, soweit diese nicht im Rahmen der Konjunkturbereinigung nach Artikel 71 Abs. 3 der Niedersächsischen Verfassung in Verbindung mit § 18 b der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung aufgefangen werden, und
  10. den Ausgleich von Anwalts- und Gerichtskosten sowie Zahlungsverpflichtungen aus Gerichtsurteilen oder gerichtlichen Vergleichen in Bezug auf eine vom Land erlas-sene Verordnung zur Eindämmung der Corona-Pandemie.

§ 3
Zweckbindung, Verwendung der Mittel des Sondervermögens

(1) 1Die Mittel des Sondervermögens dürfen nur für die in § 2 bestimmten Zwecke verwendet werden. 2Ein Rechtsanspruch auf eine Finanzierung aus dem Sondervermögen besteht nicht.

(2) 1Ausgaben für die in § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 genannten Zwecke dürfen nur bis zum 31. Dezember 2023 und Ausgaben für die in § 2 Abs. 1 Nrn. 3 bis 7 genannten Zwecke nur bis zum 31. Dezember 2022 aus dem Sondervermögen geleistet werden. 2Ausgaben für die in § 2 Abs. 1 Nrn. 3 bis 7 genannten Zwecke dürfen zu einem späteren Zeitpunkt nur insoweit aus dem Sondervermögen geleistet werden, als bis zum 31. Dezember 2022 eine entsprechende rechtliche Verpflichtung begründet wurde oder, wenn es um Ausgaben für Baumaßnahmen geht, die Unterlagen nach § 24 Abs. 1 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung dem für Haushaltsangelegenheiten zuständigen Ausschuss des Landtages bis zum 31. Dezember 2022 zur Einsicht vorgelegt wurden. 3Ausgaben für die in § 2 Nrn. 2 und 10 genannten Zwecke dürfen bis zur Auflösung des Sondervermögens geleistet werden. 4Ein Ausgleich nach § 2 Nr. 8 darf nur vorgenommen werden, soweit Mindereinnahmen auf steuerliche Entlastungsmaßnahmen im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2022 zurückzuführen sind. 5Der Ausgleich nach § 2 Nr. 9 darf nur für die Haushaltsjahre 2020 bis 2022 erfolgen.

(3) Sofern Mittel des Sondervermögens nicht für die in § 2 benannten Zwecke benötigt werden, sind sie dem Landeshaushalt zur Tilgung der aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie entstandenen Notsituation auf Grundlage des Artikels 71 Abs. 4 der Niedersächsischen Verfassung aufgenommenen Kredite zuzuweisen.

§ 4
Finanzierung

(1) Das Land führt dem Sondervermögen im Haushaltsjahr 2020 einen Betrag in Höhe von 480 000 000 Euro durch Umbuchung aus dem Bestand der allgemeinen Rücklage zu.

(2) Darüber hinaus werden dem Sondervermögen die Haushaltsmittel zugeführt, die aufgrund des Nachtragshaushaltsgesetzes 2020 vom 25. März 2020 (Nds. GVBl. S. 41) in der Titelgruppe 65 des Kapitels 1302 im Einzelplan 13 veranschlagt, aber im Haushaltsjahr 2020 nicht verausgabt wurden.

(3) 1Dem Sondervermögen können weitere Mittel zugeführt werden. 2Hierzu können auch Zuweisungen des Bundes zur Finanzierung von im Finanzierungsplan gemäß § 5 enthaltenen Maßnahmen im Sondervermögen vereinnahmt werden.

§ 5
Bewirtschaftung der Mittel, Beteiligung des Landtages

(1) 1Ausgaben dürfen nur geleistet und Verpflichtungen nur eingegangen werden, soweit sie in einen Finanzierungsplan aufgenommen worden sind, der von der Landesregierung beschlossen und dem für Haushaltsangelegenheiten zuständigen Ausschuss des Landtages vorab zur Kenntnisnahme vorgelegt worden ist. 2In ihm ist darzustellen, dass die Ausgaben und Verpflichtungen des jeweiligen Haushaltsjahres die im Sondervermögen verfügbaren Mittel nicht überschreiten. 3Der Finanzierungsplan ist vom Finanzministerium aufzustellen und jährlich sowie bei Bedarf fortzuschreiben. 4Im Fall eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedarfs ist das Finanzministerium ermächtigt, im Rahmen des verfügbaren Bestandes des Sondervermögens abweichend vom Finanzierungsplan Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.

(2) 1Der Finanzierungsplan für das Haushaltsjahr 2020 ist dem Landtag spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vorzulegen. 2Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen bis zur Höhe der Zuführungen nach § 3 dem Zweck des Sondervermögens (§ 2 Abs. 1) entsprechende Ausgaben geleistet und entsprechende Verpflichtungen eingegangen werden, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. 3Solange nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt dem für Haushaltsangelegenheiten zuständigen Ausschuss des Landtages kein Finanzierungsplan vorgelegt wurde, ist das Finanzministerium nur ermächtigt, Ausgaben zu leisten oder Verpflichtungen einzugehen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 4 vorliegen.

(3) Das Finanzministerium wird ermächtigt, Ausgaben für die in § 2 Nrn. 1, 2 und 10 genannten Zwecke, die im Zeitraum vom 1. Januar bis 18. März 2024 im Landeshaushalt außerhalb des Sondervermögens geleistet worden sind und für die im Finanzierungsplan entsprechende Ausgaben dargestellt sind, als Ausgaben des Sondervermögens in dieses umzubuchen.

(4) Das Finanzministerium unterrichtet den für Haushaltsangelegenheiten zuständigen Ausschuss des Landtages fortlaufend in angemessenen Abständen oder auf dessen Ersuchen über die Verwendung der Mittel des Sondervermögens.

§ 6
Verwaltung des Sondervermögens

1Das Finanzministerium verwaltet das Sondervermögen. 2Es kann die Verwaltung des Sondervermögens teilweise auf andere oberste Landesbehörden übertragen.

§ 7
Nachweis des Sondervermögens

(1) 1Über die Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens ist für jedes Haushaltsjahr eine Übersicht zu erstellen. 2Die Übersicht ist Bestandteil des Haushaltsplans des Landes und wird als Kapitel 5135 im Anschluss an den Einzelplan 13 ausgewiesen.

(2) Nach Schluss eines jeden Haushaltsjahres ist der Haushaltsrechnung des Landes ein Nachweis über die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand des Sondervermögens beizufügen.

§ 8
Auflösung des Sondervermögens

Das Sondervermögen gilt als aufgelöst, wenn sein Bestand vollständig verausgabt wurde.

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Hannover, den 12. Mai .2020

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