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Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die Niedersächsische Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus
RdErl. d. MS v. 24. 4. 2020 - 401-41609-11-3 (Nds. MBl. Nr. 19/2020 S. 483) - VORIS 21067 -
- Im Einvernehmen mit dem MI -

1. Ahndung, Bußgeldkatalog

Zuwiderhandlungen gegen die Niedersächsische Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus (im Folgenden: Verordnung) vom 17. 4. 2020 (Nds. GVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. 4. 2020 (Nds. GVBl. S. 84), sind als Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Abs. 1 a Nr. 24 i. V. m. § 32 IfSG wie folgt zu ahnden:

Lfd. Nr. Rechtsgrundlage Zuwiderhandlung Adressat des Bußgeldbescheides Regel- oder Rahmensatz in EUR
1 § 1 Abs. 1 Missachtung des Gebots der Reduzierung physischer Kontakte jede beteiligte Person 50 bis 400
2 § 1 Abs. 3 Betrieb einer der genannten Einrichtungen Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber, Geschäftsführung 3000 bis 10000
3 § 1 Abs. 3 Besuch einer der genannten Einrichtungen jede beteiligte Person 150 bis 400
4 § 1 Abs. 4 Sätze 1 und 2 Betrieb einer der genannten Beherbergungsstätten zu touristischen Zwecken Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber, Geschäftsführung 3000 bis 10000
5 § 1 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 und 3 Missachtung des Verbots einer der genannten Zusammenkünfte Veranlasserin, Veranlasser 1000 bis 5000
6 § 1 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 und 3 Missachtung des Verbots einer der genannten Zusammenkünfte jede beteiligte Person 150 bis 400
7 § 1 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Missachtung des Verbots eines kurzfristigen Aufenthalts jede beteiligte Person 150 bis 400
8 § 1 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 Durchführung einer öffentlichen Veranstaltung Veranlasserin, Veranlasser 1000 bis 5000
9 § 1 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Satz 1 Nr. 4 Besuch einer öffentlichen Veranstaltung jede beteiligte Person 150 bis 400
10 § 1 Abs. 6 Durchführung einer Großveranstaltung Veranlasserin, Veranlasser 3000 bis 10000
11 § 1 Abs. 6 Besuch einer Großveranstaltung jede beteiligte Person 150 bis 400
12 § 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Nichteinhaltung des Mindestabstandes jede beteiligte Person 150
13 § 2 Abs. 3 Missachtung der Beschränkung auf zwei Personen oder des Abstandsgebots jede beteiligte Person 200 bis 400
14 § 2 a Abs. 1 Satz 1 Besuch oder Betreten zu anderen Zwecken als zur Heilung und Pflege Person, welche die genannte Einrichtung betritt 200 bis 400
15 § 2 a Abs. 2 Satz 1 Besuch oder Betreten zu anderen Zwecken als zur Heilung und Pflege Person, welche die genannte Einrichtung betritt 200 bis 400
16 § 2 a Abs. 3 Satz 1 Betrieb von Einrichtungen der Tagespflege Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber, Geschäftsführung 1000 bis 3000
17 § 2 a Abs. 3 Wahrnehmung der Notbetreuung ohne Vorliegen der Voraussetzungen Personensorgeberechtigte Person 200 bis 400
18 § 2 b Abs. 1 Aufnahme neuer Bewohnerinnen und Bewohner Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber, Geschäftsführung 1000 bis 3000
19 § 2 b Abs. 2 Satz 1 Besuch oder Betreten zu anderen Zwecken als zur Heilung und Pflege Person, welche die genannte Einrichtung betritt 200 bis 400
20 § 5 Abs. 1 Sätze 1 und 4 Generelle Missachtung des Absonderungsgebots in häusliche Quarantäne nach Einreise aus dem Ausland ein- oder rückreisende Person 500 bis 10000
21 § 5 Abs. 1 Satz 2 Missachtung der direkten Fahrt zur Wohnung oder Unterkunft oder des Aufenthaltsgebots ein- oder rückreisende Person 150 bis 3000
22 § 5 Abs. 1 Satz 3 Empfang von Besuch durch Personen, die nicht zum Hausstand gehören ein- oder rückreisende Person 300 bis 5000
23 § 5 Abs. 2 Satz 1 Fehlende Kontaktaufnahme mit der zuständigen Behörde ein- oder rückreisende Person 150 bis 2000
24 § 5 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. Satz 2 Unrichtige oder fehlende schriftliche Bestätigung Einrichtungsleitung 2000 bis 10000
25 § 5 Abs. 4 Satz 3 Nichtmitführen einer schriftlichen Bestätigung ein- oder ausreisende Person 150
26 § 5 Abs. 5 Satz 2 Nichtanzeige der Arbeitsaufnahme bei der zuständigen Behörde oder fehlende Dokumentation der ergriffenen Maßnahmen Arbeitgeberin, Arbeitgeber 5000 bis 10000
27 § 5 Abs. 6 Satz 2 Nichtverlassen des Landes auf unmittelbarem Weg ein- oder rückreisende Person 150 bis 3000
28 § 6 Abs. 1 Satz 1 Betrieb von Restaurationsbetrieben Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber, Geschäftsführung 4000 bis 10000
29 § 6 Abs. 1 Satz 2 Besuch von Restaurationsbetrieben j ede beteiligte Person 150
30 § 6 Abs. 2 Fehlende Sicherstellung des Mindestabstandes Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber, Geschäftsführung 1000 bis 3000
31 § 6 Abs. 3 Missachtung des Mindestabstandes beim Verzehr von Speisen oder Getränken jede beteiligte Person 150
32 § 6 Abs. 4 Fehlende Sicherstellung des Mindestabstandes Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber, Geschäftsführung 1000 bis 3000
33 § 6 Abs. 5 Fehlende Hygienevorkehrungen oder Unterschreitung des Mindestabstandes Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber, Geschäftsführung 1000 bis 3000
34 § 7 Abs. 2 Erbringen untersagter Dienstleistungen Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber, Geschäftsführung, Dienstleisterin, Dienstleister 2000 bis 5000
35 § 7 a Missachtung des Verbots der Beförderung von Personen Dienstleisterin, Dienstleister der Beförderung 500 bis 1000
36 § 8 Abs. 1 Fehlende Sicherstellung der Abstandsregelungen oder fehlende Zutritts- oder Hygienevorkehrungen Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber, Geschäftsführung 1000 bis 3000
37 § 8 Abs. 2 a) Fehlende oder mangelhafte Zutrittsvorkehrungen an Haupteingängen oder fehlende Sicherstellung der Abstandsregelungen;
b) Angebot von Speisen und Getränken zum Verzehr vor Ort
Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber, Geschäftsführung 1000 bis 3000
38 § 10 Abs. 3 Fehlende oder mangelhafte Sicherstellung, Einhaltung oder Überprüfung der Hygieneregeln Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber, Geschäftsführung 1000 bis 3000
39 § 10 a Abs. 1 Missachtung des Betretungsverbots Träger der Einrichtung 1000 bis 3000
40 § 10 a Abs. 1 Missachtung des Betretungsverbots Personensorgeberechtigte Person 150
41 § 10 a Abs. 3 Fehlende Sicherstellung der Abstands- oder Hygieneregelungen Träger der Einrichtung 1000 bis 3000

2. Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig i. S. des § 73 Abs. 1 a Nr. 6 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG handelt auch, wer vorsätzlich oder gegen eine andere, nicht in Nummer 1 genannte weitergehende Anordnung der nach § 28 Abs. 1 IfSG zuständigen Behörden verstößt. Die Vollziehbarkeit solcher Anordnungen besteht unmittelbar kraft Gesetzes (§ 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG). Soweit generelle Betretungsverbote für bestimmte öffentliche Orte i. S. des § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 IfSG oder generelle Untersagungen bestimmter Verhaltensweisen im öffentlichen Raum nach § 11 der Verordnung betroffen sind, sind Verstöße mit einer Geldbuße in Höhe von 150 bis 300 EUR zu ahnden. Der Bußgeldkatalog kann auch bei Zuwiderhandlungen gegen weitere Anordnungen des Landes oder der Kommunen anlässlich der Corona-Pandemie angewendet werden, wenn diese der Verordnung nicht widersprechen. Dies gilt auch für bereits ergangene Anordnungen, soweit das Bußgeldverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

3. Bemessung des Bußgeldes

Der Bußgeldkatalog nach Nummer 1 nennt Regel- oder Rahmensätze für die Bußgeldhöhe für die wesentlichen Verstöße gegen die genannten Normen, um einen einheitlichen Vollzug bei der Verfolgung und Ahndung dieser Verstöße zu erreichen.

Sofern ein Rahmensatz vorgesehen ist, erfolgt die Festlegung des konkreten Bußgeldes nach pflichtgemäßem Ermessen der zuständigen Verwaltungsbehörde. Hierbei sind u. a. zu berücksichtigen

-
das Ausmaß der durch die Tat entstandenen Gefahren für die öffentliche Gesundheit,
-
ein durch den Verstoß für die Täterin oder den Täter ggf. entstandener wirtschaftlicher Vorteil aus der Tat und dessen Höhe,
-
ein ggf. fahrlässiges Handeln der Täterin oder des Täters sowie
-
vorangegangene Verstöße der Täterin oder des Täters gegen die Verordnung.

Die in Nummer 1 genannten Regel- und Rahmensätze gelten für die erstmalige Verhängung eines Bußgeldes und sind bei Folgeverstößen oder mehrmaligen Verstößen jeweils zu verdoppeln, ohne dass dabei die Grenze von 25 000 EUR gemäß § 73 Abs. 2 IfSG überschritten werden darf. In den Fällen des § 1 Abs. 3 und 4 sowie der §§ 5 bis 9 der Verordnung kann im Wiederholungsfall eine Geldbuße von bis zu 25 000 EUR festgesetzt werden.

Bei Fahrlässigkeit kann der Regel- oder Rahmensatz halbiert werden.

Verletzt dieselbe Handlung (aktives Tun oder Unterlassen) mehrere Tatbestände oder einen Tatbestand mehrmals (sog. Tateinheit, § 19 OWiG), so ist nur ein Bußgeld festzusetzen und das Bußgeld angemessen zu erhöhen, wobei die Summe der Regelsätze oder der Höchstbetrag bei Rahmensätzen nicht erreicht und die Grenze von 25 000 EUR gemäß § 73 Abs. 2 IfSG nicht überschritten werden darf.

Werden durch mehrere rechtlich selbständige Handlungen (aktives Tun oder Unterlassen) mehrere Tatbestände oder ein Tatbestand mehrmals verletzt (sog. Tatmehrheit, § 20 OWiG), so sind die Regelsätze jeweils zu addieren, ohne dass dabei die Grenze von 25 000 EUR gemäß § 73 Abs. 2 IfSG überschritten wird.

Die Möglichkeit, neben dem Bußgeld gegen eine Individualperson nach den §§ 30 und 130 OWiG zusätzlich auch ein Unternehmen - d. h. eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personenvereinigung - mit einem Bußgeld zu belegen, wenn die juristische Person oder die Personenvereinigung durch den Verstoß gegen die Verordnung bereichert worden ist oder werden sollte, bleibt unberührt. Die Geldbuße soll in diesen Fällen den wirtschaftlichen Vorteil, den die Täterin oder der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen (§ 30 Abs. 3 i. V. m. § 17 Abs. 4 OWiG).

Zur Vermögensabschöpfung kann auch eine Einziehung des Wertes von Taterträgen nach den Voraussetzungen des § 29 a OWiG erfolgen.

4. Abgrenzung zum Strafrecht

Eine Straftat liegt insbesondere in den Fällen des § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG vor, wenn zusätzlich eine vollziehbare Anordnung der zuständigen Behörden nach dem IfSG, den Verstoß zu beenden, missachtet wird.

Ist eine Handlung gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit, so wird sie als Straftat behandelt, es sei denn, eine Strafe wird nicht verhängt (§ 21 OWiG). Daher erfolgt in diesen Fällen zunächst eine Abgabe an die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft).

5. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 27.4.2020 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft.

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An die
Kommunen
Polizeibehörden

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