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Verwaltungskostenrecht;
Billigkeitsmaßnahmen gemäß § 11 Abs. 5
NVwKostG
RdErl. d. MS v. 11.2.2014 -
401.3-41600/20/10 (Nds.MBl. Nr.8/2014 S.178) - VORIS 21067 -
- Im
Einvernehmen mit dem MF -
Gemäß § 11 Abs. 5 NVwKostG wird bestimmt, dass für die Belehrung und Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 IfSG vom 20.7.2000 (BGBl. I S.1045), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 21 des Gesetzes vom 7.8.2013 (BGBl. I S.3154), keine Gebühren zu erheben sind (Tarifnummer 49.1.15 AllGO), wenn diese Amtshandlung von
veranlasst worden ist.
Dieser RdErl. tritt am 1.3.2014 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft.
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An die
Landkreise und
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