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Niedersächsisches Gesetz über Schulen für Gesundheitsfachberufe und Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesG)
Vom 22. November 2016 (Nds. GVBl. Nr. 17/2016 S. 250; SVBl. 1/2017 S. 5), geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 17.12.2019 (Nds. GVBl. Nr. 25/2019 S. 430) , Art. 2 des Gesetzes vom 10.12.2020 (Nds. GVBl. Nr. 47/2020 S. 496) und durch Gesetz vom 18.05.2022 (Nds. GVBl. Nr. 18/2022 S. 349) - VORIS 21064 -

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Regelungsgegenstand

(1) Dieses Gesetz regelt die staatliche Anerkennung von Schulen für andere als ärztliche Heilberufe, die in Niedersachsen ausbilden

  1. zur Diätassistentin und zum Diätassistenten,
  2. zur Hebamme und zum Entbindungspfleger,
  3. zur Logopädin und zum Logopäden,
  4. zur Masseurin und medizinischen Bademeisterin und zum Masseur und medizinischen Bademeister,
  5. zur Notfallsanitäterin und zum Notfallsanitäter,
  6. zur Orthoptistin und zum Orthoptisten,
  7. zur Physiotherapeutin und zum Physiotherapeuten,
  8. zur Podologin und zum Podologen,
  9. zur Medizinischen Technologin und zum Medizinischen Technologen,
  10. zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten oder
  11. zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten,

und die Aufsicht über diese Schulen.

(2) Dieses Gesetz regelt zudem Anforderungen an Einrichtungen des Gesundheitswesens, in denen die praktische Ausbildung zu den in Absatz 1 genannten Berufen durchgeführt wird, und die Aufsicht über diese Einrichtungen.

§ 2
Staatliche Anerkennung

(1) Eine Schule im Sinne dieses Gesetzes bildet nur zu einem der in § 1 Abs. 1 genannten Berufe aus und darf nur mit staatlicher Anerkennung betrieben werden.

(2) Die zuständige Behörde erteilt für die Schule auf Antrag des Schulträgers die staatliche Anerkennung, wenn

  1. die jeweiligen Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung nach den Rechtsvorschriften des Bundes über die Berufsausbildung erfüllt sind,
  2. die für die Ausbildung erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung zur Verfügung steht,
  3. eine Person mit der erforderlichen Ausbildung, Befähigung und Berufserfahrung für die Leitung der Schule zur Verfügung steht,
  4. Lehrkräfte mit der erforderlichen Ausbildung, Befähigung und Berufserfahrung in ausreichender Zahl für den Unterricht zur Verfügung stehen,
  5. die Ausbildung inhaltlich und organisatorisch nach dem jeweiligen Stand der pädagogischen und didaktischen Erkenntnisse ausgestaltet ist,
  6. Maßnahmen zur Qualitätssicherung getroffen werden und
  7. die praktische Ausbildung durch eine Zusammenarbeit mit nach § 3 Abs. 1 geeigneten Einrichtungen des Gesundheitswesens sichergestellt ist.

(3) Das für die berufliche Bildung zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Nähere zu den Voraussetzungen nach Absatz 2 durch Verordnung zu regeln.

§ 3
Anforderungen an Einrichtungen für die praktische Ausbildung, Zulassung

(1) 1Eine Einrichtung des Gesundheitswesens ist für die Zusammenarbeit mit einer Schule geeignet, wenn

  1. die Anforderungen an die jeweilige Einrichtung nach den Rechtsvorschriften des Bundes über die Berufsausbildung erfüllt sind,
  2. die jeweilige Einrichtung von der Schule aus in zumutbarer Weise erreicht werden kann,
  3. die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung zur Verfügung steht,
  4. die für das Erreichen des Ausbildungsziels der praktischen Ausbildung erforderlichen Behandlungen, Einsätze und sonstigen Maßnahmen im erforderlichen Umfang stattfinden,
  5. Anleiterinnen und Anleiter mit der erforderlichen Eignung, Ausbildung, Befähigung und Berufserfahrung in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen und
  6. die Anwesenheit von Anleiterinnen und Anleitern bei der Durchführung der praktischen Ausbildung im erforderlichen Umfang sichergestellt ist.

2Das für die berufliche Bildung zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Nähere zu den Anforderungen nach Satz 1 durch Verordnung zu regeln.

(2) Benötigen Einrichtungen des Gesundheitswesens für die Durchführung des praktischen Teils der Ausbildung oder die Annahme von Praktikantinnen und Praktikanten nach Rechtsvorschriften des Bundes über die Berufsausbildung eine Genehmigung, Ermächtigung oder sonstige Zulassungsentscheidung (Zulassung), so ist die Zulassung auf Antrag der Einrichtung von der zuständigen Behörde zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind.

§ 4
Rücknahme, Widerruf und Erlöschen

(1) 1Die staatliche Anerkennung nach § 2 ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung im Zeitpunkt der Erteilung nicht erfüllt waren und die Voraussetzungen trotz Aufforderung der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist nicht erfüllt werden. 2Im Übrigen bleibt § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (NVwVfG) unberührt.

(2) 1Die staatliche Anerkennung nach § 2 ist zu widerrufen, wenn nach ihrer Erteilung die Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung nicht mehr erfüllt sind und die Voraussetzungen trotz Aufforderung der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist nicht erfüllt werden. 2Im Übrigen bleibt § 49 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 NVwVfG unberührt.

(3) 1Die staatliche Anerkennung nach § 2 erlischt, wenn der Schulbetrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der staatlichen Anerkennung aufgenommen wird oder wenn die Schule länger als ein Jahr lang nicht betrieben wird. 2In Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde die Fristen nach Satz 1 auf Antrag verlängern.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind auf die Zulassung einer Einrichtung nach § 3 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

§ 5
Aufsicht

(1) 1Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zu gewährleisten. 2Sie darf insbesondere die Schulen und die Einrichtungen des Gesundheitswesens, in denen die praktische Ausbildung durchgeführt wird, besichtigen sowie Berichte und Nachweise fordern. 3Zudem darf sie Einblick in den Unterrichtsbetrieb der Schulen nehmen.

(2) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch Absatz 1 eingeschränkt.

§ 6
Erhebungen

1Für Zwecke der Schulverwaltung und der Aufsicht kann die zuständige Behörde schulbezogene statistische Erhebungen durchführen. 2Die Leiterin oder der Leiter der Schule ist verpflichtet, an den Erhebungen mitzuwirken. 3Das für die berufliche Bildung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere über die Art der statistischen Erhebung, die Erhebungsmerkmale, die Hilfsmerkmale, die Pflicht zur Mitwirkung, den Kreis der zu Befragenden, den maßgeblichen Zeitraum der Erhebung sowie bei Erhebungen, die regelmäßig wiederholt werden sollen, den zeitlichen Abstand dieser Wiederholungen zu regeln.

§ 7
Zuständige Behörde

Zuständige Behörden sind die Regionalen Landesämter für Schule und Bildung.

§ 8
Übergangsregelungen

(1) 1Staatliche Anerkennungen von Schulen, die vor dem 1. Februar 2017 erteilt worden sind, gelten als staatliche Anerkennung nach diesem Gesetz fort. 2§ 4 Abs. 1 bis 3 gilt für nach Satz 1 fortgeltende Anerkennungen entsprechend. 3In den ersten zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes ist in den Fällen des Satzes 1 die Frist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 angemessen, wenn sie mindestens bis zum 31. Januar 2019 gewährt wird.

(2) 1Zulassungen von Einrichtungen des Gesundheitswesens, die vor dem 1. Februar 2017 erteilt worden sind, gelten als Zulassungen nach diesem Gesetz fort. 2§ 4 Abs. 1, 2 und 4 gilt für nach Satz 1 fortgeltende Zulassungen entsprechend. 3In den ersten zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes ist in den Fällen des Satzes 1 die Frist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 angemessen, wenn sie mindestens bis zum 31. Januar 2019 gewährt wird.

(3) Eine Person, die am 1. Februar 2017 in einem Beschäftigungsverhältnis als Leiterin oder Leiter oder als Lehrkraft an einer staatlich anerkannten Schule steht, gilt als qualifiziert im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 oder 4.

(4) Auf eine am 31. Dezember 2019 bestehende Schule nach § 1 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 sind die Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung längstens bis zum 31. Dezember 2024 weiter anzuwenden.

(5) Zwischen der oder dem Auszubildenden, dem Träger der praktischen Ausbildung und der Pflegeschule kann schriftlich vereinbart werden, dass eine vor Ablauf des 31. Dezember 2019 begonnene Ausbildung zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, zur Gesundheits- und Krankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Krankenpfleger abweichend von § 66 Abs. 1 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307), mit Beginn des Schuljahres 2020/2021 nach den ab dem 1. Januar 2020 geltenden Vorschriften fortgesetzt wird.

(6) Auf eine am 31. Dezember 2022 bestehende Schule, die zur technischen Assistentin in der Medizin und zum technischen Assistenten in der Medizin ausbildet, sind die Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung bis längstens zum 31. Dezember 2026 weiter anzuwenden.

§ 9
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 2017 in Kraft.

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Hannover, den 22. November 2016

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