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Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare
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Niedersächsisches
Gesetz über Berufsbezeichnungen, Weiterbildung und Fortbildung in
Gesundheitsfachberufen
(Niedersächsisches
Gesundheitsfachberufegesetz)
Vom 20. Februar 2009 (Nds.GVBl.
Nr.3/2009 S.25) VORIS 21064 -
Erster Teil
Schutz von Bezeichnungen
Erster
Abschnitt
Berufsbezeichnung
§ 1
Geschützte
Berufsbezeichnung
Wer die Berufsbezeichnung Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger führen will, bedarf einer Erlaubnis; die §§ 13 und 14 bleiben unberührt.
§ 2
Erlaubnisvoraussetzungen
(1) Eine Erlaubnis nach § 1 erhält auf Antrag, wer
(2) Die staatliche Abschlussprüfung nach Absatz 1 Nr. 1 muss auf dem Niveau des Artikels 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S.22; 2007 Nr. L 271 S.18; 2008 Nr. L 93 S.28; 2009 Nr. L 33 S.49), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.Oktober 2008 (ABl. EU Nr. L 311 S.1), liegen.
§ 3
Gleichwertige Befähigung
(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Staates, demgegenüber die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen verpflichtet sind, haben vorbehaltlich des § 4 eine gleichwertige Befähigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1, wenn
(2) 1Dem Ausbildungsnachweis nach Absatz 1 ist ein Ausbildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen gleichgestellt, sofern die Nachweise
2Außerdem ist eine Berufsqualifikation gleichgestellt, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Herkunftsstaates für die Aufnahme oder Ausübung des betreffenden Berufs entspricht, jedoch nach dem Recht des Herkunftsstaates erworbene Rechte nach den dort maßgeblichen Vorschriften verleiht.
(3) Staatsangehörige eines Staates nach Absatz 1 haben vorbehaltlich des § 4 eine gleichwertige Befähigung auch, wenn
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Staatsangehörige von Drittstaaten, soweit diese Staatsangehörigen wegen besonderer persönlicher Merkmale hinsichtlich der Richtlinie 2005/36/EG nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichzustellen sind.
(5) Ist in Fällen, die nicht von den Absätzen 1 bis 4 erfasst sind, die Befähigung nicht gleichwertig oder die Gleichwertigkeit nur mit unangemessen hohem zeitlichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, so kann eine gleichwertige Befähigung in einer staatlichen Prüfung nachgewiesen werden, die aus einem mündlichen und einem praktischen Teil besteht.
§ 4
Ausgleichsmaßnahmen
(1) In den Fällen des § 3 Abs. 1 bis 4 ist ein höchstens dreijähriger Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn
(2) Fächer, die sich wesentlich unterscheiden, sind Fächer, deren Inhalte für die Ausübung des Berufs wesentlich sind und bei denen die nachgewiesene Ausbildung hinsichtlich Dauer oder Inhalt bedeutend von der vorgeschriebenen abweicht.
(3) Ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung ist nicht erforderlich, soweit die im Rahmen der Berufspraxis erworbenen Kenntnisse den wesentlichen Unterschied nach Absatz 2 ausgleichen oder wenn die Berufsqualifikation die Kriterien erfüllt, die in den nach Artikel 15 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG angenommenen Maßnahmen vorgegeben sind.
(4) Die antragstellende Person kann zwischen einem Anpassungslehrgang und einer Eignungsprüfung wählen.
§ 5
Nachweise
(1) 1Die Zuverlässigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ist durch ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes oder durch eine andere behördliche Bescheinigung nachzuweisen. 2Die Bescheinigung kann nach Maßgabe der Nummer 1 Buchst. d Abs. 2 des Anhangs VII der Richtlinie 2005/36/EG durch eine eidesstattliche Erklärung oder durch eine feierliche Erklärung ersetzt werden.
(2) Die gesundheitliche Eignung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ist durch eine ärztliche Bescheinigung, auf Verlangen der zuständigen Behörde durch das Zeugnis einer Gesundheitsbehörde oder durch eine andere behördliche Bescheinigung, nachzuweisen.
(3) Bescheinigungen und Erklärungen nach den Absätzen 1 und 2 werden nur berücksichtigt, wenn sie bei der Vorlage nicht älter als drei Monate sind.
§ 6
Verwaltungsverfahren
1Die zuständige Behörde bestätigt innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 1 und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. 2Sie hat über den Antrag kurzfristig, spätestens vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. 'Die Entscheidung ist zu begründen.
Zweiter
Abschnitt
Weiterbildungsbezeichnungen
§ 7
Geschützte
Weiterbildungsbezeichnungen
(1) Das Fachministerium regelt die Weiterbildungsbezeichnungen in Gesundheitsfachberufen durch Verordnung.
(2) Wer eine Weiterbildungsbezeichnung führen will, bedarf einer Erlaubnis; die §§ 13 und 14 bleiben unberührt.
§ 8
Erlaubnisvoraussetzungen,
Erlöschen der Erlaubnis
(1) 1Eine Erlaubnis nach § 7 Abs. 2 erhält auf Antrag, wer
und sowohl über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache als auch über die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der der Weiterbildung zugrunde liegenden Berufsbezeichnung verfügt. 2Die staatliche Abschlussprüfung nach Satz 1 Nr. 1 muss auf dem Niveau des Artikels 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG liegen.
(2) Soweit für die Weiterbildung nicht die Regelungen des Niedersächsischen Schulgesetzes gelten, trifft das Fachministerium durch Verordnung Regelungen über
(3) 1Die Erlaubnis erlischt, wenn die Erlaubnis zum Führen der zugrunde liegenden Berufsbezeichnung zurückgenommen oder widerrufen wurde. 2Das Erlöschen ist der betroffenen Person mitzuteilen.
§ 9
Gleichwertige Befähigung
(1) Staatsangehörige eines Staates nach § 3 Abs. 1 haben vorbehaltlich des § 10 eine gleichwertige Befähigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, wenn
(2) 1Dem Aus- oder Weiterbildungsnachweis nach Absatz 1 ist ein Aus- oder Weiterbildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Aus- oder Weiterbildungsnachweisen gleichgestellt, der oder die eine in einem Staat nach Absatz 1 erworbene Aus- oder Weiterbildung abschließt, sofern die Nachweise
2Außerdem ist eine Berufsqualifikation gleichgestellt, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftsstaates für die Aufnahme oder Ausübung des betreffenden Berufs entspricht, jedoch nach dem Recht des Herkunftsstaates erworbene Rechte nach den dort maßgeblichen Vorschriften verleiht.
(3) Staatsangehörige eines Staates nach Absatz 1 haben vorbehaltlich des § 8 eine gleichwertige Befähigung auch, wenn
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Staatsangehörige von Drittstaaten, soweit diese Staatsangehörigen wegen besonderer persönlicher Merkmale hinsichtlich der Richtlinie 2005/36/EG nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichzustellen sind.
(5) Ist in Fällen, die nicht von den Absätzen 1 bis 4 erfasst sind, die Befähigung nicht gleichwertig oder die Gleichwertigkeit nur mit unangemessen hohem zeitlichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, so kann eine gleichwertige Befähigung in einer staatlichen Prüfung nachgewiesen werden, die aus einem mündlichen und einem praktischen Teil besteht.
§ 10
Ausgleichsmaßnahmen
(1) In den Fällen des § 9 Abs. 1 bis 4 ist ein höchstens drei-jähriger Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn
(2) Fächer, die sich wesentlich unterscheiden, sind Fächer, deren Inhalte für die Ausübung des Berufs wesentlich sind und bei denen die nachgewiesene Aus- oder Weiterbildung hinsichtlich Dauer oder Inhalt bedeutend von der vorgeschriebenen abweicht.
(3) Ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung ist nicht erforderlich, soweit die im Rahmen der Berufspraxis erworbenen Kenntnisse den wesentlichen Unterschied im Aus- oder Weiterbildungsinhalt ausgleichen oder wenn die Berufsqualifikation die Kriterien erfüllt, die in den nach Artikel 15 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG angenommenen Maßnahmen vorgegeben sind.
(4) Ist für die Anerkennung ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung erforderlich, so erhält die antragstellende Person eine nach Sachgebieten geordnete Aufstellung, aus der sich ersehen lässt, auf welche Kenntnisse und Fertigkeiten es in dem Anpassungslehrgang oder der Eignungsprüfung ankommt.
(5) Die antragstellende Person kann zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung wählen.
§ 11
Verwaltungsverfahren
1Die zuständige Behörde bestätigt innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. 2Sie hat über den Antrag kurzfristig, spätestens vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. 3Die Entscheidung ist zu begründen.
§ 12
Anerkennung von
Weiterbildungsstätten
(1) Weiterbildungsstätten bedürfen einer staatlichen Anerkennung, wenn sie Weiterbildungslehrgänge durchführen, welche eine Voraussetzung für die Erlaubnis zur Führung einer gemäß § 7 geschützten Weiterbildungsbezeichnung schaffen sollen.
(2) Das Fachministerium regelt durch Verordnung die Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung von Weiterbildungsstätten.
Zweiter
Teil
Dienstleistungsfreiheit
§ 13
Grundsatz der
Dienstleistungsfreiheit
(1) Staatsangehörige eines Staates nach § 3 Abs. 1, die in einem solchen Staat zur Ausübung eines Berufs, dessen Bezeichnung nach § 1 oder 7 geschützt ist, rechtmäßig niedergelassen sind und über die für die Ausübung des Berufs im Inland erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, dürfen zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung dieses Berufs in Niedersachsen diese Bezeichnung nach Maßgabe des § 14 auch ohne Erlaubnis nach den §§ 1 und 7 führen, sofern sie,
(2) Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Berufsausübung wird insbesondere anhand von Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr und Kontinuität der Berufsausübung in Niedersachsen beurteilt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Staatsangehörige von Drittstaaten, soweit diese Staatsangehörigen wegen besonderer persönlicher Merkmale hinsichtlich der Richtlinie 2005/36/EG nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichzustellen sind.
§ 14
Meldepflicht für
Dienstleisterinnen und Dienstleister
(1) 1Wer erstmals in Niedersachsen als Dienstleisterin oder Dienstleister eine nach § 1 oder 7 geschützte Bezeichnung führen will, hat dies der zuständigen Behörde vorher schriftlich zu melden. 2Mit der Meldung sind vorzulegen
(2) 1Ist seit der letzten Meldung ein Jahr vergangen und beabsichtigt die Dienstleisterin oder der Dienstleister weiterhin, vorübergehend und gelegentlich die geschützte Berufsbezeichnung in Niedersachsen zu führen, so hat sie oder er dies der zuständigen Behörde mitzuteilen. 2Hat sich die in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigte Situation wesentlich geändert, so hat die Dienstleisterin oder der Dienstleister dies unter Vorlage der entsprechenden Dokumente zu melden.
(3) 1Bei der erstmaligen Meldung überprüft die zuständige Behörde die Berufsqualifikation. 2Bleibt die Berufsqualifikation der Dienstleisterin oder des Dienstleisters hinter den Anforderungen der in Niedersachsen geforderten Aus- oder Weiterbildung so weit zurück, dass die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten der Dienstleisterin oder des Dienstleisters die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit gefährden, so gibt die zuständige Behörde der Dienstleisterin oder dem Dienstleister die Möglichkeit nachzuweisen, dass sie oder er die zum Ausschluss dieser Gefährdung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat. 3Für den Nachweis ist eine Eignungsprüfung anzubieten.
(4) 1Die zuständige Behörde hat der Dienstleisterin oder dem Dienstleister innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Unterlagen das Ergebnis ihrer Prüfung nach Absatz 3 Sätze 1 und 2 mitzuteilen. 2Ist diese Prüfung nicht fristgerecht möglich, so teilt die zuständige Behörde die Gründe für die Verzögerung und den Zeitplan für ihre Entscheidung der Dienstleisterin oder dem Dienstleister innerhalb der Monatsfrist mit. 3Die Entscheidung muss vor Ablauf des zweiten Monats nach Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen. 4Die zuständige Behörde muss der oder dem Meldepflichtigen ermöglichen, den Nachweis nach Absatz 3 Sätze 2 und 3 innerhalb eines weiteren Monats erbringen zu können. 5Erhält die Dienstleisterin oder der Dienstleister keine fristgemäße Mitteilung der zuständigen Behörde oder teilt die Behörde mit, dass keine Bedenken bestehen, so darf die geschützte Bezeichnung geführt werden.
§ 15
Bescheinigungen
(1) Staatsangehörige eines Staates nach § 3 Abs. 1, die in Niedersachsen
erhalten von der zuständigen Behörde die Bescheinigungen, die für eine Meldung im Sinne des Artikels 7 der Richtlinie 2005/36/EG in einem anderen Staat nach § 3 Abs. 1 erforderlich sind.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Staatsangehörige von Drittstaaten, soweit diese Staatsangehörigen wegen besonderer persönlicher Merkmale hinsichtlich der Richtlinie 2005/36/EG nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichzustellen sind.
Dritter
Teil
Verwaltungszusammenarbeit
§ 16
Anforderungen von Informationen
(1) Die zuständige Behörde kann in Bezug auf Dienstleisterinnen und Dienstleister, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, von der zuständigen Behörde des Niederlassungsmitglied- oder -vertragsstaates Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber anfordern, ob berufsbezogene disziplinarische oder strafrechtliche Sanktionen vorliegen.
(2) Auf Anforderung der zuständigen Behörde eines Aufnahmemitglied- oder -vertragsstaates hat die zuständige Behörde die Informationen nach Absatz 1 und Informationen über die Zuverlässigkeit zu übermitteln.
§ 17
Beschwerdeverfahren
(1) Beschwert sich eine Dienstleistungsempfängerin oder ein Dienstleistungsempfänger bei der zuständigen Behörde über eine in Niedersachsen erbrachte Dienstleistung (§ 13 Abs. 1) einer oder eines Staatsangehörigen eines Mitglied- oder Vertragsstaates (§ 16 Abs. 1), so holt die zuständige Behörde die für das Beschwerdeverfahren erforderlichen Informationen bei der zuständigen Behörde des Niederlassungsmitglied- oder -vertragsstaates ein und unterrichtet die Empfängerin oder den Empfänger der Dienstleistung über das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens.
(2) Auf Anforderung der zuständigen Behörde des Aufnahmemitglied- oder -vertragsstaates übermittelt die zuständige Behörde diejenigen Informationen über Berufsangehörige, die zur Durchführung eines Beschwerdeverfahrens wegen einer dort erbrachten Dienstleistung erforderlich sind.
§ 18
Zusammenarbeit und Amtshilfe
Die zuständige Behörde arbeitet in Bezug auf Berufe, deren Bezeichnungen nach § 1 oder 7 geschützt sind, mit den zu-ständigen Behörden der anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten (§ 16 Abs. 1) sowie den nach Artikel 57 der Richtlinie 2005/36/EG eingerichteten Kontaktstellen eng zusammen und leistet diesen Amtshilfe.
§ 19
Gegenseitige Unterrichtung
(1) Die zuständige Behörde unterrichtet die zuständige Behörde des Herkunftsmitglied- oder -vertragsstaates oder des Niederlassungsmitglied- oder -vertragsstaates über
(2) Wird die zuständige Behörde von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitglied- oder -vertragsstaates über einen in Absatz 1 genannten Sachverhalt unterrichtet, so prüft sie die Richtigkeit des Sachverhaltes, befindet über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichtet die zuständige Behörde in dem Aufnahmemitglied- oder -vertragsstaat über die Folgerungen, die sie aus dem übermittelten Sachverhalt gezogen hat.
§ 20
Gleichbehandlung der
Staatsangehörigen von Drittstaaten
Die §§ 16 bis 19 gelten entsprechend für Staatsangehörige von Drittstaaten, soweit diese Staatsangehörigen wegen besonderer persönlicher Merkmale hinsichtlich der Richtlinie 2005/36/EG nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichzustellen sind.
Vierter
Teil
Regelungen für
bundesrechtlich reglementierte Gesundheitsfachberufe
§ 21
Fortbildungspflicht für
Berufe in der Pflege
1Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger sowie Altenpflegerinnen und Altenpfleger haben sich so fortzubilden, dass sie mit der beruflichen Entwicklung so weit Schritt halten, wie dies für eine sichere und wirksame berufliche Leistung erforderlich ist. 2Das Fachministerium wird ermächtigt, das Nähere durch Verordnung zu bestimmen.
Fünfter Teil
Sonstige Vorschriften
§ 22
Zuständige Behörde
Zuständige Behörde ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie.
§ 23
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2500 Euro geahndet werden.
§ 24
Übergangsvorschriften
(1) Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Niedersachsen erteilte Erlaubnisse zum Führen einer Berufsbezeichnung nach § 1 oder einer Weiterbildungsbezeichnung nach § 7 gelten weiter.
(2) 1Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte staatliche Anerkennung einer Weiterbildungsstätte gilt weiter. 2Sie ist zu widerrufen, wenn Weiterbildungslehrgänge nach § 12 Abs. 1 durchgeführt werden, ohne dass die gemäß § 12 Abs. 2 geregelten Anforderungen erfüllt werden.
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