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Praxisanleitung nach dem Altenpflegegesetz, dem Krankenpflegegesetz und dem Notfallsanitätergesetz
RdErl. d. MK v. 19.5.2014 - 45-80009/10/2/b (Nds.MBl. Nr.23/2014 S.445) - VORIS 21064 -
Bezug:
a) Erl. v. 13.4.2010 (Nds.MBl. S.553) - VORIS 21064 -
b) RdErl. v. 3.1.2013 (Nds.MBl. S.45) - VORIS 21064 -

Nach dem AltPflG, dem KrPflG und dem NotSanG wird für die praktische Ausbildung in den Einrichtungen eine Praxisanleitung gefordert. Hierzu gelten folgende Regelungen:

1. Qualifikation zur Praxisanleitung nach dem AltPf1G und dem KrPflG

1.1 Der Nachweis einer berufspädagogischen Zusatzqualifikation i.S. des AltPflG i.d.F. vom 25.8.2003 (BGBl. I S.1690), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.3.2013 (BGBl. I S.446), der AltPflAPrV vom 26.11.2002 (BGBl. I S.4418), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 6.12.2011 (BGBl. I S.2515), des KrPflG vom 16.7.2003 (BGBl. I S.1442), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 6.12.2011 (BGBl. I S.2515), und der KrPflAPrV vom 10.11.2003 (BGBl. I S.2263), zuletzt geändert durch Artikel 15 der Verordnung vom 2.8.2013 (BGBl. I S.3005), gilt als erbracht, wenn einer der nachstehenden Studiengänge oder eine der nachstehenden Fort- und Weiterbildungen erfolgreich abgeschlossen wurde:

1.1.1 eine Fortbildung gemäß Unterrichtsabschnitt 3.1 (pflegerelevante Kenntnisse) einer Fachweiterbildung nach der Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen vom 18.3.2002 (Nds.GVBl. S.86), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.11.2010 (Nds.GVBl. S.529), in der jeweils geltenden Fassung an einer nach § 4 dieser Verordnung staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte und zusätzlich von einer Kranken-, Kinderkranken- oder Altenpflegeschule bestätigte praktische/theoretische Erfahrung in der Anleitung im Umfang von 40 Stunden;
1.1.2 eine Fortbildung (die dem Unterrichtsabschnitt nach Nummer 1.1.1 entspricht) an oder unter Verantwortung einer staatlich anerkannten Kranken-, Kinderkranken- oder Altenpflegeschule und zusätzlich von einer Kranken-, Kinderkranken- oder Altenpflegeschule bestätigte praktische/theoretische Erfahrung in der Anleitung im Umfang von 40 Stunden;
1.1.3 ein abgeschlossenes Studium der „Medizinpädagogik“, „Pflegepädagogik“, „Pflegewissenschaft“ oder ein Studium mit vergleichbaren Schwerpunkten;
1.1.4 ein abgeschlossenes Pädagogikstudium (Erziehungswissenschaften) und eine Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 KrPflG oder § 1 AltPflG;
1.1.5 eine nach der Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen staatlich anerkannte Weiterbildung oder die entsprechende vor Inkrafttreten der Verordnung staatlich geregelte Fachweiterbildung;
1.1.6 eine vor Inkrafttreten der Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen in Niedersachsen noch nicht staatlich geregelte Weiterbildung zur „Lehrkraft für Pflegeberufe“ oder zur „Pflegedienstleitung“.

1.2 Die Qualifikation zur Praxisanleitung kann auch durch andere als die in Nummer 1.1 genannten berufspädagogisch qualifizierenden Maßnahmen nachgewiesen werden, wenn diese mindestens 200 Stunden dauern und als inhaltlich mindestens gleichwertig zu einer Fortbildung nach Nummer 1.1.1 durch die NLSchB anerkannt sind.

1.3 Der Nachweis der Zusatzqualifikation zur Praxisanleitung nach Nummer 1.1 gilt auch als erfüllt, wenn Personen als Praxisanleiterinnen oder Praxisanleiter eingesetzt werden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses RdErl.

1.3.1 in einer entsprechenden Funktion tätig sind oder
1.3.2 nicht erwerbstätig waren, aber zuvor in der in Nummer 1.2.1 genannten Funktion tätig waren.

1.4 Die Nachweise sind der NLSchB auf deren Anförderung vorzulegen.

2. Qualifikation zur Praxisanleitung nach dem NotSanG

2.1 Der Nachweis einer berufspädagogischen Zusatzqualifikation i.S. des NotSanG vom 22.5.2013 (BGBl. I S.1348) und der NotSan-APrV vom 16.12.2013 (BGBl. I S.4280) gilt als erbracht, wenn einer der nachstehenden Studiengänge oder eine der nachstehenden Fort- und Weiterbildungen erfolgreich abgeschlossen wurde:

2.1.1 eine Fortbildung im Umfang von 160 Stunden zum „Dozent im Rettungsdienst“ nach dem gemeinsamen Curriculum der Hilfsorganisationen von Deutschem Roten Kreuz, Arbeiter-Samariter-Bund, Johanniter-Unfall-Hilfe, Malteser Hilfsdienst und zusätzlich von einer nach dem NotSanG staatlich anerkannten Schule bestätigte praktische/theoretische Erfahrung in der Anleitung im Umfang von 40 Stunden;
2.1.2 ein Studium der „Notfallpädagogik" oder „Medizinpädagogik" oder ein. Studium mit vergleichbaren Schwerpunkten;
2.1.3 ein abgeschlossenes Pädagogikstudium (Erziehungswissenschaften) und eine Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 NotSanG;

2.2 Die Qualifikation zur Praxisanleitung kann auch durch andere als die in Nummer 2.1 genannten berufspädagogisch qualifizierenden Maßnahmen nachgewiesen werden, wenn diese mindestens 200 Stunden dauern und als inhaltlich mindestens gleichwertig zu einer Fortbildung nach Nummer 2.1.1 durch die NLSchB anerkannt sind.

2.3 Der Nachweis der Zusatzqualifikation zur Praxisanleitung nach Nummer 2.1 gilt im Bereich des NotSanG auch als erfüllt, wenn Personen als Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter eingesetzt werden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses RdErl.

2.3.1 auf der Grundlage der Mindestanforderungen an Schulen für andere als ärztliche Heilberufe (Nummer 4.2.3 des Bezugserlasses zu a) zur Praxisanleitung berechtigt waren und bis zum 31.12.2018 von einer nach dem NotSanG staatlich anerkannten Schule bestätigte praktische/theoretische Erfahrung in der Anleitung im Umfang von 80 Stunden nachweisen oder
2.3.2 nicht erwerbstätig waren, aber die Voraussetzungen nach Nummer 2.2.1 erfüllen.

2.4 Die Nachweise sind der NLSchB auf deren Anforderung vorzulegen.

3. Umfang der Praxisanleitung

3.1 Der notwendige Umfang der Praxisanleitung lässt sich aus dem Erfüllungsgrad der nachstehenden Aufgaben ableiten:

3.1.1 Schülerinnen und Schüler
- erhalten individuell ein Erst-, Zwischen- und Auswertungsgespräch;
- werden in allen übertragenen Aufgaben angeleitet und zu Kenntnisstand und Fähigkeit überprüft;
- erhalten die zur Erfüllung schulischer Praxisaufträge notwendige Unterstützung.
3.1.2 Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter
- sollen der Schule über den Entwicklungsstand der anvertrauten Schülerinnen und Schüler Auskunft geben und diese beurteilen;
- planen, dokumentieren und bewerten den Stand der praktischen Ausbildung;
- wirken in enger Zusammenarbeit mit der Schule bei Planung und Gestaltung der praktischen Ausbildung mit;
- evaluieren regelmäßig das lernortspezifische Lernangebot;
- sind im Rahmen der rechtlichen Vorgaben Prüferin oder Prüfer in der praktischen Prüfung oder unterstützen den Prüfungsausschuss;
- nehmen an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen teil.

3.2 Die Zahl der Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter muss sich nach dem Erfüllungsgrad dieser Kriterien ausrichten und angemessen sein. Sie ist quantitativ immer angemessen, wenn jede Schülerin und jeder Schüler mindestens 10% des im AltPflG, KrPflG oder NotSanG vorgesehenen Mindestumfangs der praktischen Ausbildung in Form einer Praxisanleitung erhält.

3.3 Das Konzept der Praxisanleitung und die Stundennachweise sind der NLSchB auf deren Anforderung vorzulegen.

4. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 1.8.2014 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft. Der Bezugserlass zu b tritt mit Ablauf des 31.7.2014 außer Kraft.

_________
An die
Niedersächsische Landesschulbehörde
Öffentlichen und privaten Schulen und Einrichtungen mit den genannten Bildungsgängen

[ alter Erlass ]

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