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Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Land Rheinland-Pfalz zum Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Niedersachsen
Vom 8.Dezember 2005 (Nds.GVBl. Nr.27/2005 S. 374) – VORIS 21064 -

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

(1) Dem am 20. und 26.September 2005 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Land Rheinland-Pfalz zum Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Niedersachsen wird zugestimmt.

(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

(3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.


Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Land Niedersachsen über
die Zugehörigkeit der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Land Rheinland-Pfalz zum Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Niedersachsen

Das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch die Ministerin für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit,
und
das Land Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr,
schließen, vorbehaltlich der Zustimmung ihrer gesetzgbenden Körperschaften, nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1

(1) Mitglieder des Versorgungswerks der Psychotherapeutenkammer Niedersachsen (im Folgenden: Versorgungswerk) sind alle Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie alle Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, die der Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz als Mitglied angehören.

(2) Die Ausnahmevorschriften und Übergangs- und Überleitungsregelungen der Satzung des Versorgungswerks finden entsprechende Anwendung.

Artikel 2

(1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Versorgungswerks nach Artikel 1 und der sonstigen Leistungsberechtigten ergeben sich, soweit dieser Staatsvertrag keine abweichenden Bestimmungen enthält, aus dem niedersächsischen Kammergesetz für die Heilberufe und der Satzung des Versorgungswerks in der jeweils geltenden Fassung sowie aus den satzungsgemäß getroffenen Beschlüssen der zuständigen Organe.

(2) Bei der Berechnung von Antragsfristen nach dem niedersächsischen Kammergesetz für die Heilberufe oder der Satzung des Versorgungswerks ist für Mitglieder des Versorgungswerks nach Artikel 1 das In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages maßgebend.

Artikel 3

Die Vollstreckung von Verwaltungsakten des Versorgungswerks richtet sich im Land Rheinland-Pfalz nach dem rheinland-pfälzischen Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung. Vollstreckungsbehörde ist das Versorgungswerk.

Artikel 4

Das Versorgungswerk kann von der Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz Auskünfte über die Mitglieder einholen, soweit die Auskünfte für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie der Art und des Umfangs der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistung erforderlich sind.

Artikel 5

(1) Die vom Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr ausgeübte staatliche Aufsicht über das Versorgungswerk wird im Benehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit Rheinland-Pfalz wahrgenommen, soweit Belange der Mitglieder nach Artikel 1 und der sonstigen Leistungsberechtigten berührt sein können.

(2) Das Versorgungswerk leitet dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit Rheinland-Pfalz jeweils den geprüften Jahresabschluss nebst Lagebericht zu.

Artikel 6

Vor der Beschlussfassung über Änderungen von Landesgesetzen und Landesverordnungen, die Belange des Versorgungswerks unmittelbar betreffen, ist das Benehmen mit dem anderen Vertragspartner herzustellen.

Artikel 7

Das Vermögen des Versorgungswerks soll entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der Mitglieder aus dem Land Rheinland-Pfalz am Gesamtbeitragsaufkommen des Versorgungswerks im Land Rheinland-Pfalz angelegt werden.

Artikel 8

(1) Dieser Staatsvertrag kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von fünf Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden. Vor Ablauf von zehn Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages ist eine Kündigung ausgeschlossen.

(2) Im Fall der Kündigung übernimmt ein durch das Land Rheinland-Pfalz innerhalb der Kündigungsfrist zu bestimmender Rechtsträger als Gesamtrechtsnachfolger die Mitglieder nach Artikel 1 und die sonstigen Leistungsberechtigten dieses Staatsvertrages. Auf diesen Rechtsträger gehen alle Rechte und Pflichten des Versorgungswerks gegenüber den übernommenen Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten über.

(3) Im Fall der Kündigung findet eine Auseinandersetzung des Vermögens nach versicherungsmathematischen Grundsätzen statt, wobei die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung im technischen Geschäftsplan festgelegten Rechnungsgrundlagen maßgebend sind. Das zu verteilende Vermögen ergibt sich aus einer Auseinandersetzungsbilanz, wobei Verkehrswerte zugrunde zu legen sind. Von der Summe der aktiven Vermögenswerte ist die Summe der nicht versicherungstechnischen Verbindlichkeiten abzuziehen. Das so ermittelte Vermögen ist nach dem Verhältnis der den ausscheidenden Teilbestand betreffenden versicherungstechnischen Verbindlichkeiten zu den versicherungstechnischen Verbindlichkeiten des verbleibenden Bestandes aufzuteilen; soweit nicht versicherungstechnische Verbindlichkeiten von dem Gesamtrechtsnachfolger übernommen werden, sind ihm die entsprechenden Deckungsmittel zu überlassen. Bei der Verteilung des Vermögens sind die im Land Rheinland-Pfalz angelegten Vermögenswerte auf Verlangen an den Gesamtrechtsnachfolger zu übertragen. Bei den übrigen Vermögenswerten ist das Versorgungswerk berechtigt, Wertpapiere und Grundbesitz in Geldwert abzulösen.

(4) Die Auseinandersetzung des Vermögens bedarf der versicherungsaufsichtsrechtlichen Genehmigung durch das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. Zuvor ist das Benehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit Rheinland-Pfalz herzustellen.

Artikel 9

(1) Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden beim Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr hinterlegt.

(2) Der Staatsvertrag tritt an dem Tag in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die letzte Ratifikationsurkunde hinterlegt wird. Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr teilt dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit Rheinland-Pfalz nach Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Staatsvertrages mit.

(3) Die Satzung des Versorgungswerks ist von diesem in der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Staatsvertrages geltenden Fassung unter Hinweis auf diesen Staatsvertrag im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekannt zu geben.

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