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Personenstandsrecht; Ergänzende Bestimmungen
RdErl. d. MI v. 1. 6. 2017 - 34.21-120 201/14-02/9 (Nds. MBl. Nr. 23/2017 S. 730) - VORIS 21051 -

a)
Gem. RdErl. d. MJ u. d. MI v. 23.7.2013 (Nds. MBl. S. 558) - VORIS 33200 -
b)
RdErl. v. 1.12.2008 (Nds. MBl. 2009 S. 120), zuletzt geändert durch RdErl. v. 8.12.2016 (Nds. MBl. S. 1249) - VORIS 21051 -
c)
RdErl. v. 15.3.2015 (Nds. MBl. S. 407) - VORIS 21051 -
d)
RdErl. v. 19.12.2007 (Nds. MBl. 2008 S. 31), zuletzt geändert durch RdErl. v. 29.11.2013 (Nds. MBl. S. 914; 2014 S. 184; 2015 S. 1305) - VORIS 21052 -

1. Standesamtsbezirk

1.1 Jede Gemeinde (Samtgemeinde) bildet grundsätzlich einen Standesamtsbezirk. Ausnahmen sind zulässig, wenn dies aufgrund der örtlichen Verhältnisse in der Gemeinde geboten ist.

1.2 Überträgt eine Gemeinde oder Samtgemeinde ihre Aufgaben des Standesamtes nach den Bestimmungen des NKomZG i. d. F. vom 21.12.2011 (Nds. GVBl. S. 493), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26.10.2016 (Nds. GVBl. S. 226), so bildet das von der Zusammenarbeit umfasste Gebiet einen gemeinsamen Standesamtsbezirk.

1.3 Änderungen der Standesamtsbezirke sind dem LSN und der OFD mitzuteilen.

2. Amtssitz, Amtsbereich und Amtsführung

2.1 Amtssitz sind gemäß § 1 Abs. 2 PStV die Diensträume des Standesamtes. Der Amtssitz ist zu kennzeichnen.

2.2 Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte führt die Dienstgeschäfte regelmäßig in den Diensträumen.

2.3 Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte darf Amtshandlungen nur innerhalb des Bezirks vornehmen, für den die Bestellung erfolgt ist.

3. Bestellung der Standesbeamtin oder des Standesbeamten

3.1 Die Voraussetzungen für die Bestellung zur Standesbeamtin oder zum Standesbeamten sind in § 4 Nds. AVO PStG geregelt.

3.2 In der Urkunde über die Bestellung zur Standesbeamtin oder zum Standesbeamten ist der Standesamtsbezirk, für den die Bestellung erfolgt, anzugeben.

3.3 In der Urkunde über die Bestellung einer Hauptverwaltungsbeamtin zur Standesbeamtin oder eines Hauptverwaltungsbeamten zum Standesbeamten mit eingeschränktem Wirkungskreis ist zusätzlich auf den eingeschränkten Wirkungskreis nach § 4 Abs. 3 Satz 2 Nds. AVO PStG hinzuweisen.

3.4 Die funktionale Bestellung zur Standesbeamtin oder zum Standesbeamten gehört in der Regel zu den in § 85 Abs. 1 Nr. 7 NKomVG geregelten Befugnissen der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten.

3.5 Die funktionale Bestellung einer Hauptverwaltungsbeamtin zur Standesbeamtin oder eines Hauptverwaltungsbeamten zum Standesbeamten wird in der Regel von deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter vorgenommen.

3.6 Die Bestellung zur Standesbeamtin oder zum Standesbeamten nach § 4 Abs. 1 und 2 Nds. AVO PStG ist der unteren Aufsichtsbehörde vorab schriftlich anzuzeigen. Aus der Anzeige muss zu ersehen sein, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Bestellung darf erst zwei Wochen nach der Anzeige erfolgen. Die untere Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall die Frist verkürzen oder aus besonderem Grund verlängern.

3.7 Die Bestellung einer Hauptverwaltungsbeamtin zur Standesbeamtin oder eines Hauptverwaltungsbeamten zum Standesbeamten ist der unteren Aufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen.

4. Beendigung der Amtstätigkeit

4.1 Die Amtstätigkeit der Standesbeamtin oder des Standesbeamten endet, wenn

a)
die Bestellung nach Maßgabe von § 6 Nds. AVO PStG widerrufen ist,
b)
das Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis beendet ist,
c)
der Standesamtsbezirk aufgelöst ist oder
d)
die Zeit, für die die Bestellung ausgesprochen wurde, abgelaufen ist.

4.2 Die Bestellung einer Hauptverwaltungsbeamtin zur Standesbeamtin oder eines Hauptverwaltungsbeamten zum Standesbeamten endet spätestens mit Ablauf der Amtszeit.

4.3 Nach Beendigung der Amtstätigkeit darf die Standesbeamtin oder der Standesbeamte keine Amtshandlungen mehr vornehmen.

4.4 Die Beendigung der Amtstätigkeit der Standesbeamtin oder des Standesbeamten ist der unteren Aufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen.

5. Fortbildung

Der Fachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten des Landes Niedersachsen e. V. führt in Abstimmung mit dem MI jährlich Fortbildungsveranstaltungen für seine Mitglieder durch. Zur Sicherung einer hohen Fortbildungsqualität stellt der Fachverband aus den Reihen seiner Mitglieder erfahrene Standesbeamtinnen und Standesbeamte als Fachberaterinnen und Fachberater zur Verfügung. Die Fachberaterinnen und Fachberater erfüllen ihre Fortbildungspflicht gemäß § 5 Satz 2 Nds. AVO PStG durch die Lehrtätigkeit. Diesen sollte daher die Lehrtätigkeit als Fachberaterin oder Fachberater durch Dienstbefreiung im erforderlichen Umfang ermöglicht werden.

6. Ausgestaltung der Eheschließung

6.1 Die Eheschließung soll gemäß § 14 Abs. 2 PStG in einer der Bedeutung der Ehe entsprechenden würdigen Form vorgenommen werden. Das Trauzimmer muss folglich diesen Anforderungen entsprechen.

6.2 Regelmäßig findet die Eheschließung in den Diensträumen des Standesamtes statt. Die Widmung anderer würdiger Räumlichkeiten ist zulässig. Die Bestimmungen des GWB i. d. F. vom 26.6.2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 33 des Gesetzes vom 13.4.2017 (BGBl. I S. 872), sind bei der Widmung gewerblich genutzter Räumlichkeiten zu beachten.

6.3 Eine Eheschließung unter freiem Himmel ist nur zulässig, wenn sie an einem Ort stattfindet, der sich in unmittelbarer Nähe eines gewidmeten Trauzimmers befindet.

6.4 Die Widmung eines Trauzimmers für eine einzelne Eheschließung ist nicht zulässig.

6.5 Vorstehende Regelungen gelten gleichlautend für die Begründung eingetragener Lebenspartnerschaften.

7. Eheschließung vor einer von einer ausländischen Regierung ermächtigten Person

7.1 Nach Artikel 5 Buchst. f des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24.4.1963 (BGBl. II S. 1587) - im Folgenden: WÜK - bestehen die konsularischen Aufgaben u. a. darin, standesamtliche Befugnisse auszuüben. Wird die Ehe zwischen Verlobten, von denen keine oder keiner Deutsche oder Deutscher ist, vor der Konsularbeamtin oder dem Konsularbeamten eines Staates geschlossen, der dem WÜK beigetreten ist, so ist davon auszugehen, dass die Konsularbeamtin oder der Konsularbeamte von der Regierung des Staates, dem eine oder einer der Verlobten angehört, ordnungsgemäß ermächtigt ist.

7.2 Das Bundesverwaltungsamt, Barbarastraße 1, 50735 Köln, führt eine Liste der ausländischen geistlichen Personen, die zur Vornahme einer Eheschließung in Deutschland befugt sind.

8. Aufbewahrung von personenstandsrechtlichen Unterlagen

Die personenstandsrechtlichen Unterlagen, die nicht zur Sammelakte genommen werden müssen wie z. B. Urkundenanforderungen oder allgemeiner Schriftverkehr, sind nach den in den kommunalen Aktenordnungen getroffenen Bestimmungen aufzubewahren.

9. Veröffentlichung von Personenstandsfällen

9.1 Die Veröffentlichung von Personenstandsfällen gehört nach dem PStG nicht zu den Aufgaben des Standesamtes. Über die Veröffentlichung hat daher die Gemeinde (Samtgemeinde) im Rahmen ihrer allgemeinen Öffentlichkeitsarbeit unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorschriften zu entscheiden. Die Veröffentlichung setzt die ausdrückliche schriftliche Einwilligung der Beteiligten voraus, die unabhängig von anderen Erklärungen eingeholt werden soll. Beteiligte sind bei Eheschließungen die Ehegatten, bei Begründung einer Lebenspartnerschaft die Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, bei Geburt die sorgeberechtigten Eltern oder der sorgeberechtigte Elternteil des Kindes und bei Sterbefällen die nächsten Hinterbliebenen (Ehegattin oder Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner, Kinder, Eltern).

9.2 Die Wirksamkeit der Einwilligung setzt voraus, dass die Beteiligten über die Bedeutung ihrer Einwilligung aufgeklärt werden. Bei Ausländerinnen und Ausländern, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, hat die Aufklärung in einer ihnen verständlichen Sprache zu erfolgen. Die Beteiligten sind in der Einwilligungserklärung unter genauer Bezeichnung der zur Veröffentlichung vorgesehenen Daten darüber zu unterrichten, wer diese Daten erhält und in welcher Form die Veröffentlichung erfolgt. Sowohl die Art der Daten als auch die Empfängerinnen und Empfänger müssen vollständig sein, da die Veröffentlichung anderer als in der Einwilligung genannter Daten oder die Weitergabe an andere als in der Einwilligung genannte Empfängerinnen und Empfänger nicht von der Einwilligungserklärung gedeckt sind. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass aus einer Verweigerung der Einwilligung den Beteiligten keine Rechtsnachteile entstehen. Im Übrigen ist die Veröffentlichung nur in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Personenstandsfall zulässig.

10. Aufsicht

10.1 Die untere Aufsicht über die fachliche Amtsführung der Standesbeamtinnen und Standesbeamten führen die nach § 2 Abs. 1 Nds. AVO PStG bestimmten Behörden aus.

10.2 Die Aufsicht über die persönliche Dienstführung der Standesbeamtin oder des Standesbeamten übt die oder der Dienstvorgesetzte aus. Diese oder dieser ist jedoch nicht befugt, die der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten obliegenden Amtshandlungen wahrzunehmen oder eine Dritte oder einen Dritten mit der Wahrnehmung zu beauftragen. Die Regelung über eine Notfallbestellung gemäß § 4 Abs. 6 Nds. AVO PStG bleibt unberührt.

10.3 Jedes Standesamt soll innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren mindestens einmal geprüft werden. Bei elektronischer Registerführung ist der unteren Aufsichtsbehörde die Einsichtnahme im erforderlichen Umfang zu ermöglichen. Über das Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Das Standesamt ist über das Ergebnis der Prüfung zu unterrichten.

10.4 Da die Aufsicht über die fachliche Amtsführung der Standesbeamtinnen oder Standesbeamten umfassende Kenntnisse aller personenstandsrechtlichen Aufgaben erfordert, wird den Bediensteten der Aufsicht empfohlen, eine fachbezogene Grundschulung zu besuchen und regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen.

11. Vorlagepflichten

11.1 Der unteren Aufsichtsbehörde sind folgende Vorgänge vor einer Eintragung in das jeweilige Personenstandsregister zur Prüfung vorzulegen:

a)
Namensänderungen durch ausländische Behörden,
b)
Änderungen in der Namensführung der Ehegatten nach Scheidung oder Aufhebung der Ehe durch Anwendung ausländischen Rechts,
c)
Anerkennung der Vaterschaft nach ausländischem Recht oder Feststellung der Vaterschaft durch ein ausländisches Gericht,
d)
Anerkennung der Vaterschaft nach deutschem Recht oder Feststellung der Vaterschaft durch ein deutsches Gericht, wenn für ein ausländisches Kind namensrechtliche Wirkungen nach seinem Heimatrecht zu beachten sind,
e)
Erklärung über eine nachträgliche Rechtswahl, wenn ausländisches Recht zur Anwendung kommt und die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet sind und
f)
Beurkundung einer Geburt gemäß § 36 PStG.

Die untere Aufsichtsbehörde kann bestimmen, dass in den Fällen des Satzes 1 Buchst. d und f von einer Vorlagepflicht abgesehen wird, wenn auch ohne Beteiligung der unteren Aufsichtsbehörde eine ordnungsgemäße Bearbeitung der Beurkundungen gewährleistet ist. In den Fällen des Satzes 1 Buchst. d kann von einer Vorlagepflicht nur in Bezug auf einzelne, konkret zu benennende Staaten abgesehen werden. Der Verzicht auf eine Vorlage nach Satz 1 Buchst. f setzt zudem voraus, dass in dem Standesamtsbezirk mindestens 300 Geburtsbeurkundungen pro Jahr erfolgen.

11.2 Folgende Vorgänge sind dem zuständigen Gericht über die untere Aufsichtsbehörde vorzulegen:

a)
Antrag auf Berichtigung eines Registereintrags (§ 48 PStG) und
b)
Zweifelsvorlage (§ 49 Abs. 2 PStG).

12. Zuständige Behörde nach § 30 Abs. 3 PStG

Zuständige Behörde nach § 30 Abs. 3 PStG ist die Staatsanwaltschaft, die die amtliche Ermittlung über den Tod einer Person geführt hat (siehe Bezugserlass zu a).

13. Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 70 PStG ist gemäß § 1 Abs. 3 und § 6 Nr. 1 ZustVO-OWi vom 17. 11. 2014 (Nds. GVBl. S. 311) die Gemeinde.

14. Verwendung eines Dienstsiegels und Archivierung

Für die Verwendung eines Dienstsiegels und die Archivierung der Personenstandsregister und -bücher ist der Bezugserlass zu b zu beachten.

15. Todesbescheinigung

Bei der Ausstellung einer Todesbescheinigung ist die TbVO vom 5. 6. 2009 (Nds. GVBl. S. 230), geändert durch Verordnung vom 15. 10. 2014 (Nds. GVBl. S. 300), zu beachten.

16. Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen

Für die der Landesjustizverwaltung zustehenden Befugnisse über die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen nach § 107 FamFG vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1.3.2017 (BGBl. I S. 386), sind gemäß § 26 ZuStVO-Justiz vom 18.12.2009 (Nds. GVBl. S. 506), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10.1.2017 (Nds. GVBl. S. 7), die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte für ihren Oberlandesgerichtsbezirk zuständig.

17. Kirchenaustritt

Der Austritt aus Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts ist im KiAustrG vom 4.7.1973 (Nds. GVBl. S. 221), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16.12.2014 (Nds. GVBl. S. 436), geregelt. Zum Verfahren wird auf den Bezugserlass zu c verwiesen.

18. Beglaubigung deutscher Personenstandsurkunden

Für die Beglaubigung und Legalisation deutscher Personenstandsurkunden, die für die Verwendung im Ausland vorgesehen sind, sowie für die Erteilung einer Apostille ist der Bezugserlass zu d zu beachten.

19. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 15. 6. 2017 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2021 außer Kraft.

__________
An die
Region Hannover, Landkreise und Gemeinden

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